31992D0526

92/526/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/325/EWG über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Bulgarien

Amtsblatt Nr. L 332 vom 18/11/1992 S. 0021 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0006


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. November 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/325/EWG über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Bulgarien (92/526/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 92/325/EWG der Kommission (3) wurden die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Hausrindern und -schweinen aus Bulgarien festgelegt.

Nach ihrem Erlaß hat die Kommission jedoch Informationen erhalten, wonach in den vergangenen zwölf Monaten in Bulgarien Fälle von klassischer Schweinepest aufgetreten sind und gegen diese Krankheit geimpft worden ist. Es ist daher erforderlich, die genannte Entscheidung entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 92/325/EWG erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 4 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr aus Bulgarien von

a) Zucht- oder Nutzrindern, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang A genügen und die von einer solchen Bescheinigung begleitet sind;

b) Schlachtrindern, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang B genügen und die von einer solchen Bescheinigung begleitet sind,

und ab einem nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG festzusetzenden Termin, frühestens jedoch zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Impfung gegen die Klassische Schweinepest in Bulgarien offiziell verboten wurde, von

c) Zucht- oder Nutzschweinen, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C genügen und die von einer solchen Bescheinigung begleitet sind,

d) Schlachtschweinen, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang D genügen und die von einer solchen Bescheinigung begleitet sind."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (3) ABl. Nr. L 177 vom 30. 6. 1992, S. 52.