92/344/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 1992 über die Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1992 S. 0041 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juni 1992 über die Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern (Nur der griechische Text ist verbindlich) (92/344/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 10. März 1992 hat Griechenland der Kommission einen Plan für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern vorgelegt. Die Kommission hat den Plan geprüft und festgestellt, daß er den Anforderungen der Richtlinie 90/539/EWG, insbesondere des Anhangs II, entspricht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Griechenland vorgelegte Plan für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Griechenland erlässt bis spätestens 15. Juni 1992 die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Juni 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission