31992D0423

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. August 1992 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Roheisen mit Ursprung in der Türkei (92/423/EGKS) -

Amtsblatt Nr. L 230 vom 13/08/1992 S. 0030 - 0031


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. August 1992 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Roheisen mit Ursprung in der Türkei (92/423/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Entscheidung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Im Juni 1991 erhielt die Kommission einen Antrag von "Eurofontes" im Namen von Herstellern, auf die insgesamt angeblich der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion von Hämatitroheisen und SG-Roheisen entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hämatitroheisen des KN-Codes 7201 10 19 und SG-Roheisen des KN-Codes 7201 10 90 mit Ursprung in der Türkei und der Sowjetunion (3) in die Gemeinschaft.

(2) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991.

(3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer, die Vertreter der Türkei sowie den Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Die Kommission holte alle für die vorläufige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

Hersteller in der EG:

- Duisburger Kupferhütte GmbH,

Duisburg, Deutschland,

- Halbergerhütte GmbH,

Saarbrücken-Brebach, Deutschland,

- Stahlwerke Peine-Salzgitter AG,

Salzgitter, Deutschland,

- Thyssen Stahl AG,

Duisburg, Deutschland,

- Cleveland Iron, Redcar,

Vereinigtes Königreich,

- Alti Forni e Ferriere di Servola SpA,

Triest, Italien;

Einführer in der EG:

- Eisen und Metall AG,

Gelsenkirchen, Deutschland,

- Leopold Lazarus Ltd,

London, Vereinigtes Königreich.

(5) Um die erforderlichen Informationen einzuholen, sandte die Kommission darüber hinaus den bekanntermassen betroffenen Herstellern und Ausführern in der Türkei Fragebogen zu.

(6) Aus den der Kommission zugegangenen Informationen über die türkischen Hersteller ging hervor, daß es sich bei den Ausfuhren aus der Türkei offensichtlich nur um gelegentliche und temporäre Geschäfte handelte. Die Kommission war daher der Ansicht, daß diese Einfuhren nur geringfügig zu dem erheblichen Schaden, der dem Industriezweig der Gemeinschaft entstanden ist, beigetragen haben.

(7) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller über die von den türkischen Herstellern erhaltenen Angaben. Daraufhin zog der Antragsteller seinen Antrag betreffend die Einfuhren der fraglichen Waren aus der Türkei offiziell zurück. Unter diesen Umständen gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß sich eine weitere Untersuchung im Zusammenhang mit den Einfuhren aus der Türkei erübrigt.

B. EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS BETREFFEND DIE TÜRKEI

(8) Da der Antrag betreffend die Einfuhren von Roheisen mit Ursprung in der Türkei zurückgezogen wurde, sollte das Antidumpingverfahren im Hinblick auf diese Einfuhren ohne Schutzmaßnahmen eingestellt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Roheisen mit einem Phoshorgehalt von 0,5 GHT oder weniger der KN-Codes 7201 10 19 (mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr und einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT) und 7201 10 90 (mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT) mit Ursprung in der Türkei, wird eingestellt. Brüssel, den 7. August 1992 Für die Kommission

Jean DONDELINGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 18, in der geänderten Fassung im ABl. Nr. L 273 vom 5. 10. 1988, S. 19. (2) ABl. Nr. C 246 vom 21. 9. 1991, S. 9. (3) Das Verfahren betreffend die Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in der ehemaligen Sowjetunion wird Gegenstand einer separaten Entscheidung der Kommission sein.