31992D0429

92/429/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1992 zur Änderung der Entscheidung 83/471/EWG betreffend den gemeinschaftlichen Kontrollausschuß für die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Amtsblatt Nr. L 237 vom 20/08/1992 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0171
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0171


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1992 zur Änderung der Entscheidung 83/471/EWG betreffend den gemeinschaftlichen Kontrollausschuß für die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (92/429/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (2), insbesondere auf

Artikel 5

Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Kontrollausschuß muß sich so zusammensetzen, daß jeder Mitgliedstaat innerhalb von zwei Jahren an allen Dienstreisen in sämtlichen Mitgliedstaaten beteiligt wird. Dies erfordert eine Erhöhung der Anzahl der Mitglieder dieses Ausschusses und eine Anpassung der Entscheidung 83/471/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/131/EWG (4),

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 83/471/EWG erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die an Ort und Stelle in einem bestimmten Mitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen werden von einem Ausschuß mit höchstens zehn Mitgliedern und folgender Zusammensetzung vorgenommen:

- drei Sachverständige der Kommission, von denen einer den Vorsitz des Ausschusses übernimmt,

- ein Sachverständiger des betreffenden Mitgliedstaats,

- ein Sachverständiger des Mitgliedstaats, in dem der Ausschuß die letzte Nachprüfung an Ort und Stelle durchgeführt hat,

- ein Sachverständiger des Mitgliedstaats, in dem der Ausschuß eine der nächsten Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen wird,

- vier Sachverständige anderer Mitgliedstaaten."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3. (2) ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 2. (3) ABl. Nr. L 259 vom 20. 9. 1983, S. 30. (4) ABl. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 40.