31992D0519

92/519/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. November 1992 zur Änderung der Siebenten Entscheidung 85/356/EWG des Rates über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut

Amtsblatt Nr. L 325 vom 11/11/1992 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0175
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0175


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 1992

zur Änderung der Siebenten Entscheidung 85/356/EWG des Rates über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut

(92/519/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2),

gestützt auf die Siebente Entscheidung 85/356/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/221/EWG (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 85/356/EWG ergeben sich die Anforderungen, denen Saatgut entsprechen muß, im Fall von Betarübensaatgut aus dem einschlägigen ÖCD-System.

Was den gewichtsmässigen Anteil an unschädlichen Verunreinigungen betrifft, so stimmen die Anforderungen des ÖCD-Systems nicht mehr mit denen der Richtlinie 66/400/EWG überein.

Es ist daher erforderlich, auf Betarübensaatgut gemäß der Entscheidung 85/356/EWG sämtliche gemeinschaftlichen Anforderungen anzuwenden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil II Ziffer 1.3 der Anlage der Entscheidung 85/356/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der erste Gedankenstrich wird ersetzt durch "Richtlinie 66/400/EWG, Anlage I Teil B".

2. Der zweite Satz wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission