92/426/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/32.725 - VIHO/Parker Pen) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 233 vom 15/08/1992 S. 0027 - 0032
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/32.725 - VIHO/Parker Pen) (Nur der deutsche und der englische Text sind verbindlich) (92/426/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf die Beschwerden des Unternehmens VIHO Europe B.V., Maastricht (Niederlande), vom 19. Mai 1988 gegen die Gruppe Parker Pen Ltd, Newhaven (Vereinigtes Königreich), aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 21. Januar 1991, das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) an die beteiligten Unternehmen ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Gegenstand des Verfahrens (1) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Hindernisse bei Paralleleinfuhren von Parker-Pen-Erzeugnissen aus Deutschland und Italien nach den Niederlanden. Das Verfahren wurde ausgelöst durch eine Beschwerde, die das niederländische Unternehmen VIHO Europe B.V. am 19. Mai 1988 erhoben hat. Diese Entscheidung betrifft nicht die Politik der Firma Parker Pen, Anfragen von örtlichen Kunden an die lokale Tochtergesellschaft weiterzuleiten. Die Parteien (2) a) Parker Pen Ltd, Newhaven, Vereinigtes Königreich ( "Parker"), ist ein führender Hersteller einer Vielzahl von Schreibgeräten mit einem weltweiten Umstz von [ . . . ] (3) Pfund Sterling (d. h. etwa [ . . . ] ECU) im Jahr 1989 gegenüber [ . . . ] Pfund Sterling (d. h. etwa [ . . . ] ECU) im Jahr 1988. In der Gemeinschaft erzielte Parker im Jahr 1991 einen Umsatz von [ . . . ] Pfund Sterling (etwa [ . . . ] ECU). Weltweit waren bei Parker 1991 etwa 2 600 Personen beschäftigt. b) A.P.I. SpA ( "API"), Italien, handelt im wesentlichen mit Büroausrüstungen und unterhält ein Vertriebsnetz hauptsächlich in Italien. API vertreibt seit dem Jahr 1949 Parker-Erzeugnisse in Italien. Ihr Umsatz belief sich im Jahr 1990 auf [ . . . ] Millionen ECU mit einem Anteil von etwa [ . . . ] Millionen ECU von Parker-Erzeugnissen. API ist ein mittelgrosses Familienunternehmen mit 188 Beschäftigten. Schriftliche Vereinbarungen mit Parker Pen bestehen nicht. c) Herlitz AG ( "Herlitz"), Deutschland, stellt eine breite Palette von Bürobedarfsartikeln und damit verbundenen Erzeugnissen her. Als Händler ist dieses Unternehmen auf der Groß- und Einzelhandelsstufe tätig. Auf der Einzelhandelsstufe erfolgt der Vertrieb über die McPaper GmbH und eine Vielzahl von ihr nachgeordneten Läden und Verkaufsräumen ( "shop in the shop") in Deutschland. Im Rahmen ihrer Geschäfte auf beiden Handelsstufen vertreibt Herlitz auch die Produkte anderer Hersteller. Rund ein Drittel ihrer Geschäftstätigkeiten wickelt die Firma ausserhalb Deutschlands ab. Ihr Umsatz belief sich im Jahr 1988 auf [ . . . ] DM (d. h. etwa [ . . . ] ECU). Am 18. August 1986 haben Parker und Herlitz eine Vereinbarung über den Vertrieb der Erzeugnisse von Parker in Deutschland abgeschlossen. Artikel 7 dieser Vereinbarung untersagt jegliche Ausfuhr ohne schriftliche Zustimmung von Parker. Als Erzeugnisse betroffen waren die zumeist in Warenhäusern verkauften Parker-Schreibgeräte der mittleren Preisklasse. d) VIHO Europe B.V. ( "VIHO"), Niederlande, betreibt Import- und Exportgeschäfte mit Büroausrüstungen und filmischen Werken, insbesondere in den EG-Ländern. Ihr Umsatz belief sich im Jahr 1988 auf [ . . . ] holländische Gulden (d. h. [ . . . ] ECU). Die Erzeugnisse (3) Bei den betreffenden Erzeugnissen handelt es sich um Schreibgeräte ausser Bleistiften und technischen Zeichengeräten, die von Parker hergestellt und vertrieben werden. Insbesondere geht es um Füllfederhalter und Kugelschreiber. Der Markt (4) Der für diesen Fall sachlich relevante Markt umfasst Schreibgeräte der mittleren und oberen Preisklassen. Die Kommission geht davon aus, daß die Gruppe Parker auf dem betreffenden Markt eine starke Stellung einnimmt. Eine marktbeherrschende Stellung hat sich allerdings nicht feststellen lassen. Parker hat nach ihren Angaben folgende Marktanteile auf den europäischen Einzelmärkten: - Portugal: [ . . . ] %, - Dänemark: [ . . . ] %, - Griechenland: [ . . . ] %, - Niederlande: [ . . . ] %, - Belgien: [ . . . ] %, - Italien: [ . . . ] %, - Vereinigtes Königreich: [ . . . ] %, - Spanien: [ . . . ] %, - Deutschland: [ . . . ] %, - Frankreich: [ . . . ] %. Für Irland und Luxemburg gibt es keine genaue Angabe. Der EG-weite Marktanteil einschließlich dieser beiden Länder liegt bei [ . . . ] %. (5) Der Umsatz von Parker in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft war in den zwölf Monaten bis zum 29. Februar 1988 wie folgt: (in 1 000 Pfund Sterling) Weltumsatz Umsatz in der Gemeinschaft (*) 1988 1989 1990 1991 Verkäufe der Tochtergesellschaften an Handelsabnehmer Vereinigtes Königreich [ . . . ] [ . . . ] Frankreich [ . . . ] [ . . . ] Deutschland [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] Spanien [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] Niederlande [ . . . ] [ . . . ] Belgien und Luxemburg [ . . . ] [ . . . ] Verkäufe von Parker an unabhängige Vertriebsgesellschaften Vialga, Portugal [ . . . ] [ . . . ] Econ S.A., Griechenland [ . . . ] [ . . . ] A.P.I. SpA, Italien [ . . . ] [ . . . ] William Gaw, Irland [ . . . ] [ . . . ] Aktieselskabet Chr. Olsen Holding, Dänemark [ . . . ] [ . . . ] (*) Umsatz in der Gemeinschaft, aufgeschlüsselt nach Verkäufen von Tochtergesellschaften an Handelsabnehmer und Verkäufen von Parker an seine unabhängigen Vertriebsgesellschaften in Portugal, Griechenland, Italien, Irland und Dänemark. (Quelle: Parker.) (6) Parker besitzt 100%ige Tochtergesellschaften in Spanien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden, Belgien und Deutschland. In den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hat Parker Vertriebsvereinbarungen mit unabhängigen Einführern geschlossen. Das beanstandete Verhalten (7) VIHO hat sich seit einer Reihe von Jahren darum bemüht, Parker-Erzeugnisse zu vertreiben. Sie hat zu diesem Zweck bei verschiedenen Tochtergesellschaften von Parker in der Gemeinschaft Preisangebote eingeholt. VIHO erklärt in ihrer Beschwerde, daß sie nie beliefert wurde. Während der Anhörung hat die Beschwerdeführerin jedoch eingeräumt, daß sie Parker-Waren von Nichtvertriebshändlern von Parker bezogen hat. Nach dem Fernschreiben vom 25. November 1987 von VIHO an die italienische Firma API steht ausserdem fest, daß VIHO sich bereiterklärt hat, einzelne Parker-Erzeugnisse oder gegebenenfalls die ganze Palette dieser Waren zu liefern (siehe unten Randnummer 8). (8) Am 19. November 1986 bat VIHO API um ein Preisangebot. Am 24. November 1986 erwiderte API: "Sorry, we cannot be of help but we are distributors for Parker for the Italian market only and we cannot export." Es sei allerdings hinzugefügt, daß VIHO am 19. November 1987 eine zweite Anfrage an API gerichtet hat, durch welche sie API um ein Preisangebot für eine verhältnismässig grosse Warenmenge - 20 000 Vector Rollerballs - bat. Am 24. November 1987 erwiderte API, sie habe wegen des regen Weihnachtsgeschäftes Lieferungsprobleme für eine so grosse Menge, nannte dennoch ihren Preis von [ . . . ] Lire und erklärte sich im Prinzip zur Lieferung bereit. In ihrer Antwort am 25. November 1987 fand VIHO den genannten Preis übertrieben hoch und deswegen uninteressant und fügte hinzu, sie könnte gegebenenfalls selbst API mit allen Parker-Erzeugnissen beliefern, da sie im Besitz der ganzen Palette dieser Waren sei. (9) Am 20. und 24. April 1989 bat VIHO Herlitz um ein Preisangebot. Am 24. April 1989 erwiderte Herlitz: "Leider müssen wir Ihnen mitteilen, daß wir keine der o.g. Produkte exportieren dürfen." In dem Fernschreiben vom 25. April 1989 von Herlitz steht sogar unter anderem: ". . . we can sell quite a number of (our products) but not for the products that you had asked for . . . It is not that Herlitz dös not want to sell, but is bound to a contract." (10) Während einer bei Herlitz am 19. und 20. September 1989 vorgenommenen Untersuchung fanden Beamte der Kommission eine Vertriebsvereinbarung vom 18. August 1986. Dieser Vertrag trat am 1. März 1987 in Kraft und hatte eine Laufzeit von fünf Jahren. Absatz 7 dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut: "Herlitz wird Parker-Artikel ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben. Jeglicher Vertrieb über die Landesgrenzen hinaus ist Herlitz untersagt bzw. nur mit schriftlicher Erlaubnis durch Parker gestattet." Obwohl Parker vorgetragen hat, daß das ausdrückliche Exportverbot in den Vertriebsvertrag auf die persönliche Initiative eines Marketing-Direktors aufgenommen worden ist, der dazu nicht von der Firma Parker ermächtigt worden war, hat die Firma den objektiven Sachverhalt eines Verstosses nicht bestritten. Sie hat sich darauf beschränkt, zu betonen, daß die ihr vorgeworfenen Handlungen nicht beabsichtigt waren. Preisunterschiede in der EG und Beendigung der Zuwiderhandlung (11) Wie auch oben aus der Tabelle in Randnummer 4 hervorgeht, haben die Parker-Produkte einen nicht unbedeutenden Marktanteil in der EG. Bei diesen Erzeugnissen bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Preisunterschiede, die zu Bedingungen führen, unter denen es zu einem Parallelhandel kommen kann. Dies wird auch durch die wiederholten Versuche von VIHO bestätigt, die betreffenden Waren von Vertriebshändlern aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen. Durch die obengenannten Exportverweigerungen waren Paralleleinfuhren aus Deutschland behindert. Diese Beschränkungen waren spätestens ab dem Jahr 1986 wirksam. (12) Parker erkennt an, daß der Wortlaut des zwischen ihm und Herlitz im August 1986 abgeschlossenen Vertriebsvereinbarungsvertrags gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstösst. Deswegen und im Rahmen eines weitreichenden Programms zur Einhaltung der Wettbewerbsregelung (sog. "compliance programme"), das durch Parker initiiert wurde (siehe unten Randnummer 14), hob Parker mit einem Schreiben vom 28. September 1989 an Herlitz diese Klausel mit sofortiger Wirkung auf. Am 18. Dezember 1989 hat Parker den abgeänderten Entwurf einer neuen Vertriebsvereinbarung an Herlitz geschickt, der rückwirkend vom 1. Oktober 1989 ab in Kraft treten sollte. Dieser neue Vertrag beinhaltet keine Exportverbotsklausel, er ist aber noch nicht in Kraft getreten. Dem ausdrücklichen Hinweis der Kommission prompt folgend, hat Parker seinen Alleinvertriebshändlern in Dänemark, Irland, Italien, Griechenland und Portugal mit Schreiben vom 14. Mai 1991 mitgeteilt, daß sie frei seien, auch Kunden ausserhalb ihres Gebietes zu beliefern. (13) Im Fall der Firma API lässt sich aus ihrer Antwort an VIHO vom 19. November 1986 nicht ableiten, ob zwischen ihr und Parker eine Absprache bestanden hat, Exporte aus Italien zu unterlassen, wie VIHO behauptet hat. Indessen hat API VIHO mit dem Fernschreiben vom 24. November 1987 ein Angebot zur Lieferung von Parker-Erzeugnissen gemacht. Daß API dieses Angebot nur zum Schein und deshalb zu unannehmbaren Preisen abgegeben hat, wie VIHO behauptet hat, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. (14) Schließlich ist zu erwähnen, daß Parker sowohl für ihre EG-Tochtergesellschaften als auch für ihre Alleinvertriebshändler ein umfangreiches Programm zur Befolgung des EG-Wettbewerbsrechts aufgestellt hat, um sicherzustellen, daß die Wettbewerbsregeln künftig eingehalten werden. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 (15) Parker und Herlitz sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag. Der Vertrag zwischen Parker und Herlitz ist eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels. (16) Die am 18. August 1986 zwischen Parker und Herlitz abgeschlossene Vertriebsvereinbarung enthielt ein ausdrückliches Exportverbot. Dieses Exportverbot bezweckte eine Beschränkung des Wettbewerbs durch die Verhinderung von Paralleleinfuhren. Bestimmungen dieser Art verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1. Der Gerichtshof hat in verschiedenen Urteilen (Miller (4), Tipp-Ex (5), Sandoz (6)) befunden, daß Vereinbarungen über die Beschränkung von Ausfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes ihrem Wesen nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 beschränken und daß, wenn sich dies als Zielsetzung einer Vereinbarung ergibt, die tatsächliche Anwendung einer vertraglich niedergelegten Beschränkung nicht nachgewiesen werden muß. Nach Angaben von Parker ist das in den Vertriebsvertrag ausdrücklich aufgenommene Exportverbot auf die persönliche Initiative eines Marketing-Direktors zurückzuführen, der die zuständigen Abteilungen des Unternehmens nicht konsultiert hat. Der Umstand, daß die betroffene Klausel von einem hierzu nicht ermächtigten leitenden Angestellten der Firma in den Vertrag aufgenommen und abgezeichnet worden ist, beseitigt die Verantwortlichkeit der Firma Parker nicht im geringsten. Die Firma haftet in gleicher Weise für "culpa in eligendo" wie für "culpa in vigilando". Es trifft zwar zu, daß diese Vertriebsvereinbarung zwischen Parker und Herlitz AG abgeschlossen wurde, und Absender der vorerwähnten Fernschreiben an VIHO die Gesellschaft Herlitz GmbH & Co. KG ist. Es mag weiter zutreffen, daß es sich, wie Herlitz behauptet, um zwei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Angesichts der Tatsache jedoch, daß die Herlitz GmbH & Co. KG eine 100%ige Tochtergesellschaft der Herlitz AG ist, werden beide Gesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Wie sich aus dem Fernschreiben vom 25. April 1989 ergibt, verfolgte die Tochter die Politik der Muttergesellschaft und fühlte sich an die Vereinbarungen mit ihr gebunden (7). Ferner hat Herlitz während der Anhörung erklärt, sie sei ein Dienstleistungsunternehmen mit angehängter Produktion, das hauptsächlich Warenhäuser nach dem Prinzip "shop in the shop" beliefert. Sie runde ihr Sortiment mit sogenannten Gastmarken, wie beispielsweise Parker-Produkten, ab. Sie sei aber nicht daran interessiert, an irgendwelche Firmen zu liefern, die das eine oder das andere Produkt "als Rosinen herauspicken" möchten. Nach der Anhörung fügte Herlitz hinzu, daß die von ihr mit dem Exportverbot begründete Ablehnung gegenüber VIHO nur deswegen erfolgt sei, um die Anfrage nicht allzu unhöflich abzulehnen. Die Verhinderung von Parallelimporten oder die Absicherung einzelner Märkte innerhalb der europäischen Gemeinschaft sei nie Gegenstand, Zweck oder auch nur Folge der Exportverbotsklausel gewesen. Ausserdem sei der zwischen Parker und Herlitz abgeschlossene Vertriebsvertrag nie angewandt worden. Die Kommission vermag alledem nicht zu folgen. Sie hält ausserdem die von Herlitz aus der Durchführung des "shop in the shop"-Prinzips hergeleiteten Argumente in dem vorliegenden Fall für irrelevant. Das Fernschreiben von Herlitz an VIHO vom 25. April 1989 beweist, daß Herlitz auch mit den nicht von ihr hergestellten Erzeugnissen handelt. Die Tatsache, daß Herlitz nach Österreich und in die Schweiz Parker-Erzeugnisse exportiert hat, beweist den Handel mit diesen Produkten. Innerhalb des Gemeinsamen Marktes dagegen und trotz anderslautender Behauptungen hat sie den zwischen ihr und Parker geltenden Vertriebsvertrag angewendet. Das ergibt sich auch aus den zwei Fernschreiben von Herlitz an VIHO. Herlitz hat sich also an den Vertrag mit Parker gebunden gefühlt, in dem ihr insbesondere Verkäufe ins Ausland untersagt wurden. Diese Einschränkung der kommerziellen Handlungsfreiheit reicht zur Erfuellung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 aus. Die Kommission schließt daraus auf eine kleine Verletzung des Wettbewerbsrechts. (17) Artikel 85 Absatz 1 ist somit auf die Vereinbarung zwischen Herlitz und Parker anzuwenden. (18) Parker hat mit seinen Erzeugnissen auf dem oben umschriebenen Markt der Gemeinschaft erhebliche Marktanteile. Die Vereinbarung zwischen Parker und Herlitz war dazu geeignet, den zwischenstaatlichen Handel durch Einschränkung von Parallelein- und ausfuhren spürbar zu beeinträchtigen. (19) API hat, wie aus ihrer Antwort vom 19. November 1986 ( "sorry, we cannot export . . . ") hervorgeht, zumindest in einem Fall abgelehnt, VIHO ein Preisangebot für Parker-Erzeugnisse zu machen. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um der Kommission den Schluß zu erlauben, daß die Beschwerde von VIHO in diesem Punkt begründet war. Hierin wird die Kommission durch die Tatsache bestärkt, daß API schon ein halbes Jahr vor der Erhebung der Beschwerde angefangen hat, dem Verlangen von VIHO nach Preisangeboten nachzukommen. B. Artikel 85 Absatz 3 (20) Die Vereinbarung zwischen Parker und Herlitz, die das Exportverbot enthielt oder ein solches Verbot bezweckte, war bei der Kommission nicht angemeldet. Eine solche Einschränkung der Exporte fällt im übrigen unter die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Ausnahmen. Eine Einzelfreistellung in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 kann somit nicht gewährt werden. Selbst wenn die Vereinbarung angemeldet worden wäre, hätte eine Freistellung von der Anwendung des Verbots von Artikel 85 Absatz 1 im übrigen nicht erteilt werden können, da das Ausfuhrverbot nicht als unerläßlich für eine Verbesserung des Vertriebs anzusehen ist und weil es darüber hinaus schädlich für die Verbraucher ist. C. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (21) Angesichts dieser Erwägungen sieht sich die Kommission zu der Feststellung veranlasst, daß die Unternehmen Parker und Herlitz gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen haben, ohne daß Artikel 85 Absatz 3 angewendet werden kann. (22) Aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (23) Die Kommission ist der Auffassung, daß die Festsetzung einer Geldbusse gegen Parker im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Parker hätte wissen müssen, daß die Vereinbarung das Ziel verfolgte, Parallelein- oder ausfuhren zu verhindern. Das Gemeinschaftsrecht ist in diesem Bereich eindeutig: Exportverbote sind immer Wettbewerbsbeschränkungen. Das ist aus der Entscheidungspraxis der Kommission und des Gerichtshofes seit langem bekannt. Auch Parker konnte diese Tatsache nicht unbekannt sein. (24) Was die Höhe der festgesetzten Geldbusse für Parker betrifft, hat die Kommission insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: 1. Die den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildenden Handlungen stellen einen schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags dar, da sie die Vereinheitlichung des Gemeinsamen Marktes wesentlich behindern. 2. Da das EG-Recht insofern unmißverständlich klar ist, stellen die diesem Unternehmen vorgeworfenen Wettbewerbsbeschränkungen schwere Zuwiderhandlungen gegen das EG-Wettbewerbsrecht dar. 3. Die festgestellte Zuwiderhandlung dauerte mindestens von Anfang März 1987 bis Ende September 1989. Die Zuwiderhandlung wurde erst mit dem Schreiben vom 26. September 1989 von Parker an Herlitz abgestellt, nachdem Beamte der Kommission bei der am 19. und 20. September 1989 bei Herlitz vorgenommenen Untersuchung die rechtswidrige Vereinbarung ans Licht gebracht hatten. 4. Parker ist Teil einer grossen Unternehmensgruppe mit erheblichem Umsatz und mit Tochtergesellschaften und bedeutenden Vertretern auf dem Markt für Schreibgeräte in der Gemeinschaft. 5. Parker zeigte sich während der Nachprüfungen sehr kooperativ. Das Unternehmen hat sich zu diesem Zeitpunkt bereiterklärt, alle Praktiken einzustellen, die sich als unvereinbar mit den EG-Wettbewerbsregeln erweisen, und hat im September 1989 die rechtswidrige Bestimmung in seinem Vertriebsvertrag mit Herlitz aufgehoben. 6. Parker hat bereits 1987 versucht, sein Verhältnis zu seinen Tochtergesellschaften und seinen Alleinvertriebshändlern auf eine rechtlich bedenkenfreie Grundlage zu stellen, indem es einen Rechtsberater mit der Ausarbeitung eines umfangreichen Programms zur Befolgung des EG-Wettbewerbsrechts beauftragte, das 1989 abgeschlossen wurde. Parker hat aber im Rahmen dieses Programms seinen Vertrag mit Herlitz nicht mitberücksichtigt. Um die künftige Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten, und auf einen ausdrücklichen Hinweis der Kommission reagierend, hat Parker andererseits 1991 alle seine Vertriebshändler in der Gemeinschaft darauf aufmerksam gemacht, daß sie frei sind, an Kunden ausserhalb ihres Gebietes zu liefern. (25) Eine Geldbusse ist auch gegen Herlitz festzusetzen. Das Unternehmen hat den beanstandeten Vertrag mit unterschrieben und jedenfalls bis 1989 angewandt. Herlitz befand sich in keinem Irrtum über die Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsvorschrift. Die Unternehmensleitung war sich dabei bewusst, daß die Exportverbotsklausel mit Artikel 85 unvereinbar war, aber sie hat sie tatsächlich mit Rücksicht auf den Wunsch von Parker und im Einvernehmen mit ihr respektiert, obwohl Herlitz es nicht entgangen sein konnte, daß dies zu dem Zweck erfolgte, Parallelein- und ausfuhren zu verhindern. (26) Bei der Festsetzung der Geldbusse gegen Herlitz wird von der Kommission anerkannt, daß die eigene Verantwortung dieses Unternehmens beim Zustandekommen der wettbewerbsbeschränkenden Vertragsvorschrift geringer ist, denn es ist anzunehmen, daß Herlitz sich lediglich den Wünschen von Parker gefügt hat. In Anbetracht dieser untergeordneten Rolle von Herlitz ist die Kommission der Auffassung, daß die gegen dieses Unternehmen festzusetzende Geldbusse geringer als die gegen Parker festgesetzte sein sollte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Parker Pen Ltd und Herlitz AG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie in eine zwischen ihnen abgeschlossene Vereinbarung ein Exportverbot aufnahmen. Artikel 2 Gegen die nachstehenden Unternehmen werden folgende Geldbussen festgesetzt: - gegen Parker Pen Ltd eine Geldbusse in Höhe von 700 000 (siebenhunderttausend) ECU, - gegen Herlitz AG eine Geldbusse in Höhe von 40 000 (vierzigtausend) ECU. Diese Geldbussen sind binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das nachstehende Konto der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen: Konto Nr. 310-0933000-43, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman, 5, B-1040 Bruxelles. Nach Ablauf von drei Monaten sind automatisch Zinsen fällig zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für die währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, zuzueglich 3,5 Vomhundertpunkte, das heisst 13,75 %. Im Fall der Zahlung in Landeswährung erfolgt die Umrechnung zum Kurs des der Zahlung vorausgehenden Tages. Artikel 3 Parker Pen Ltd darf keine Maßnahmen ergreifen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie die festgestellten Vertragsverstösse haben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. Parker Pen Ltd, Newhaven, GB-East Sussex BN9 0AU; 2. Herlitz AG, Reuchlingstrasse 10, D-W-1000 Berlin 21. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 15. Juli 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (4) Rechtssache 19/77 - Miller International Schallplatten -, Sammlung 1978, S. 131 f. (5) Rechtssache C-279/87 - Tipp-Ex -, Sammlung 1990, S. I-261. (6) Rechtssache C-277/87 - Sandoz -, Sammlung 1990, S. I-45. (7) Rechtssache C-107/82 - AEG -, Sammlung 1983, S. 3151, Randnummer 50.