31992D0481

92/481/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. September 1992 über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind

Amtsblatt Nr. L 286 vom 01/10/1992 S. 0065 - 0067
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0184
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0184


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. September 1992 über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (92/481/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes erfordern eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten.

Eine solche einheitliche Anwendung kann ohne engere Zusammenarbeit und den Aufbau gegenseitigen Vertrauens zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden.

Ein Aktionsplan für den Austausch von mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Binnenmarktes betrauten nationalen Beamten dürfte zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.

Gegenstand des Aktionsplans soll die Organisation von Austauschmaßnahmen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten sein, in deren Rahmen die Austauschbeamten an der täglichen Arbeit der Gastdienststelle teilnehmen.

Der Aktionsplan wird auch die Veranstaltung von Schulungsseminaren mit dem Ziel umfassen, die Beamten mit den Grundlagen der Gemeinschaft und ihren heutigen Politiken und Zielen vertraut zu machen.

Der Aktionsplan wird parallel zu, aber unabhängig von anderen Austauschprogrammen für Beamte der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Die Besoldung der Austauschbeamten wird weiterhin über ihre Heimatverwaltung erfolgen, und alle damit verbundenen Rechte bleiben ihnen erhalten.

Der rechtliche Status der Austauchbeamten entspricht dem der nationalen Beamten, wenn sie bei der Erfuellung ihrer Aufgaben von einer dritten Partei zivilrechtlich haftbar gemacht werden, und sie werden über die zivilrechtlichen Regelungen unterrichtet, die im Gastland für sie gelten.

Für die Austauschbeamten gelten hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht die gleichen Vorschriften wie für nationale Beamte, da der ausgetauschte Beamte an der täglichen Arbeit der Verwaltung, in die er abgeordnet ist, teilnimmt.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten teilen sich die Kosten der Finanzierung des Aktionsplans, und der Gemeinschaftsbeitrag wird im Haushaltsplan der Kommission ausgewiesen.

Es ist ein Programm mit einer Laufzeit von fünf Jahren vorzusehen.

Für die Durchführung dieses Fünfjahresprogramms wird ein Betrag von 17,3 Millionen ECU für notwendig erachtet.

Die zur Finanzierung des Programms zu bindenden Beträge müssen sich in den geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft einfügen.

Der Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung des Aktionsplans ab 1993 wird 1992 sichergestellt werden.

Es muß für eine einheitliche Anwendung dieser Entscheidung gesorgt werden. Zu diesem Zweck ist ein Gemeinschaftsverfahren für den Erlaß von Durchführungsvorschriften vorzusehen. Es ist ein Ausschuß einzusetzen, damit eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet eingerichtet werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Aktionsplan der Gemeinschaft für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch von nationalen Beamten beschlossen, die mit der für die Vollendung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind.

Artikel 2

Dieser Aktionsplan berührt in keiner Weise die Austauschprogramme auf dem Gebiet des Zoll- und Finanzwesens, die vom Rat von Zeit zu Zeit beschlossen wurden, wie das Programm Matthäus für den Austausch von Zollbeamten.

Artikel 3

Im Sinne dieser Entscheidung ist

a) "Austauschbeamter" ein Beamter eines Mitgliedstaats, der in der für die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Binnenmarktes auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene zuständigen öffentlichen Verwaltung eine Stelle innehat. Hierunter fallen auch die Bediensteten privater Körperschaften, die von den genannten Verwaltungen mit dieser Durchführung beauftragt wurden;

b) "Gastdienststelle" die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Austauschbeamte beauftragt ist, seine Aufgaben zu erfuellen.

Artikel 4

Ziel des Aktionsplans ist es,

a) die Verfahren der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Binnenmarktes einander anzugleichen;

b) den nationalen Beamten die europäische Dimension ihrer Arbeit zu Bewusstsein zu bringen und wechselseitiges Vertrauen zwischen den mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts betrauten Verwaltungen der Mitgliedstaaten aufzubauen;

c) dafür zu sorgen, daß es zu einem fruchtbaren Gedankenaustausch zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und deren Personal über die bestmögliche Durchführung des Gemeinschaftsrechts kommt.

Artikel 5

Für den Aktionsplan gilt folgendes:

- der Austausch von mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts betrauten Beamten wird über eine gemäß Artikel 7 bestimmte Dienststelle in der Heimatverwaltung vermittelt; zur Sicherstellung eines maximalen Nutzens des Programms sollten für den Austausch Beamte der mittleren Führungsebene vorgesehen werden;

- für Beamte, deren Bewerbung für den Aktionsplan angenommen worden ist oder die in Zukunft an dem Aktionsplan teilnehmen möchten, wird ein Ausbildungsseminar zur Einführung in die Arbeitsweise der Gemeinschaft und ihre derzeitigen Politiken und Ziele veranstaltet;

- der Austausch zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten dauert in der Regel mindestens zwei Monate;

- die Beamten übermitteln der Kommission einen Bericht über den Austausch, an dem sie teilgenommen haben, um eine beständige Evaluierung des Aktionsplans zu ermöglichen;

- nach Übermittlung dieses Berichts erhalten die Austauschbeamten Gelegenheit, in einem Seminar den Aktionsplan zu bewerten und auf etwa festgestellte Mängel hinzuweisen;

- die Kommission legt alljährlich im Benehmen mit dem Ausschuß nach Artikel 10 die Bereiche fest, die vorrangig unter dieses Programm fallen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Austauschbeamten an den Tätigkeiten der Gastdienststelle effektiv teilnehmen können. Zu diesem Zweck werden diese Beamten ermächtigt, die Aufgaben auszuführen, die ihnen die Gastdienststelle entsprechend ihrer Rechtsordnung übertragen hat.

(2) Während der Austauschmaßnahme wird der Austauschbeamte bei der Erfuellung seiner Aufgaben hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Haftung den nationalen Beamten der Gastverwaltung gleichgestellt.

(3) Für die Austauschbeamten gelten hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht die gleichen Vorschriften wie für nationale Beamte.

Artikel 7

Zur Durchführung der Austauschmaßnahmen benennen die Mitgliedstaaten in ihren Verwaltungen eine für die Maßnahme federführende Dienststelle. Diese Dienststelle ist insbesondere zuständig für

- die Auswahl der Teilnahmeanträge und deren Übermittlung an die Kommission,

- die Genehmigung der von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Bewerbungen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten tragen für die erforderliche Sprachausbildung der Beamten Sorge, die für einen Austausch in Betracht kommen.

Artikel 9

Der Gemeinschaftsbeitrag

- deckt 100 v. H. der Reisekosten und 50 v. H. der Aufenthaltskosten des Austauschbeamten;

- deckt vollständig die Verwaltungskosten für den Aktionsplan und die Seminare.

Der Herkunftsmitgliedstaat übernimmt die verbleibenden Aufenthaltskosten und die Besoldung der an der Austauschmaßnahme beteiligten Beamten sowie ihre Sprachausbildung.

Artikel 10

Die Kommission wird bei der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann

- die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben;

- der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 11

(1) Das Programm hat eine Laufzeit von fünf Jahren; seine Durchführung beginnt mit dem Haushaltsjahr 1993.

(2) Der für seine Durchführung für notwendig erachtete Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beläuft sich auf 17,3 Millionen ECU bei einer Gesamtteilnehmerzahl von 1900 Austauschbeamten. Dieser Betrag muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften fest.

Artikel 12

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1993.

Artikel 13

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. September 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

R. NEEDHAM

(1) ABl. Nr. C 299 vom 20. 11. 1991, S. 25. (2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 164, und ABl. Nr. C 241 vom 21. 9. 1992. (3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 1.