31992D0337

92/337/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Juni 1992 zur dritten Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Amtsblatt Nr. L 187 vom 07/07/1992 S. 0045 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0064
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0064


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 16. Juni 1992

zur dritten Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(92/337/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung der in der Liste im Anhang der Entscheidung aufgeführten Tierkrankheiten gewährt werden. Diese Liste kann entsprechend der Entwicklung der tiergesundheitlichen Situation in der Gemeinschaft ergänzt oder geändert werden.

Mit der Entscheidung 86/649/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal (2) und der Entscheidung 86/650/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Spanien (3) wurde eine finanzielle Unterstützung für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum läuft in der ersten Jahreshälfte 1992 aus.

Die im Rahmen der Entscheidungen 86/649/EWG und 86/650/EWG verabschiedeten und durchgeführten Tilgungsprogramme haben die Krankheitslage erheblich verbessert. Jedoch konnte die afrikanische Schweinepest noch nicht vollständig getilgt werden.

Angesichts dieser Entwicklung ist es notwendig, die afrikanische Schweinepest in Gruppe 1 der Liste der Tierkrankheiten im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufzunehmen, um eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Programmen zur Tilgung und Überwachung dieser Krankheit zu ermöglichen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Gruppe 1 des Anhangs der Entscheidung 90/424/EWG wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- afrikanische Schweinepest".

Artikel 2

Diese Enscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA