31992D0369

92/369/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1992 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern hinsichtlich der Impfbedingungen für Geflügel

Amtsblatt Nr. L 195 vom 14/07/1992 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0088


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1992 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern hinsichtlich der Impfbedingungen für Gefluegel (92/369/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG muß der zur Impfung von Gefluegel für den innergemeinschaftlichen Handel verwendete Impfstoff den Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.

Für viele der in den Mitgliedstaaten derzeit verwendeten Gefluegelimpfstoffe enthält das Europäische Arzneibuch keine Monographien.

Es ist also angezeigt, den vorgenannten Anhang zu ändern, um auch Impfstoffe zuzulassen, die nicht unbedingt Gegenstand von Monographien des Europäischen Arzneibuchs sind.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

ANHANG

"ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL

1. Impfstoffe, die zur Impfung von Gefluegel oder von bruteiererzeugenden Gefluegelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erteilt wurde, in dem der Impfstoff verwendet wird.

2. Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden."