31992D0385

92/385/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1992 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in der Sache IV/M.126 - ACCOR/Wagons-Lits in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 204 vom 21/07/1992 S. 0001 - 0012


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 1992 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in der Sache IV/M.126 - ACCOR/Wagons-Lits in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/385/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 16. Dezember 1991, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Stellungnahmen zu den von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen abzugeben, Stellung zu nehmen,

gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse vom 26. März 1992(2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Dieses Verfahren betrifft ein Vorhaben, das bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "die Verordnung") angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 15. November 1991 wirksam. Das Vorhaben besteht aus dem Erwerb der gesamten noch im freien Verkehr befindlichen Anteile an der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme (nachstehend "Wagons-Lits") durch die ACCOR SA (nachstehend "ACCOR") über die Holding-Gesellschaft Cobefin auf dem Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots (nachstehend "Angebot") im Anschluß an den Erwerb der Mehrheitsanteile am Kapital von Cobefin.

II. DIE PARTEIEN

(2) Der französische Konzern ACCOR ist im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes tätig. Seine Schwerpunkte sind die Gaststättenverpflegung (insbesondere an Autobahnen), die Gemeinschaftsverpflegung, das Hotelgewerbe (einschließlich Badekuren), Restaurantgutscheine, Reiseveranstaltungen (Kreuzfahrten usw.) und damit verbundene Tätigkeiten.

(3) Der belgische Konzern CIWLT ist in den Bereichen Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Reiseveranstaltung tätig. Seine Schwerpunkte sind die Gaststättenverpflegung (insbesondere an Autobahnen und in Zuegen), die Gemeinschaftsverpflegung, die Beherbergung (insbesondere in Schlafwagen), die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie das Reisebürogeschäft.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

(4) Nach der Übernahme - das entsprechende Angebot war bis 19. Dezember 1991 befristet - wird ACCOR seine Minderheitsbeteiligung an Wagons-Lits auf einen Anteil von 69,5 % erhöhen. Die Minderheitsbeteiligung hatte ACCOR nach eigenen Aussagen nicht in die Lage versetzt, die Kontrolle über Wagons-Lits auszuüben. Das Handelsgericht Brüssel hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1991, gegen das ACCOR Berufung eingelegt hat und das die Kommission nicht bindet, jedoch festgestellt, daß vor der Übernahme mehrere Unternehmen einschließlich ACCOR die gemeinsame Kontrolle über Wagons-Lits ausgeuebt haben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ACCOR bereits vor der Übernahme die gemeinsame Kontrolle über Wagons-Lits ausgeuebt hatte, da die Kommission davon ausgeht, daß der Erwerb der alleinigen Kontrolle an einem Unternehmen, über das die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung von dem erwerbenden Unternehmen ausgeuebt wurde, einen Zusammenschluß im Sinne von

Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe b) darstellt. Bei diesem Erwerb handelt es sich somit um einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(5) Für das Geschäftsjahr 1990(3) belaufen sich die konsolidierten Umsätze der beiden Unternehmen auf:

ACCOR: 1 992 511 122 ECU(4) ,

Wagons-Lits: 2 332 250 499 ECU(5) .

(6) ACCOR hat gemäß Artikel 5 der Verordnung vorgeschlagen, zu diesen beiden Beträgen auch die Umsätze von Minderheitsbeteiligungen hinzuzurechnen, die von ACCOR oder einer seiner Tochtergesellschaften im Namen und für Rechnung der Minderheitsbeteiligung aufgrund von Geschäftsführungsverträgen geführt werden. Diese Gesellschaften sind in die Konzernbilanz von ACCOR nicht einbezogen. Nach den Ermittlungen der Kommission weisen die Geschäftsführungsverträge folgende Besonderheiten auf:

- ACCOR führt das Hotel unter eigenem Firmenzeichen und übernimmt die Betriebsleitung. Im Rahmen eines allgemeinen Geschäftsführungsauftrags ist es für den Betrieb, den Absatz und den Verkauf, das Finanz- und Rechnungswesen, die Betriebsprüfung sowie für juristische, verwaltungsmässige und steuerliche Fragen zuständig. Auf Verlangen des Eigentümers führt es noch zusätzliche Leistungen durch;

- ACCOR ist ferner für die Einstellung, die Überwachung und die Entlassung des Hotelpersonals zuständig und übernimmt wichtige Aufgaben der Ausbildung. Lediglich die Aushandlung von Tarifverträgen und die Abordnung von ACCOR-Personal erfordern die Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Hotels;

- der Geschäftsführungsvertrag ist im Durchschnitt auf zehn Jahre befristet und wird in vielen Fällen stillschweigend verlängert;

- im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Abtretung des Hotels durch den Eigentümer ist der Käufer oder der neue Pächter verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber ACCOR einzuhalten und zu übernehmen. ACCOR kann sich jedoch einer Veränderung widersetzen und das Hotel zu dem vom Eigentümer ursprünglich geforderten Verkaufs-/Mietpreis und den ursprünglichen Bedingungen erwerben oder pachten. Lehnt der Käufer oder der neue Pächter die Übernahme der Verpflichtungen des Eigentümers ab und wünscht ACCOR nicht, das Hotel zu kaufen oder zu pachten, wird der Vertrag gekündigt und ACCOR eine angemessene Entschädigung von [. . .](6) gezahlt.

Demnach ist davon auszugehen, daß der Eigentümer auf die Rolle des Geldgebers beschränkt ist, während ACCOR sämtliche Funktionen der Führung und der Geschäftsleitung der betreffenden Betriebe im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) vierter Gedankenstrich der Verordnung übernimmt. Nach einer eingehenden Prüfung des Vertrages, insbesondere unter Berücksichtigung der Finanzbefugnisse des Eigentümers, teilt die Kommission die Auffassung von ACCOR. Der auf Hotelgeschäftsführungsverträge entfallende Umsatz beläuft sich auf 495 232 730 ECU.

(7) Bei den Betriebsergebnissen von Wagons-Lits ist ferner der Posten "Sonstige Betriebsergebnisse" zu berücksichtigen. Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, daß die Bestandteile dieses Postens(7) dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeiten von Wagons-Lits entsprechen.

Dieser Posten beläuft sich auf 422 436 636 ECU.

(8) Der aus den vorstehenden Posten (Randnummern 5, 6 und 7) ermittelte Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung beläuft sich auf rund 5 240 000 000 ECU. Somit erreicht der von den beteiligten Unternehmen weltweit erwirtschaftete Umsatz einen Betrag von mehr als 5 Milliarden ECU.

(9) Sowohl ACCOR als auch Wagons-Lits erzielen innerhalb der Gemeinschaft Umsätze von mehr als 250 Millionen ECU.

(10) Die beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.

(11) Der Zusammenschluß ist somit von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung.

V. ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG

(12) Die Kommission hat diejenigen Wirtschaftsbereiche untersucht, bei denen der Zusammenschluß zu einer Erhöhung der Marktanteile von ACCOR führt: Reiseveranstalter und -büros, Gemeinschaftsverpflegung, Hotel- und Gaststättengewerbe. Die mit dem Zusammenschluß entstehenden vertikalen und konglomeralen Verflechtungen wurden bei der Untersuchung des Hotelgewerbes berücksichtigt.

A. Reiseveranstalter und -büros

(13) In diesem Wirtschaftsbereich sind ACCOR und Wagons-Lits nur am Rande tätig und haben gegenwärtig nur eine unbedeutende Stellung im Markt. Die Kommission hat daher diese beiden Märkte nicht in ihre Entscheidung der Verfahrenseinleitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einbezogen. Sie hat, was diese Bereiche anbetrifft, keine Einwände gegen den Zusammenschluß.

B. Gemeinschaftsverpflegung

(14) In diesem Bereich wird der Zusammenschluß zu einer Erhöhung der Marktanteile der neuen Einheit nur in Deutschland und in Spanien führen.

(15) a) Der sachlich relevante Markt

Es handelt sich hierbei um die gewerbliche Gemeinschaftsverpflegung, die aus der Erbringung von Verpflegungsleistungen ausser Haus durch Dritte hauptsächlich in Form der Anlieferung - zumindest teilweise - zubereiteter Mahlzeiten bei öffentlichen oder privaten Abnehmern besteht. Hierbei ist folgendes zu beachten:

- Die Dienstleistung wird in den verschiedensten Bereichen erbracht, insbesondere am Arbeitsplatz (Unternehmen und Verwaltungen), in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (Krankenhäusern, Altersheimen) und in Ausbildungsstätten (Schulen und Universitäten). Die Kommission teilt die Auffassung von ACCOR und der meisten befragten Wettbewerber, wonach keine spürbaren Unterschiede zwischen diesen Bereichen oder zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor bestehen, die auf das Vorhandensein gesonderter Märkte schließen ließen. Das gleiche grundlegende Know-how ist für die Erbringung der Dienstleistung in den verschiedenen Segmenten erforderlich, und die meisten der betreffenden Unternehmen sind in allen Teilbereichen tätig. Man kann deshalb davon ausgehen, daß der Markt der Gemeinschaftsverpflegung insgesamt der sachlich relevante Markt ist.

- Entgegen der Auffassung von ACCOR schließt der sachlich relevante Markt nicht den Betrieb einer Kantine in Eigenregie ein. Von Unternehmen oder Verwaltungen geführte Betriebskantinen erbringen keine Dienstleistung auf dem sachlich relevanten Markt. Für die Abnehmer von Gemeinschaftsverpflegungsleistungen ist die Eigenregie keine Alternative. Diese Auffassung entspricht der Entscheidungspraxis der Kommission(8) .

(16) b) Der räumlich relevante Markt

Obwohl auf dem räumlich relevanten Markt eine zunehmende Marktöffnung zu verzeichnen ist, muß man aufgrund verschiedener Besonderheiten davon ausgehen, daß es sich hierbei weiterhin um einen nationalen Markt handelt, denn

- die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen im öffentlichen und privaten Sektor, weichen erheblich voneinander ab;

- in den Mitgliedstaaten herrschen unterschiedliche Vorstellungen der Abnehmer hinsichtlich der Qualität der Dienstleistung, der Tarife, der Preise usw.;

- die Anteile der Gemeinschaftsverpflegung und das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsverpflegung und in Eigenregie betriebenen Kantinen sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich.

(17) c) Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

1. Der Markt der Gemeinschaftsverpflegung in Deutschland

Die Angebotsseite der Gemeinschaftsverpflegung in Deutschland zeichnet sich zum einen durch eine grosse Anzahl von kleinen Unternehmen und unabhängigen Pächterbetrieben aus, die ihre Dienstleistungen im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung auf lokaler oder regionaler Ebene erbringen. Gleichzeitig gibt es auf dem Markt eine begrenzte Anzahl von grösseren Unternehmen mit höherer Kapazität (im nachfolgenden: Catering-Unternehmen), die zumeist ausländischen Unternehmensgruppen angehören (z. B. Ara, Sodexho, Gardner & Merchant).

Die Kommission hat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die acht grössten deutschen Catering-Unternehmen befragt. Hiernach scheint es, daß die Dienstleistungen, die von den Catering-Unternehmen einerseits und den kleinen Unternehmen und Pächtern anderseits erbracht werden, zu einem wesentlichen Teil austauschbar sind. Diese Austauschbarkeit erklärt sich aus folgenden Gründen:

- Zunächst setzt sich ein nicht unwesentlicher Teil des Kundenkreises aus Abnehmern zusammen, deren Nachfrage sich im Durchschnitt täglich auf 100 bis 400 Mahlzeiten beschränkt. Diese Nachfrage kann sowohl von den Catering-Unternehmen als auch von den kleineren Unternehmen befriedigt werden;

- zweitens bildet die Präsenz "vor Ort" des Dienstleistungsunternehmens ein wesentliches Auswahlkriterium für die Nachfrager. Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen gibt es kaum "nationale Verträge", die ein Catering-Unternehmen mit der Verpflegung von Mahlzeiten für die gesamte Konzerngruppe im nationalen oder europäischen Bereich betrauen;

- drittens konkurrieren die unabhängigen Pächterbetriebe aufgrund ihrer grösseren Preisflexibilität mit den Catering-Unternehmen, die in der Regel sehr viel höhere Fixkosten aufweisen.

Zur Beurteilung der Marktstellung, die die neue Unternehmenseinheit auf dem Markt der Gemeinschaftsverpflegung einnehmen wird, kann die Frage, ob die kleinen Unternehmen und Pächter in den relevanten Markt einzubeziehen sind oder ob sie im Gegenteil einen eigenen Markt darstellen, letztlich unbeantwortet bleiben. Die Kommission ist in beiden Fällen der Auffassung, daß die Übernahme mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist.

a) Bei der Einbeziehung der kleineren Unternehmen und Pächterbetriebe ergibt sich für den Markt der Gemeinschaftsverpflegung in Deutschland ein Wert von rund 1,2 Milliarden ECU. Der Anteil der neuen Unternehmenseinheit auf diesem Markt würde rund 20 % betragen, was für sich allein nicht auf eine marktbeherrschende Stellung schließen lässt.

b) Wenn man nur die von den Catering-Unternehmen erbrachte Dienstleistung berücksichtigt und damit eine sehr viel restriktivere Marktabgrenzung vornimmt, ergeben die gesamten Umsätze der neuen grössten Catering-Unternehmen ungefähr 450 Millionen ECU(9) . Auf einem solchen Markt hätte die neue Unternehmenseinheit ungefähr einen Marktanteil von 51 %, gefolgt von Ara (18 %), Sodexho (11,8 %), Pedus (7,3 %) und den Unternehmen PSG, Apetito, KSA, Gardner & Merchant und Zorn mit kleineren Marktanteilen. Auf diesem Markt hätte ACCOR folglich nach dem Zusammenschluß eine sehr bedeutende Stellung, sowohl was ihren absoluten und relativen Marktanteil als auch was ihre Finanzkraft und Kapazität anbetrifft. Die Kommission ist trotz dieser Verstärkung der Marktstellung ACCORs der Auffassung, daß eine Gesamtbetrachtung der den deutschen Markt für Gemeinschaftsverpflegung bestimmenden Wettbewerbsbedingungen, so wie sie von Artikel 2 der Verordnung verlangt wird, nicht darauf hinweist, daß ACCOR nach dem Zusammenschluß über einen Verhaltensspielraum verfügen wird, der es ihm erlauben wird, sich zu einem wesentlichen Teil unabhängig von seinen Wettbewerbern und seinen Kunden zu verhalten. Hierfür sprechen folgende Gründe:

1) Der deutsche Markt der Gemeinschaftsverpflegung ist bisher aufgrund der traditionellen Präsenz von in Eigenregie betriebenen Kantinen nur gering entwickelt und befindet sich in einem starken Wachstum. Die meisten von der Kommission befragten Catering-Unternehmen gehen von jährlichen Wachstumsraten zwischen 15 und 20 % aus.

2) Es bestehen keine besonderen Marktzutrittsschranken juristischer, technischer oder wirtschaftlicher Art, die neue Wettbewerber daran hindern könnten, auf den Markt zu kommen, oder die einen bereits auf dem Markt befindlichen kleineren Wettbewerber daran hindern könnten, sich zum Großverpfleger zu entwickeln. Diese Einschätzung ist einerseits von einem Grossteil der von der Kommission befragten Catering-Unternehmen bestätigt worden; sie zeigt sich andererseits deutlich in der konkreten Entwicklung des deutschen Marktes für Gemeinschaftsverpflegung, auf den in den letzten Jahren mehrere ausländische Unternehmen zugetreten sind, sei es durch den Erwerb eines deutschen Unternehmens (Sodexho, Eiring & Ott), sei es durch die Einrichtung eigener Filialen (Gardner & Merchant). Die heutige Marktstellung dieser Unternehmen ist wesentlich, wie das Beispiel von Ara und Sodexho zeigt, die die Nummern 2 und 3 der Catering-Unternehmen auf dem deutschen Markt darstellen.

3) Überdies sind auf dem Catering-Markt eine Anzahl von Konkurrenten (Ara, Gardner & Merchant und Sodexho) vertreten, die mit einer der neuen Unternehmenseinheit vergleichbaren Finanzkraft ausgestattet sind und die darüber hinaus wie ACCOR in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ähnlichen Bereichen tätig sind. Zudem ist nicht ersichtlich, daß eine hohe Finanzkraft unbedingt erforderlich ist, um auf dem betroffenen Markt erfolgreich tätig zu sein, wie das Vorhandensein mittelständischer Unternehmen wie Pedus, KGS oder Apetito zeigt.

4) Das Wettbewerbsverhalten von ACCOR wird darüber hinaus von den kleinen Unternehmen und unabhängigen Pächterbetrieben beeinflusst werden, die regional oder lokal eine realistische Angebotsalternative für den betroffenen Kundenkreis darstellen. In der Tat bezieht ein nicht unwesentlicher Teil der Kundschaft die "vor Ort" tätigen kleinen Unternehmen in die Auswahl ein, da sie zum einen direkt vor Ort verfügbar sind und ausserdem eine Dienstleistung anbieten, die regionale Präferenzen berücksichtigt. ACCOR wird aufgrund dieser lokal oder regional bestehenden Nachfrage gezwungen sein, das wettbewerbliche Verhalten der Pächter und kleinen Unternehmen mit zu berücksichtigen, wodurch sein Verhaltensspielraum auf dem Markt begrenzt wird.

5) Schließlich wird die Verhandlungsposition der Catering-Unternehmen dadurch begrenzt, daß ihre Abnehmer sich zu einem wesentlichen Teil aus industriellen Unternehmen zusammensetzen, für die die Gemeinschaftsverpflegung nur einen Nebenbereich darstellt.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei der Gemeinschaftsverpflegung um einen Wachstumsmarkt handelt, der Abwesenheit von besonderen Marktzutrittsschranken, des Vorhandenseins von Wettbewerbern, die in Grösse und Finanzkraft vergleichbar sind, der Wettbewerbswirkungen, die von den kleinen Unternehmen und unabhängigen Pächterbetrieben auf lokaler oder regionaler Ebene ausgehen, sowie der Zusammensetzung der Kundschaft ist die Kommission nicht der Auffassung, daß der Marktanteil der neuen Unternehmenseinheit zu einer marktbeherrschenden Stellung führen wird, die ihrerseits einen wirksamen Wettbewerb auf dem deutschen Markt der Gemeinschaftsverpflegung erheblich behindern würde.

2. Der Markt der Gemeinschaftsverpflegung in Spanien

Der spanische Markt der Gemeinschaftsverpflegung ist wie der deutsche Markt bisher noch gering entwickelt, befindet sich jedoch in einem starken Wachstum. Die Angebotsstruktur ist durch das Vorhandensein einer Reihe von kleinen Unternehmen gekennzeichnet, deren Tätigkeit räumlich begrenzt ist, sowie durch die Präsenz einiger grösserer Unternehmen (Catering-Unternehmen), die nach Einschätzung der Marktteilnehmer rund 90 % des spanischen Marktes der Gemeinschaftsverpflegung bedienen.

Zieht man nur die grossen Unternehmen in Betracht, so wird die neue Unternehmenseinheit nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen einen Marktanteil von 43 % innehaben. Nächste Wettbewerber sind Sodexho (22 %), Husa (15 %), Serunión (10,8 %), Vasca (6,2 %) und Osesa (5,4 %). Auf dem spanischen Markt führt der Zusammenschluß daher zu einem hohen Marktanteil der neuen Unternehmenseinheit, zu einer Verstärkung ihrer Finanzkraft sowie zu einem verbesserten Zugang zu dem betreffenden Kundenkreis. Eine Gesamtbetrachtung aller Wettbewerbsbedingungen ergibt jedoch, daß ACCOR durch den Zusammenschluß keine marktbeherrschende Stellung erlangen wird, die zur Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem spanischen Markt der Gemeinschaftsverpflegung führen würde, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:

1. Der spanische Markt der Gemeinschaftsverpflegung ist ein Wachstumsmarkt. Der Anteil der Catering-Unternehmen an der gesamten Gemeinschaftsverpflegung in Spanien, die die Selbstverpflegung miteinschließt, beträgt nach Aussage von ACCOR z. Zt. 7 %(10) . Wie sich aus der Studie GIRA-SIC ergibt, betrug die jährliche Wachstumsrate auf dem spanischen Markt der Gemeinschaftsverpflegung in den Jahren 1980 bis 1990 10 %. Die von der Kommission befragten, auf dem spanischen Markt tätigen Catering-Unternehmen haben bestätigt, daß sie in den nächsten Jahren ein vergleichbares Wachstum erwarten.

2. Es sind keine besonderen rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Marktzutrittsschranken ersichtlich, die einem Marktzutritt neuer Wettbewerber oder der Weiterentwicklung bereits vorhandener, auch kleiner Wettbewerber entgegenstehen könnten. Im übrigen steht einem ausländischen Wettbewerber jederzeit der Marktzutritt dadurch offen, daß er ein bereits etabliertes spanisches Unternehmen erwirbt oder mit diesem ein Gemeinschaftsunternehmen gründet. Was den Ausbau der Marktstellung bereits vorhandener Wettbewerber betrifft, so wird auf die unter Punkt 1 Buchstabe b) Ziffer 2) dieser Randnummer für den deutschen Markt dargelegten Ausführungen verwiesen, die hier ebenfalls gelten.

3. Darüber hinaus sind auf dem spanischen Markt eine Anzahl von Wettbewerbern mit wesentlichen Marktanteilen präsent. Das Vorhandensein einer Reihe von mittelständischen Unternehmen mit begrenzter Finanzkraft zeigt, daß der Erfolg auf dem Markt nicht von der Grösse oder der Finanzkraft des entsprechenden Unternehmens abhängt.

4. Schließlich können die Kunden der Catering-Unternehmen auf regionaler oder lokaler Ebene auf das Angebot der dort tätigen kleinen Unternehmen zurückgreifen. Letztere bilden eine tatsächliche Angebotsalternative aufgrund ihrer höheren Flexibilität in der Preisgestaltung als auch aufgrund ihrer Präsenz vor Ort. Dies wurde von der Mehrzahl der befragten, auf dem spanischen Markt tätigen Catering-Unternehmen bestätigt.

5. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, daß der Zusammenschluß nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung der neuen Unternehmenseinheit führt, die eine nennenswerte Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem spanischen Markt der Gemeinschaftsverpflegung zur Folge hätte.

(18) d) Schlußfolgerung

Die Kommission hat diese Märkte nicht in ihre Entscheidung der Verfahrenseinleitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einbezogen. Sie hat, was diese Bereiche anbetrifft, keine Einwände gegen den Zusammenschluß.

C. Hotelgewerbe

a) Eröffnung des Verfahrens

(19) Die Kommission hat am 16. Dezember 1991 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einzuleiten, und hat in diese Entscheidung den Hotelsektor einbezogen. Sie hat davon abgesehen, Beschwerdepunkte nach Artikel 18 der Verordnung zu versenden, da sie nach eingehenden Untersuchungen zu der Schlußfolgerung gelangt ist, daß in diesem Sektor keine Einwendungen gegen den Zusammenschluß zu erheben sind.

b) Der Markt der örtlich erbrachten Beherbergungsleistungen

(20) Wie in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseröffnung ausgeführt, hat die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Markt der von Hotels und Übernachtungsbetrieben örtlich erbrachten Leistungen untersucht. Die Untersuchung erstreckte sich auf sämtliche Kategorien von Beherbergungsbetrieben. Die Kommission kam hierbei zu dem Ergebnis, daß der Zusammenschluß zu keinen ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlaß gab.

c) Hotelketten

(21) Nach Einleitung des Verfahrens hat die Kommission eine eingehende Untersuchung im Bereich der Hotelketten vorgenommen. Sie ist dabei zu folgenden Erkenntnissen gelangt:

- Bei Hotels wird zwischen drei hauptsächlichen Kategorien unterschieden(11) : rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Hotelbetriebe, auf die 59 % des Hotelbestandes und 47 % der Zimmer entfallen; Gruppierungen unabhängiger Hotels, die unter einem gemeinsamen Firmenzeichen gemeinsamen Absatz und gemeinsame Förderung betreiben sowie gemeinsame Einkäufe vornehmen, auf sie entfallen 32 % des Hotelbestandes und 23,7 % der Zimmer, und schließlich integrierte Ketten, die direkt über Filialen oder indirekt mittels Franchisen oder Verträgen Hotels führen: Auf sie entfallen 9 % des Hotelbestandes und 25,6 % der Zimmer.

- Hinsichtlich des Angebots unterscheiden sich die Hotelketten und -gruppierungen von den unabhängigen Hotels durch folgende Besonderheiten:

- Hotelketten und -gruppierungen bilden ein aus einer Vielzahl von Betrieben bestehendes Netz, das aufgrund seiner Ausdehnung Leistungen erbringen kann, die den örtlichen Rahmen sprengen.

- Sie bieten ein einheitlicheres Produkt an und erbringen umfassendere Leistungen (längere Öffnungszeiten, Verpflegungseinrichtungen, Buchungsnetz . . .).

- Sie verwenden gemeinsame Firmen- und Markenzeichen im Rahmen einer einheitlichen Geschäfts- und Absatzpolitik und können ihren Bekanntheitsgrad durch Mittel steigern, die angesichts der damit verbundenen Kosten einem einzelnen, unabhängigen Hotel nicht zugänglich sind. Ferner betreiben sie eine firmeneigene, zentralisierte Buchung (z. B. Resinter von ACCOR, Holidex von Holiday Inn usw.) oder haben Zugang zu internationalen Buchungssystemen (z. B. Amadeus, Galileo usw.).

- Hotelketten und -gruppierungen betreiben eine gezielte Kundenwerbung über Vermittler wie z. B. Reiseveranstalter, Reisebüros, Luftfahrtgesellschaften, Buchungszentralen sowie direkt bei Grossunternehmen. Diesen Abnehmern und Vermittlern werden Verträge angeboten, die abgestufte Tarife, Förderrabatte, den Zugang zu verbundenen Dienstleistungen wie Autovermietung vorsehen und auf die bevorzugte Inanspruchnahme ihres Netzes abzielen.

Durch dieses gemeinsame Vorgehen entfalten die Ketten eine gebündelte Nachfrage, wobei die Leistungen eines Hotels den anderen Betrieben der Kette zugute kommen. Demgegenüber ist ein unabhängiges, nur aus einem Betrieb bestehendes Hotel, das nicht den Bekanntheitsgrad einer Kette nutzen kann, vollständig vom örtlichen Wettbewerb und den Übernachtungsgewohnheiten der Kundschaft abhängig.

- Hinsichtlich der Nachfrage:

Die Hotelketten und -gruppierungen haben gut ausgebaute Beziehungen zu Grossabnehmern wie Reiseveranstaltern, Reisebüros oder Grossunternehmen. Die Transaktionskosten für Buchungen können durch im voraus festgelegte Bedingungen (automatisierte Buchung usw.) gesenkt werden. In Rahmenabkommen werden die Übernachtungspreise, die Zahlungsbedingungen, Kommissionen, Rabatte usw. vereinbart.

Bei den sogenannten integrierten Hotelketten entfallen wenigstens zwei Drittel des Umsatzes auf den Absatz über Reisebüros, Reiseveranstalter oder Abnehmer, die eine Rahmenvereinbarung getroffen haben.

Schließlich haben die Hotelketten über die Buchungszentralen und die Reiseveranstalter einen vorrangigen Zugang zur internationalen Kundschaft.

Im Hotelbereich betreibt ACCOR die Ketten Formule 1, Ibis, Urbis, Novotel, Mercure und Sofitel und Wagons-Lits die Ketten Arcade, Altea und Pullmann.

Die Gesellschaft ACCOR ist der Auffassung, daß Hotelketten keinen besonderen Teilmarkt des Hotelmarktes insgesamt darstellen. Im Rahmen dieser Entscheidung braucht nicht festgestellt zu werden, ob ein gesonderter Markt für Hotelketten besteht. Ebenso kann die räumliche Abgrenzung eines solchen Hotelkettenmarktes ausser Betracht bleiben.

Selbst wenn man einen französischen Markt für Hotelketten zugrunde legte, ergäbe sich für die neue Unternehmenseinheit ein Marktanteil von 18,7 % der Umsätze und 25 % der Übernachtungskapazität (Zimmeranzahl). Hierbei ist zu bedenken, daß ACCOR an erster Stelle der französischen Hotelketten steht und es in mehr als 200 Städten ausserhalb der Pariser Region mit seinen verschiedenen Firmenzeichen in sämtlichen Hotelkategorien vertreten ist. Ferner wird ACCOR durch den Erwerb der Reisebüros von Wagons-Lits seinen Kundenzugang verbessern und die Palette seiner Dienstleistungen durch den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über den Autovermieter Europcar erweitern können. Dennoch kann aufgrund der folgenden Überlegungen sowie der an sich geringen Marktanteile nicht gefolgert werden, daß die Übernahme dem neuen Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung verschaffen würde, denn:

- Auf dem französischen Markt sind finanzkräftige Wettbewerber wie z. B. Société du Louvre, Holiday Inn (Gruppe Baß Plc), Trust House Forte, Hilton/Ladbroke, Marriott usw. vertreten.

- Die Ansiedlung neuer Hotelkettenbetreiber und die Modernisierung des Bestandes der unabhängigen Hotels wird durch staatliche Maßnahmen zur Entwicklung des Hotelsektors gefördert.

- Der zunehmende Zusammenschluß unabhängiger Hotels zu selbständigen Ketten erhöht das Angebot und ist eine Alternative für Reiseveranstalter und -büros sowie die Grossabnehmer. Hinzu kommt die steigende Bedeutung der unabhängigen Buchungszentralen.

- Schließlich verfügen die Grossabnehmer wie Reisebüros und -veranstalter aufgrund ihres Geschäftsumfangs über eine ernstzunehmende Verhandlungsmacht. Neben Hotelleistungen vertreiben sie auch Beförderungsleistungen (Mietfahrzeuge) oftmals für eine gezielte Kundschaft.

d) Schlußfolgerung

(22) Die Kommission ist aus diesen Gründen der Auffassung, daß der Zusammenschluß auf dem Hotelmarkt keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde.

D. Autobahnverpflegung

Im Gaststättensektor ist nur der Bereich der Autobahnverpflegung von dem Zusammenschluß betroffen. Hier führt der Zusammenschluß allein in Frankreich zu Marktanteilsadditionen der neuen Unternehmenseinheit.

a) Einleitung des Verfahrens

(23) Die Kommission hat nach der Anmeldung am 16. Dezember 1991 beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einzuleiten, weil ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt im Bereich der Autobahnverpflegung in Frankreich bestanden.

b) Artikel 18 der Verordnung

(24) Im Anschluß an Ermittlungen bei einer grossen Anzahl von Unternehmen und Verbänden hat die Kommission eine Mitteilung nach Artikel 18 der Verordnung am 29. Januar 1992 an ACCOR und am 7. Februar 1992 an Wagons-Lits versandt.

(25) Deren wesentlicher Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Autobahnverpflegung ist ein von der klassischen Gaststättenverpflegung gesonderter Markt. Im Bereich der Nachfrage handelt es sich um eine spezifische Kundschaft (nur Autobahnbenutzer haben Zugang zu Raststätten) ohne Ausweichmöglichkeit (die meisten Reisenden verlassen den Autobahnbereich nicht, wenn sie eine Mahlzeit einnehmen wollen). Auf der Angebotsseite zeichnet sich die Autobahnverpflegung durch starke Schwankungen der Tagesumsätze, den besonderen Umfang der zusätzlichen Kundendienstleistungen, lange Öffnungszeiten (kein Ruhetag) und besonders einengende rechtliche und behördliche Vorschriften aus.

2. Innerhalb dieses Marktes sind drei Produktmärkte zu unterscheiden: Raststättenbetrieb (Tischbedienung oder Selbstbedienung), Kioskbetrieb sowie Verkauf von Nahrungsmitteln in Läden, Automaten und über die Theke. Für diese Unterscheidung sind fünf Nachfragekriterien maßgeblich: Verzehrzeit, Art der Dienstleistung, Preis, Verzehrort, Art der Reise (Erholungs- oder Geschäftsreise) sowie fünf Angebotskriterien: Art des Unternehmens je Verpflegungsleistung, Vorhandensein unterschiedlicher Verpflegungseinrichtungen in einer Raststätte, Einstufung der Wettbewerber von ACCOR, behördliche Auflagen und Investitionsumfang).

3. Der räumlich relevante Markt ist der französische Markt. Der Wettbewerb entfaltet sich im wesentlichen bei der Ansiedlung, d. h. bei der Abgabe eines Angebots für den Erwerb eines Bewirtschaftungsrechts. Aufgrund der rechtlichen und behördlichen Vorschriften sind die Ansiedlungs- und Bewirtschaftungsbedingungen im gesamten Staatsgebiet einheitlich. Angesichts des unterschiedlichen Aufbaus der Autobahnnetze in den Mitgliedstaaten und der abweichenden Ansiedlungs- und Bewirtschaftungsbedingungen für Raststätten kann nicht von einem gemeinschaftsweiten Markt ausgegangen werden. Dies ist auch daraus ersichtlich, daß die grossen Betreiber der Autobahnraststätten nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig vertreten sind, daß in Frankreich mit Ausnahme von Wagons-Lits keine ausländischen Unternehmen tätig sind und daß Versuche einer Niederlassung im Ausland in der Regel gescheitert sind.

4. Der Zusammenschluß würde aus folgenden Gründen eine beherrschende Stellung der neuen Unternehmenseinheit auf den Märkten Raststättenverpflegung und Kioskbetrieb begründen, durch die ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde:

- Die neue Einheit würde einen Marktanteil von 89 % im Raststättenbetrieb und von 69 % im Kioskbetrieb erzielen.

- Im Raststättenbetrieb wäre das neue Unternehmen achtzehnmal grösser als der nächstfolgende Wettbewerber; im Kioskbetrieb müsste sich eine sehr grosse Anzahl von Wettbewerbern einen Anteil von 31 % des Marktes teilen.

- Angesichts der Anzahl der verfügbaren Raststätten und der Dauer der Unterkonzessionen ist mit einem spürbaren Rückgang des Marktanteils in naher Zukunft nicht zu rechnen.

- Im eigentlichen Raststättenbetrieb sind als Wettbewerber lediglich die kleine Gruppe Elitair mit einem Marktanteil von 5 % sowie unabhängige Pächter vorhanden; im Kioskbetrieb kämen als Wettbewerber lediglich die Tankstellen in Betracht, deren Wettbewerbsstärke in diesem Nebenbereich beschränkt ist.

- Die Finanzkraft der neuen Unternehmenseinheit wäre um ein Vielfaches höher als die ihrer Wettbewerber.

- Der Markt ist durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet, die sich aus Rechtsvorschriften und behördlichen Auflagen ergeben (keine Niederlassungsfreiheit, lange Laufzeit der Konzessionen, umfangreiche behördliche Auflagen für kleine Unternehmen) sowie aus der Tatsache, daß die Anzahl der Autobahnen beschränkt und der Ausbau des Netzes ungewiß ist und daß ausländische Unternehmen nur unter Schwierigkeiten auf den Markt treten könnten.

- Die neue Einheit hätte eine gestärkte Einkaufsmacht, könnte mehr als bisher die Vorteile des Betriebs von aufeinanderfolgenden Raststätten nutzen und aufgrund eines differenzierten Erscheinungsbildes für die Autobahngesellschaften besonders attraktiv sein.

- Eine technische und wirtschaftliche Fortentwicklung zugunsten der Verbraucher ist nicht mit Sicherheit auszumachen. Selbst wenn diese gegeben wäre, sieht die Kommission andere Möglichkeiten der Fortentwicklung. Derartige Erwägungen ändern jedoch nichts an der Einschätzung der Kommission, daß der Zusammenschluß auf den beiden Märkten der eigentlichen Raststättenverpflegung und des Kioskbetriebs eine beherrschende Stellung begründet, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den betreffenden Märkten erheblich behindert würde.

5. Die wettbewerbliche Beurteilung würde sich auch dann nicht ändern, wenn der Markt der Autobahnverpflegung insgesamt als Produktmarkt anzusehen wäre (was die Kommission bestreitet). In einem solchen Fall würde sich der Marktanteil der neuen Einheit auf 58 % belaufen und der unter Punkt 4 beschriebene Sachverhalt in vergleichbarer Weise fortbestehen. Auch in diesem Fall würde eine beherrschende Stellung im Sinne der Verordnung begründet werden.

c) Die Erwiderungen von ACCOR und Wagons-Lits

(26) Mit Schreiben vom 12. Februar 1992 hat ACCOR sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission geäussert. Zwei Gruppen von Einwänden können unterschieden werden: Diejenigen, mit denen ACCOR die von der Kommission vorgenommene Abgrenzung der Produktmärkte in Frage stellt, und diejenigen, die sich auf die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung beziehen. Hinsichtlich jeder Äusserung von ACCOR findet sich eine direkte Erwiderung der Kommission.

1. Einwände, die die Marktdefinition betreffen

a) ACCOR ist der Auffassung, daß die Quote der Autobahnbenutzer, die die Autobahn verlassen, um sich zu verpflegen, mit 5 % zu gering bewertet ist. Hierauf ist zu erwidern, daß die Quote von 5 % von 5 der 7 befragten Autobahngesellschaften als der Realität entsprechend genannt worden ist. Die Kommission weist darauf hin, daß ACCOR keinen weiteren Grund genannt hat, der diese Einschätzung in Frage stellen könnte.

b) Nach Ansicht von ACCOR hätte die Kommission berücksichtigen müssen, daß die Art der in Anspruch genommenen Verpflegungsleistung in direktem Zusammenhang mit der von den Autobahnbenutzern zurückgelegten Reisestrecke steht. Die Kommission lässt dahingestellt, ob es sich hierbei um ein relevantes Abgrenzungskriterium handelt, da keiner der befragten Dritten dieses genannt hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde der Hinweis ACCORS vielmehr die Annahme bestärken, daß drei unterschiedliche Produktmärkte bestehen.

c) ACCOR weist darauf hin, daß der Kioskbetrieb an Bedeutung gewinnt. Die Kommission bestreitet diese Tatsache nicht. Sie weist ihrerseits darauf hin, daß diese Entwicklung ebenso Ausdruck eines Rückgangs im Bereich des Ladenverkaufs oder des Verzehrs der vor Antritt der Reise gekauften Erzeugnisse als auch des Gaststättenbesuchs überhaupt sein kann.

d) ACCOR bemerkt, daß der Marktanteil der Tankstellenbetreiber steigt, während das Geschäft der Betreiber von Autobahnraststätten stagniert. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß die Tankstellenbetreiber nicht im Bereich der Gaststättenverpflegung tätig sind, wodurch dieser Einwand relativiert wird.

e) ACCOR ist der Auffassung, daß das Angebot der unterschiedlichen Verpflegungsleistungen auf dem gleichen Rastplatz sowie die räumliche Anordnung auf diesen Rastplätzen die Austauschbarkeit zwischen den verschiedenen Verpflegungsleistungen erleichtert. Die Kommission bleibt demgegenüber bei ihrer Ansicht, daß die Tatsache, daß die unterschiedlichen Verpflegungsleistungen auf dem gleichen Rastplatz angeboten werden, Ausdruck der unterschiedlichen Erwartungshaltung der Verbraucher ist. Sie misst darüber hinaus dem zweiten Kriterium der räumlichen Anordnung des Angebotes nicht die gleiche Bedeutung zu wie ACCOR, insbesondere weil der Autobahnbenutzer im voraus durch ein besonderes Autobahnschild (Piktogramme) über die vorzufindenden Verpflegungsleistungen informiert wird.

f) ACCOR ist der Meinung, daß alle drei Verpflegungsbetriebe die gleichen Zusatzleistungen anbieten und daß das Vorhandensein von Tischen neben den Nahrungsmittelautomaten auf eine Homogenität des Angebots hinweist. Die Kommission bemerkt dazu, daß das Vorhandensein von Nebenleistungen in allen drei Bereichen der Unterscheidung von drei Produktmärkten aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Angebots- und Nachfragekriterien nicht entgegensteht. Ausserdem kann das zweite Argument, welches eine nur zum Teil bestehende Praxis widerspiegelt, nur eine stärkere Austauschbarkeit zwischen dem Kioskbetrieb und dem Verkauf über die Theke begründen, nicht jedoch eine Einbeziehung des Raststättengeschäftes in den relevanten Markt rechtfertigen.

g) ACCOR ist der Auffassung, daß die von den Wettbewerbern genannten bestehenden Preisunterschiede bei den unterschiedlichen Verpflegungsleistungen geringer sind. Hierzu betont die Kommission, daß auch ACCOR das Vorhandensein unterschiedlicher Preise einräumt. Sie weist jedoch darauf hin, daß der von ACCOR genannte Preisabstand sich eher auf den Durchschnittspreis für einen Gesamteinkauf bezieht und damit die Differenzen in den Preisen der einzelnen Produkte ausser acht lässt.

2. Einwände, die die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung betreffen

a) ACCOR hält der Kommission entgegen, daß diese nicht die Entwicklungspläne der Autobahngesellschaften in ihre Betrachtung mit einbezogen hat. Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß ACCOR seine Einschätzung zu diesem Punkt seit der Anmeldung geändert hat (vgl. Seite 191) und zudem keine weiteren Angaben zu diesen Entwicklungsvorhaben macht. Die Autobahngesellschaften gehen von der Einrichtung von rund 30 neuen Autobahnrastplätzen in den nächsten 5 Jahren aus bzw. von einer schwachen Wachstumsrate von jährlich 4 %. Diese Entwicklung ist nicht geeignet, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen.

b) ACCOR ist der Auffassung, daß die Tankstellenbetreiber über eine mit ACCOR und der CIWLT vergleichbare Finanzkraft verfügen, da sie grossen Erdölgesellschaften angehören. Hierzu ist zu bemerken, daß im Unterschied zu den Partnern der CIWLT die Betreiber der Tankstellen finanziell eigenständig handeln, was das Nebengeschäft anbetrifft, und insoweit nicht als Konzessionäre der Ölgesellschaften tätig sind.

c) ACCOR nennt bestimmte Gruppen von Autobahnraststättenbetreibern, die über eine vergleichbare Finanzkraft verfügen. Die Kommission kann nur darauf hinweisen, daß keine dieser Gruppen bisher im französischen Autobahnraststättennetz vertreten ist, noch dies in der Vergangenheit war.

d) ACCOR weist darauf hin, daß die bereits auf dem Markt tätigen Gesellschaften jedenfalls bei neuen Ausschreibungen sich wieder bewerben können. Die Kommission räumt diese Tatsache ein, weist jedoch darauf hin, daß die Zeitdauer bis zum Ablauf der meisten Unterkonzessionen sehr lang ist (mindestens zehn Jahre).

e) ACCOR ist der Auffassung, daß sich kleinere Unternehmen insbesondere im Wege der Partnerschaft im Markt etablieren können, und weist auf eine dementsprechende Entwicklung im Markt hin. Nach Auffassung der Kommission zeigt gerade das Bestehen von Partnerschaften, daß es für ein kleines Unternehmen schwierig ist, auf dem Markt Fuß zu fassen. Hierfür spricht auch der Marktanteil der kleinen Unternehmen im Bereich des Raststättenbetriebes, der 5 % beträgt.

f) ACCOR macht geltend, daß der Zusammenschluß eine bessere Ausbildung des Personals sowie eine Modernisierung einzelner Raststätten erlauben wird. Hierzu ist anzumerken, daß die von ACCOR geltend gemachten positiven Produktivitätseffekte unbestimmt bleiben und nicht präzise bewertet werden. Selbst wenn man sie jedoch unterstellt, weist nichts auf die Annahme hin, daß sie höher sein werden als die Betriebskosten, die aufgrund des Umfanges der neuen Einheit entstehen. Schließlich ist davon auszugehen, daß die neue Unternehmenseinheit auf dem Markt der Autobahnverpflegung mit seiner wenig elastischen Nachfrage aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung kein Interesse hätte, diese Gewinne an den Verbraucher weiterzugeben. Daraus folgt, daß die Bemerkungen von ACCOR die Schlußfolgerungen in der Mitteillung der Kommission nicht grundlegend ändern.

ACCOR hat im Anschluß an diese Erwiderungen eine Reihe von Zusagen gemacht, die im folgenden unter Punkt VI dargelegt werden.

(27) Wagons-Lits hat seine Antwort mit Schreiben vom 18. Februar 1992 übermittelt, die sich wie folgt zusammenfassen lässt (Antwort der Kommission jeweils im zweiten Absatz):

1. Wagons-Lits ist der Auffassung, daß der Markt der Autobahnverpflegung sich in Zukunft zu einem gemeinschaftsweiten Markt entwickeln werde. Hierzu bezieht es sich auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die auch auf die Autobahnverpflegung anwendbar sein wird. Die Kommission ist sich bewusst, daß bei der Ermittlung des räumlich relevanten Marktes derartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Sie ist jedoch weiterhin der Auffassung, daß im konkreten Fall der französische Markt den räumlichen Referenzmarkt darstellt und daß keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Änderung dieser Einschätzung nahelegen.

Wie auch von Wagons-Lits eingeräumt wurde, hat der Rat zu dem Richtlinienvorschlag vom 25. Februar 1992 bisher erst eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben, so daß die eigentliche Richtlinie noch nicht in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt ist. In dieser Richtlinie sind weder Bestimmungen über die Vergabe von Konzessionen noch über die Verfahren der öffentlichen Ausschreibung oder über die Bewirtschaftungsbedingungen für die in Betracht kommenden Bewirtschaftungsarten enthalten. Überdies würde angesichts der Laufzeit der bestehenden Unterkonzessionen (zehn Jahre und mehr) die Richtlinie erst nach einem sehr langen Zeitraum wirksam werden können. Die in den nächsten Jahren zu erwartenden Ausschreibungen für neue Standorte stehen in keinem ausgewogenen Verhältnis zur derzeitigen Anzahl an vergebenen Konzessionen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß der von Wagons-Lits vorgenommene Vergleich mit dem Fall IV/M.102 - TNT nicht stichhaltig ist.

2. Wagons-Lits hat auf die Besonderheiten seiner Form der Raststättenbewirtschaftung hingewiesen, die durch die Einbeziehung örtlicher Gaststättenbetreiber, von Handelskammern und Gebietskörperschaften in Form von Minderheitsbeteiligungen am Kapital der jeweiligen Gesellschaften gekennzeichnet ist. Es ist der Auffassung, daß diese Partnerschaften, die den minderheitlich Beteiligten besondere Rechte verleihen, die Fortdauer einer von den ACCOR- und Wagons-Lits-Betrieben getrennten Bewirtschaftung gewährleisten werden.

Ein interner Wettbewerb zwischen den Betrieben einer Gruppe ist jedoch nicht geeignet, eine beherrschende Stellung des Konzerns insgesamt zu mindern. [. . . ](12) . Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß ACCOR sich in die unternehmerischen Entscheidungen und/oder die Betriebsführung der von Wagons-Lits bewirtschafteten Betriebe einschaltet. Daher ist auch dieses Argument nach dem Dafürhalten der Kommission nicht stichhaltig.

Die in der Mitteilung der Kommission enthaltenen Schlußfolgerungen sind durch die Einlassungen von Wagons-Lits in ihrem Kern somit nicht entkräftet worden.

d) Stellungnahmen Dritter

(28) Es wurden drei schriftliche Stellungnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung und Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission(13) vorgelegt.

Eine Autobahngesellschaft hat ihre Aussage vom 6. Februar 1992 bekräftigt, worin sie sich gegen den Zusammenschluß aus Wettbewerbsgründen ausgesprochen hatte.

Ein Verband der Autobahngesellschaften hat mit Schreiben vom 14. Februar 1992 erklärt, daß der Zusammenschluß das Gleichgewicht zwischen den beiden bestehenden Raststättennetzen so lange nicht stören würde, wie ein interner Wettbewerb durch die Beibehaltung getrennter Firmenzeichen und das System der örtlichen Partnerschaften aufrechterhalten würde.

Eine Autobahngesellschaft hat mit Schreiben vom 7. Februar 1992 erklärt, daß sie die Einschätzung des vorerwähnten Verbandes teile.

Auf die beiden letzteren Einlassungen wurde bereits unter Randnummer 27 eingegangen. Sie haben die Kommission nicht zu einer Änderung der in der Mitteilung enthaltenen Schlußfolgerungen veranlasst.

VI. ÄNDERUNGEN AN DEM ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

(29) ACCOR hat der Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1992 angekündigt, daß es von sich aus das Zusammenschlußvorhaben in einigen Punkten modifizieren wird.

(30) Zu diesem Zweck wird es innerhalb einer vereinbarten Frist das Raststättengeschäft von Wagons-Lits veräussern. Der Geschäftsbereich der Autobahnraststätten der CIWLT ist zusammengefasst unter der Holding SOGERBA, einer Tochter der CIWLT.

Die Verpflichtungszusage von ACCOR steht einem internen Wachstum seines Raststättengeschäftes in keiner Weise entgegen.

ACCOR hat seine Verpflichtungszusage hinsichtlich der Veräusserung mit weiteren Verpflichtungserklärungen verbunden, die der Veräusserung die volle Wirksamkeit verleihen sollen.

VII. WETTBEWERBLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERÄUSSERUNG DES RASTSTÄTTENGESCHÄFTS VON WAGONS-LITS

(31) Die Veräusserung des Raststättengeschäftes der CIWLT durch ACCOR bewirkt eine erhebliche Änderung in den Gegebenheiten des Zusammenschlußvorhabens und beeinflusst die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf dem französischen Markt der Raststättenbewirtschaftung.

Sie bedingt insbesondere, daß ACCOR seinen Marktanteil an der Raststättenbewirtschaftung in Frankreich mit dem Zusammenschluß nicht erhöhen wird. Die in den Beschwerdepunkten dargestellten wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses treten somit nicht ein.

Angesichts dieser Änderungen in den sachlichen Gegebenheiten des Vorhabens kann der Zusammenschluß als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, unter dem Vorbehalt, daß ACCOR die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Auflagen und Bedingungen erfuellt, die seine Zusagen wiedergeben. Diese Zusagen sind der CIWLT zur Stellungnahme übersandt worden, welche am 3. April 1992 bei der Kommission eingegangen ist. Hierin bestreitet die CIWLT zum einen die rechtliche Möglichkeit von ACCOR, eine Veräusserungszusage abzugeben, da ACCOR nicht zu 100 % an der CIWLT beteiligt sei und daher die Interessen der Minderheitsaktionäre berücksichtigt werden müssten. Sie schlägt darüber hinaus weitere Auflagen und Bedingungen vor, die verfügt werden sollten. Zum ersten Argument ist anzumerken, daß ACCOR nach Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission die Kontrolle über die CIWLT ausüben kann und damit in der Lage sein wird, ihre gegenüber der Kommission eingegangene Zusage zu erfuellen. Zum zweiten Argument ist die Kommission der Auffassung, daß die zusätzlichen, von der CIWLT vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen nicht notwendig sind, um den Zusammenschluß zu genehmigen oder um einen schweren Nachteil von der CIWLT abzuwenden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Zusammenschluß zwischen ACCOR SA und Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Auflage in Artikel 2 und die Durchführungsbestimmungen in Artikel 3 erfuellt werden.

Artikel 2

ACCOR wird innerhalb einer mit der Kommission vereinbarten Frist das direkt oder indirekt von SOGERBA abhängige Autobahn-Raststättengeschäft in Frankreich in einem oder in mehreren Schritten an einen oder mehrere Erwerber veräussern.

Artikel 3

Für die Auflage in Artikel 2 gelten folgende Modalitäten:

a) Von dem Erwerb auszuschließen sind natürliche oder juristische Personen, die nicht gewährleisten, daß der Zweck der Veräusserung, nämlich die Lösung sämtlicher Bindungen zwischen SOGERBA und ACCOR, erfuellt wird.

b) Von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an bis zum Zeitpunkt der Veräusserung wird:

- SOGERBA keine Aktivitäten an ACCOR übertragen und

- ACCOR gewährleisten, daß in der Bewirtschaftung der von SOGERBA abhängigen Raststättenbetriebe keine Änderungen vorgenommen werden und daß insbesondere die Firmenzeichen der Gaststätten und Verkaufstellen weiterverwendet werden.

c) ACCOR wird der Kommission über die Maßnahmen, die es zur Einhaltung der in Artikel 2 enthaltenen Auflage getroffen hat, zum erstenmal sechs Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung und anschließend alle sechs Monate Bericht erstatten. Diese Unterrichtungspflicht endet mit dem Zeitpunkt der Veräusserung, die der Kommission unverzueglich mitzuteilen ist.

d) ACCOR ist:

- die Gesellschaft ACCOR;

- jede Gesellschaft, die von ACCOR oder einer von ACCOR direkt oder indirekt kontrollierten juristischen oder natürlichen Person direkt oder indirekt kontrolliert wird;

- jede Person, die für Rechnung einer in den beiden vorstehenden Gedankenstrichen bezeichneten Gesellschaft handelt.

e) SOGERBA ist:

- die Gesellschaft SOGERBA;

- jede Gesellschaft, die von SOGERBA oder einer von SOGERBA direkt oder indirekt kontrollierten juristischen oder natürlichen Person direkt oder indirekt kontrolliert wird;

- jede Person, die für Rechnung einer in den beiden vorstehenden Gedankenstrichen bezeichneten Gesellschaft handelt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an

ACCOR SA,

2, rü de la Mare-Neuve,

F-91000 Evry,

gerichtet.

Brüssel, den 28. April 1992

Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1, berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 184 vom 21. 7. 1992, S. 2.

(3) Letzte verfügbare Zahlen.

(4) 1 ECU = 6,91412 ffrs - mittlerer Wechselkurs des Jahres 1990.

(5) 1 ECU = 42,4257 bfrs - mittlerer Wechselkurs des Jahres 1990.

(6) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über die Nichtweitergabe von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.

(7) Vor allem Verkauf der Gebrauchtwagen von Europcar und Hersteller-Mengenrabatte beim Kauf von Fahrzeugen durch Europcar.

(8) Siehe Entscheidung der Kommission vom 23. September 1991 in der Sache IV/M.134 (Mannesmann/Boge).

(9) Quelle: Angaben der Verpflegungsbetriebe und Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes 1988.

(10) Anzahl der Mahlzeiten.

(11) Untersuchung des Verbandes der französischen Hotelketten: "Les chaînes hôtelières en France".

(12) ACCOR ist in der Lage, die bestehende Beteiligungsstruktur zu verändern.

(13) ABl.Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 5.