31992D0510

92/510/EWG: Entscheidung des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten

Amtsblatt Nr. L 316 vom 31/10/1992 S. 0016 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0095


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermässigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (92/510/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie kann der Rat auf einen Kommissionsvorschlag hin einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Ermässigungen oder Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle einzuführen.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, derartige Steuerbefreiungen bzw. -ermässigungen beizubehalten, die in ihren jeweiligen Finanzgesetzen bereits vorgesehen sind und für das Verfahren des genannten Artikels 8 Absatz 4 in Betracht kommen.

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden hierüber informiert.

Die Kommission wie auch alle Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß diese Befreiungen aufgrund besonderer politischer Zielsetzungen gerechtfertigt sind und nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs oder zu einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes führen.

Die Steuerermässigungen oder Steuerbefreiungen werden von der Kommission fortlaufend überprüft werden, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt oder der Gemeinschaftspolitik zum Schutze der Umwelt zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 92/81/EWG ist der Rat aufgefordert, die Situation aufgrund eines Berichts der Kommission spätestens bis 31. Dezember 1996 zu überprüfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG werden die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle (2) ermächtigt, Ermässigungen der oder Befreiungen von Verbrauchsteuern auf Mineralöle in den nachstehend aufgeführten Fällen beizubehalten:

1. Königreich Belgien:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für LPG, Erdgas und Methan,

- für Kraftstoff von Motoren, die bei der Trockenlegung von überschwemmten Flächen eingesetzt werden,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für die Verwendung in privaten Vergnügungsbooten/-schiffen;

2. Bundesrepublik Deutschland:

- für die Verwendung gasförmiger Kohlenwasserstoffe, die als Abfallgase anfallen, zum Verheizen,

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

3. Königreich Dänemark:

- für die teilweise Steuerrückzahlung an die gewerbliche Wirtschaft, sofern die Steuern den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und der Betrag der gezahlten und nicht erstatteten Steuer zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben oder Kontrollgebühren auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreitet,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für eine Ermässigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetanzahl und -index geknüpft sind und die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

4. Griechische Republik:

- für die Nutzung durch die Streitkräfte des Staates,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für Entsalzungsanlagen,

- für eine Ermässigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetanzahl und -index geknüpft sind und die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- für nicht in Griechenland eingetragene private Vergnügungsboote/-schiffe,

- für die Verwendung von LPG und Methan in der Industrie;

5. Königreich Spanien:

für als Motorenkraftstoff in Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs benutzes LPG;

6. Französische Republik:

- für Motorenkraftstoff für Taxis im Rahmen einer Jahreshöchstmenge,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für den Verbrauch auf der Insel Korsika bis zum 31. Dezember 1994,

- für bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung von Regionen, die einen Bevölkerungsverlust erleiden;

7. Irland:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für Kraftfahrzeuge von Behinderten,

- für den Betrieb von Leuchttürmen,

- für die Gewinnung von Tonerde in der Region Shannon,

- für als Motorenkraftstoff genutztes LPG, Erdgas und Methan,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für die Verwendung in privaten Vergnügungsbooten/-schiffen;

8. Italienische Republik:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für Kraftstoff von Motoren, die bei der Trockenlegung überschwemmter Flächen eingesetzt werden,

- für die Verwendung gasförmiger Kohlenwasserstoffe zur Kraft-Wärme-Kopplung,

- für Krankenwagen,

- für den Verbrauch in den Regionen Val d'Aosta und Görz,

- für den Verbrauch in den Regionen Udine und Triest bis zum 31. Dezember 1994,

- für Methan als Treibstoff für Kraftfahrzeuge,

- für die nationalen Streitkräfte;

9. Großherzogtum Luxemburg:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für LPG, Erdgas und Methan;

10. Königreich der Niederlande:

- für Entsalzungsanlagen,

- für LPG, Erdgas und Methan,

- für die nationalen Streitkräfte,

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke,

- für Kraftstoff von Motoren, die bei der Trockenlegung überschwemmter Flächen eingesetzt werden;

11. Portugiesische Republik:

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

12. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für die Verwendung in privaten Vergnügungsbooten/-schiffen,

- für als Motorenkraftstoff genutztes LPG, Erdgas und Methan,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für den Betrieb von Leuchttürmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. COPE

(1) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts. (2) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.