ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1992 über ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates befristetes Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte der Bundesrepublik Deutschland (1992) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (92/361/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 193 vom 13/07/1992 S. 0015 - 0019
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1992 über ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates befristetes Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte der Bundesrepublik Deutschland (1992) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (92/361/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die deutsche Regierung hat der Kommission am 30. April 1991 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 ein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte, im folgenden "Programm" genannt, übermittelt und später ergänzende Auskünfte hierzu mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Fischbestände, des Marktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie der Maßnahmen und Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik ist zu prüfen, ob das Programm die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 erfuellt und als Rahmen für die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Zuschüsse in dem betreffenden Sektor geeignet ist. Die Ziele des vorangegangenen, von der Kommission mit Entscheidung 88/139/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/540/EWG (4), genehmigten Programms gelten als Bezugsrahmen für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung und der noch erforderlichen Anstrengungen zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele. Die Ziele des Ausrichtungsprogramms für 1991 wurden nicht voll verwirklicht. Die derzeitige Bestandsentwicklung im Verhältnis zur Fangtätigkeit der betreffenden Flotte erlaubt keine Anpassung der Vorausschätzungen, die als Grundlage für die Ermittlung und Genehmigung dieser Ziele dienten. Die Bemühungen zur Anpassung der Flotte sind angesichts der Tatsache, daß die Fischbestände weiter zurückgehen, entsprechend fortzusetzen und für den Zeitraum 1992 bis 1996 zu verstärken. Der Umfang der geplanten Modernisierungsvorhaben bedeutet eine wesentliche Verbesserung der Gesamtleistung der betreffenden Flotte. Dies ist bei der Beurteilung des zum Ende des Programms angestrebten Verhältnisses zwischen der Flottenkapazität und den Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die tatsächliche Entwicklung ist regelmässig zu prüfen, um die Begleitmaßnahmen zur Fischereitätigkeit im Rahmen der Durchführung dieses Programms zu verbessern oder anpassen zu können. Eine mit den Zielen dieses Programms nicht übereinstimmende Entwicklung widerspräche den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik. Die öffentliche Förderung der im Rahmen des Programms eingeleiteten Maßnahmen wäre daher nicht gerechtfertigt. Die Genehmigung des Programms darf somit nur vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen und Einschränkungen wirksam werden, an die diese Genehmigung geknüpft wurde. Es ist wichtig, daß die Gesamtverringerung des Fischereiaufwands, der zur Anpassung der Gemeinschaftsflotte an die verfügbaren Bestände für notwendig befunden wird, beachtliche Verringerungen in den Teilbereichen dieser Flotte einschließt, die das grösste Mißverhältnis aufweisen. Die derzeit vorliegenden Informationen reichen nicht aus, um eine umfassende Unterteilung der Flotte nach Maßgabe der Bestände und der Fanggründe zu ermöglichen. Zur Beurteilung sowohl des Fischereiaufwands wie der Flottenkapazität sind daher weitere Meßwerte erforderlich. Die Kommission kann Programme für die volle Laufzeit nur genehmigen, wenn den Mitgliedstaaten entsprechende Informationen vorliegen, um dieses neue Vorhaben billigen zu können. Weitere Zeit wird erforderlich sein, um diesen Informationsprozeß abzuschließen. Es ist nicht sinnvoll, eine im Rahmen der Ausrichtungsprogramme eingeleitete Verringerung zu unterbrechen. Aus diesem Grunde sollten befristete Programme für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 genehmigt werden. Angesichts der derzeitigen Situation der Fischbestände ist eine weitere Verringerung der Flottenkapazität erforderlich. Nach den vorliegenden Informationen müssen angesichts der bis Ende 1991 gesetzten Ziele mindestens 2 % der Tonnage und der Maschinenleistung abgebaut werden, um den technischen Fortschritt auszugleichen. Neben dieser Verringerung ist eine weitere Verringerung im Falle der Mitgliedstaaten erforderlich, die die für 1991 gesetzten Ziele nicht erreicht haben. Der Ständige Strukturausschuß für die Fischereiwirtschaft hat sich bei seiner Stellungnahme über die Maßnahmen in dieser Entscheidung der Abstimmung enthalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird ein bis Ende 1992 befristetes Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte unter den Bedingungen und Einschränkungen dieser Entscheidung und vorbehaltlich ihrer Einhaltung genehmigt. Artikel 2 Spätestens bis Ende Juli 1992 und Ende Februar 1993 übermittelt Deutschland der Kommission für alle im Programm genannten Flottenteile Angaben über Anzahl, Tonnage und Maschinenleistung der im Halbjahr bis zum vorangegangenen 31. Dezember bzw. bis zum vorangegangenen 30. Juni in und ausser Dienst gestellten Schiffe. Artikel 3 Die Genehmigung nach Artikel 1 wird nur wirksam, wenn die Entwicklung der Flotte der Verwirklichung der Ziele des Programms im Anhang entspricht. Artikel 4 Diese Entscheidung greift etwaigen finanziellen Beihilfen der Gemeinschaft für Einzelinvestitionsvorhaben nicht vor. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. April 1992 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7.(2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 1.(3) ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1988, S. 14.(4) ABl. Nr. L 294 vom 25. 10. 1991, S. 49. ANHANG BEFRISTETES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE DEUTSCHE FISCHEREIFLOTTE (1992) I. ALLGEMEINES Das Programm gilt für die gesamte Fischereiflotte in der Bundesrepublik Deutschland und in ihrem ganzen Hoheitsgebiet. II. ZIELE 1. Die Ziele des Programms sind: a) Verminderung der Fischereiflotte auf 75 411 BRT und 178 850 kW; b) eine Restrukturierung der Hochseeflotte unter Berücksichtigung der verschiedenen Aktivitäten der drei Teilbereiche dieses Flottensektors. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, daß die im Fernbereich operierende Flotte den überwiegenden Teil ihrer Fangtätigkeiten in Gebieten ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer ausübt; c) Modernisierung der vorhandenen Flotte unter der Bedingung, daß diese Modernisierung nicht zu einem Anstieg der Gesamtkapazität, ausgedrückt in Tonnage und Motorstärke, führt. 2. Für die Entwicklung der Flotte, ausschließlich der speziell für die Muschelgewinnung ausgerüsteten Fahrzeuge, während der Laufzeit des Programms gilt folgender Rahmen: Tonnage (BRT) Typ Ziel des Programms 1986 zum 31. 12. 1986 Stand am 1. 1. 1987 (¹) Stand am 1. 1. 1992 (²) Ziel zum 31. 12. 1989 31. 12. 1990 31. 12. 1991 (²) Ziel zum 31. 12. 1992 (²) 1. Hochseeflotte 55 179 32 900 46 454 52 150 (¹) 51 107 (& {Th%};) a) Fernbereich 22 600 32 004 37 700 (¹) 36 946 (& {Th%};) b) Schwarmfischfänger 4 500 7 721 7 750 (¹) 7 595 (& {Th%};) c) Mittlerer Bereich 5 800 6 729 6 700 (¹) 6 566 (& {Th%};) 2. Kutter- und Küstenfischerei (Nahbereich) 23 300 18 600 23 537 24 800 (³) 24 304 (³) (& {Th%};) Insgesamt A 78 479 51 500 69 991 51 270 50 120 76 950 (¹) 75 411 3. Muschelfangfahrzeuge (in 2 inbegriffen) 2 200 Insgesamt B 53 700 (¹) Einschließlich der am 1. Januar 1987 in Bau befindlichen Fischereifahrzeuge. (²) Einschließlich der Fischereiflotte der ehemaligen DDR. (³) Zuzueglich der Kapazität weiterer Kleinfahrzeuge. Innerhalb von 6 Monaten nach Annahme dieser Entscheidung können die Angaben für diese Kategorie mit Zustimmung der Kommission um die endgültige Kapazität derjenigen Kleinfischereifahrzeuge erhöht werden, die sich aus der Änderung der Grenzen der Seefischerei ergeben. Die Gesamtziele werden entsprechend angepasst. (& {Th%};) Eine gewisse Flexibilität zwischen den verschiedenen Kategorien ist möglich. Maschinenleistung (kW) Typ Ziel des Programms 1986 zum 31. 12. 1986 Stand am 1. 1. 1987 (¹) Stand am 1. 1. 1992 (²) Ziel zum 31. 12. 1989 31. 12. 1990 31. 12. 1991 (²) Ziel zum 31. 12. 1992 (²) 1. Hochseeflotte 68 758 53 000 64 567 78 200 (¹) 76 636 (& {Th%};) a) Fernbereich 29 500 37 587 48 200 (¹) 47 236 (& {Th%};) b) Schwarmfischfänger 6 200 6 706 9 200 (¹) 9 016 (& {Th%};) c) Mittlerer Bereich 17 300 20 274 20 800 (¹) 20 384 (& {Th%};) 2. Kutter- und Küstenfischerei (Nahbereich) 92 736 86 100 101 733 104 300 (³) 102 214 (& {Th%};) Insgesamt A 161 494 139 100 166 300 139 000 138 440 182 500 (¹) 178 850 (& {Th%};) 3. Muschelfangfahrzeuge (in 2 inbegriffen) 4 000 Insgesamt B 143 100 (¹) Einschließlich der am 1. Januar 1987 in Bau befindlichen Fischereifahrzeuge. (²) Einschließlich der Fischereiflotte der ehemaligen DDR. (³) Zuzueglich der Kapazität weiterer Kleinfahrzeuge. Innerhalb von 6 Monaten nach Annahme dieser Entscheidung können die Angaben für diese Kategorie mit Zustimmung der Kommission um die endgültige Kapazität derjenigen Kleinfischereifahrzeuge erhöht werden, die sich aus der Änderung der Grenzen der Seefischerei ergeben. Die Gesamtziele werden entsprechend angepasst. (& {Th%};) Eine gewisse Flexibilität zwischen den verschiedenen Kategorien ist möglich. III. GEPLANTE MASSNAHMEN Zur Verwirklichung der obengenannten Ziele sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Bezueglich der Gesamtheit der Flotte: - Fortsetzung der Durchführung umfassender gesetzlicher und/oder verwaltungsmässiger Maßnahmen zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Fischereikapazität und der Fischereitätigkeiten im Hinblick auf die Verwirklichung der unter Punkt II.2 aufgestellten Programmziele; - Verbesserung der Fischereifahrzeugkartei zum Zwecke einer wirksamen Kapazitätskontrolle. 2. Bezueglich der Hochseeflotte: - Fernbereich: - Bezueglich der im Fernbereich operierenden Flotte sollen Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, daß diese Fahrzeuge ihre Fangtätigkeit überwiegend in Gewässern ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer ausüben; - Schwarmfischfänger: - Maßnahmen sollen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß diese Fahrzeuge ausschließlich auf pelagische Fischarten fischen; - Modernisierung der drei Teilbereiche der Hochseeflotte unter Beachtung der Kapazitätsziele für diesen Flottenteil. 3. Bezueglich der Kutterflotte im Nahbereich: - Flottenerneuerung im Rahmen des Ersatzes verunglückter, gesunkener oder anderweitig der Fangtätigkeit entzogener Fahrzeuge; - Fortsetzung der Durchführung von Maßnahmen zur endgültigen Stillegung. Hierdurch soll zur Erreichung einer Flottenkapazität beigetragen werden, die sich in Übereinstimmung mit den Programmzielen befindet; - sonstige Maßnahmen, die zu denselben Ergebnissen führen und die zur Verbesserung der Planung und Überwachung der Fischereitätigkeiten führen; - Modernisierung von bestehenden Schiffen und teilweise Erneuerung, sofern das nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkapazität der Flotte, ausgedrückt in Tonnage und Motorstärke, führt. IV. BEMERKUNGEN 1. Eine Änderung der in der obigen Tabelle genannten Flottenziele ist nur auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten möglich, mit denen das Vorhandensein bisher nicht voll bewirtschafteter Fischvorkommen nachgewiesen werden kann. 2. Die Programmziele, ausgedrückt in Tonnage und Motorvermögen, müssen spätestens am 31. Dezember 1992 vollständig erreicht sein. Kapazitätsverminderungen, die die Zielsetzungen 1991 erreichten oder darüber hinausgingen (in Tonnage und Motorvermögen), erlauben es denjenigen Mitgliedstaaten, die das erreicht haben (¹), dies in 1992 zu berücksichtigen. In diesem Fall können mindestens 75 % der für 1992 vorgesehenen Zielsetzungen, wie sie im Anhang dieser Entscheidung festgelegt sind, durch endgültige Stillegung von Fischereifahrzeugen bewirkt werden, während der restliche Betrag von höchstens 25 % erreicht werden kann durch Maßnahmen bezueglich der Kontrolle des Fischereiaufwandes, sofern sie auf gesetzlichen oder verwaltungsmässigen Vorschriften beruhen, die einen dauerhaften Charakter haben. 3. Die Kommission erinnert daran, daß sich alle von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden im Fischereisektor gewährten Strukturbeihilfen künftig im Rahmen dieses Programms bewegen müssen. (¹) Auf Basis der spätestens am 15. Februar 1992 zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 2 der Kommissionsentscheidung bezueglich des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1987-1991.