31992D0432

92/432/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1992 über die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung von Tieren mit Herkunft aus Drittländern abgewichen werden kann

Amtsblatt Nr. L 237 vom 20/08/1992 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0178


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1992 über die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung von Tieren mit Herkunft aus Drittländern abgewichen werden kann (92/432/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärskontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In bezug auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) erster Unterabsatz der Richtlinie 91/496/EWG vorgesehene klinische Untersuchung ist festzulegen, in welchen Fällen nicht alle Tiere einer Sendung einzeln untersucht werden müssen.

Die Bestimmungen dieser Entscheidung sollen später anhand der gewonnenen Erfahrung überprüft werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Schlachttiere, die unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, müssen keiner klinischen Einzeluntersuchung unterzogen werden, wenn die Sendung aus einer grossen Zahl von Tieren besteht. Ausserdem kann auf die klinische Einzeluntersuchung bei folgenden Tieren verzichtet werden:

- Gefluegel,

- Vögel,

- Tiere der Aquakultur, einschließlich Fische,

- Nagetiere, einschließlich hasenartiger Tiere,

- Bienen und sonstige Insekten,

- Reptilien,

- andere Wirbellose,

- bestimmte als gefährlich betrachtete Zootiere.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Tiere stützt sich die klinische Untersuchung auf die Beobachtung des Gesundheitszustands und des Verhaltens der gesamten Gruppe oder einer repräsentativen Zahl von Tieren. Im letzteren Fall können je nach dem Ergebnis der klinischen Untersuchung dieser Tiere weitere Tiere in die Kontrollen einbezogen werden. Ergeben sich bei diesen Kontrollen Auffälligkeiten, so werden erforderlichenfalls gründlichere Untersuchungen durchgeführt.

(3) Im besonderen Fall der Fische, Krustentiere und Weichtiere sowie bei für Laboratorien bestimmten Nagetieren, die nachgewiesenermassen frei von spezifischen Pathogenen sind und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Behältnissen befördert werden, erfolgt eine klinische Untersuchung nur bei Gefahr im Verzuge, die sich auf die Tierart oder die Herkunft der Tiere beziehen kann, oder wenn sonstige Unregelmässigkeiten bestehen.

(4) Bei grossen Sendungen von zur Mast bestimmten Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen kann die klinische Untersuchung in folgendem bestehen:

- einer Beschau der Tiere und

- einer gründlicheren Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere bzw. mindestens zehn Tieren, wobei die Tiere so ausgewählt werden, daß sie für die gesamte Sendung repräsentativ sind.

Ergibt sich bei diesen Kontrollen eine Auffälligkeit, so werden erforderlichenfalls gründlichere Untersuchungen durchgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (2) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17.