31992D0497

92/497/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1992 über die Zuteilung der nicht abgerufenen Mengen des Einfuhrkontingents von gefrorenem Rindfleisch gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91

Amtsblatt Nr. L 301 vom 17/10/1992 S. 0041 - 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1992 über die Zuteilung der nicht abgerufenen Mengen des Einfuhrkontingents von gefrorenem Rindfleisch gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 (92/497/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1992) (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 werden Mengen, für die bis zum 31. August 1992 keine Einfuhrlizenzen beantragt wurden, im letzten Vierteljahr desselben Jahres neu zugeteilt. Nach den Mitteilungen der Mitgliedstaaten belaufen sich diese Mengen auf insgesamt 40,654 Tonnen.

Die einzelstaatlichen Mitteilungen an die Kommission über die Referenzmengen und die beantragten Mengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3701/91 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 324/92 (3), waren in einigen Fällen fehlerhaft.

Da die Marktbeteiligten nicht für die begangenen Fehler haftbar zu machen sind, sollten die verbleibenden Mengen zur Sicherung einer guten Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Einfuhrkontingents auf die betroffenen Marktbeteiligten aufgeteilt werden.

Da die verbleibenden Mengen kleiner sind als die in Frage stehenden Mengen, sollten letztere anteilsmässig verringert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen des für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 festgelegten gemeinschaftlichen Zollkontingents, für die zum 31. August 1992 keine Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, d. h. für insgesamt 40,654 Tonnen, werden wie folgt aufgeteilt:

1. 24,200 Tonnen an S.A. Tarbouriech in Villeneuve-sur-Lot in Frankreich;

2. 16,454 Tonnen an Heine Foods Ltd im Vereinigten Königreich.

Artikel 2

(1) Die Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Mengen können ab dem Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung erteilt werden.

(2) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (4).

(3) Abweichend von den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 beläuft sich die Einfuhrlizenzsicherheit auf 10 ECU/100 kg netto und werden die Lizenzen zum 31. Dezember 1992 ungültig.

(4) Die in Absatz 3 genannte Sicherheit wird bei Erteilung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Lizenzen hinterlegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 350 vom 19. 12. 1991, S. 34. (3) ABl. Nr. L 35 vom 12. 2. 1992, S. 13. (4) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.