92/490/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/188/EWG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen den Seuchenhaften Spätabort der Schweine (SSS)
Amtsblatt Nr. L 294 vom 10/10/1992 S. 0021 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/188/EWG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen den Seuchenhaften Spätabort der Schweine (SSS) (92/490/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Infolge von Ausbrüchen der Krankheit, die als Seuchenhafter Spätabort der Schweine (SSS) bezeichnet wird, hat die Kommission die Entscheidung 92/188/EWG (3) erlassen. In einigen Gebieten, die Anfang 1991 stark durchseucht waren, sind seit mehreren Monaten keine Fälle mehr gemeldet worden. Es erscheint daher angezeigt, der Seuchenentwicklung und insbesondere den in den meisten Seuchenbeständen rückläufigen Verlustziffern Rechnung zu tragen. Ausserdem ist die Entwicklung serologischer Testverfahren zu berücksichtigen. Die Entscheidung 92/188/EWG sollte den neuen Entwicklungen angepasst werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu erlassen, die zur ordnungsgemässen Umsetzung dieser Entscheidung im Falle des Versands von Schweinen in andere Mitgliedstaaten erforderlich sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 92/188/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 erhalten die Buchstaben c), d), e) und f) folgende Fassung: "c) "Seuchenbetrieb": ein Betrieb, in dem innerhalb der letzten acht Wochen vor Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung bei Sauen und Jungsauen ungewöhnlich häufig Fehl- und Frühgeburten und bei den Ferkeln eine erhöhte Ferkelsterblichkeit und -schwäche verzeichnet wurden und bei dem der SSS-Befund im serologischen Testverfahren bestätigt wurde;". 2. Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen. 3. Es wird folgender Artikel 8a eingefügt: "Artikel 8a Diese Entscheidung gilt bis zum 1. November 1992. Der Ständige Veterinärausschuß wird die Seuchenlage vor dem 15. Oktober 1992 prüfen und gegebenenfalls angemessene Schutzmaßnahmen treffen." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Oktober 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. (3) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 22.