31992D0324

92/324/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1992 über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus der Tschechoslowakei

Amtsblatt Nr. L 177 vom 30/06/1992 S. 0035 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0225
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0225


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 1992 über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus der Tschechoslowakei (92/324/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die räumliche Nähe der Tschechoslowakei zur Gemeinschaft hat Auswirkungen auf den Handel mit lebenden Tieren.

Tierärztliche Sachverständige der Gemeinschaft haben sich vor Ort begeben und festgestellt, daß die Tiergesundheitslage in der Tschechoslowakei von Veterinärdienststellen kontrolliert wird, die z. Z. zwar umstrukturiert werden, jedoch zufriedenstellende Garantien in bezug auf Krankheiten bieten können, die bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen übertragbar sind.

Die zuständigen Veterinärbehörden der Tschechoslowakei haben bestätigt, daß die Tschechoslowakei während der letzten zwei Jahre frei war von Maul- und Klauenseuche (MKS) und in den letzten zwölf Monaten frei war von Rinderpest, infektiöser Rinderpleuropneumonie, spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE), vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit, klassischer und afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), vesikulärer Schweinekrankheit, Bläschenexanthem des Schweines und seuchenhaften Spätaborten (neue Schweinekrankheit) und daß während der letzten zwölf Monate ausser gegen die Maul- und Klauenseuche gegen keine dieser Seuchen geimpft worden ist.

Die zuständigen Veterinärbehörden der Tschechoslowakei haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten per Telex oder Telefax binnen 24 Stunden von der Bestätigung einer der vorgenannten Seuchen oder von der Annahme eines entsprechenden Impfprogramms und - innerhalb einer angemessenen Frist - von beabsichtigten Änderungen der tschechoslowakischen Vorschriften für die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von Sperma und Embryonen dieser Tiere Mitteilung zu machen.

Die Rindertuberkulose und -brucellose sind in der Tschechoslowakei getilgt worden, und es darf nicht gegen Rinderbrucellose geimpft werden. Die Vorkehrungen, die die zuständigen tschechoslowakischen Behörden getroffen haben, um einen Neuausbruch dieser Seuchen zu verhüten, reichen aus, um den Status tschechoslowakischer Bestände, ausgenommen solcher unter amtlicher Überwachung, dem Status der Bestände in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, d. h. amtlich tuberkulosefrei und amtlich brucellosefrei, gleichzusetzen.

Die zuständigen Veterinärbehörden der Tschechoslowakei haben sich verpflichtet, die Ausstellung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Bescheinigungen amtlich zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß alle wesentlichen, der Ausfuhrbescheinigung zugrundeliegenden Bescheinigungen, Erklärungen und Vermerke nach dem Versand der entsprechenden Tiere mindestens zwölf Monate lang amtlich verwahrt werden.

Sie haben sich ferner verpflichtet, von der Ausstellung der in den Anhängen aufgeführten Bescheinigungen die in die Tschechoslowakei importieren Tiere auszunehmen, es sei denn, bei der Einfuhr wurden Veterinärbedingungen zugrunde gelegt, die mindestens ebenso streng waren wie die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG einschließlich aller einschlägigen ergänzenden Entscheidungen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 4 dieses Artikels genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr aus der Tschechoslowakei von

a) Zucht- oder Nutzrindern, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang A genügen und die eine solche Bescheinigung mitführen;

b) Schlachtrindern, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang B genügen und die eine solche Bescheinigung mitführen;

und ab einem nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG festzusetzenden Termin, frühestens jedoch zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Imfung gegen die klassische Schweinepest in der Tschechoslowakei offiziell verboten wurde, von

c) Zucht- oder Nutzschweinen, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C genügen und die eine solche Bescheinigung mitführen;

d) Schlachtschweinen, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang D genügen und die eine solche Bescheinigung mitführen.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindern und Schweinen gemäß Absatz 1 aus der Tschechoslowakei, die ihrerseits in die Tschechoslowakei importiert worden sind, nur unter der Voraussetzung, daß diese Tiere aus der Gemeinschaft oder aus einem in dem Verzeichnis im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3) genannten Drittland - sofern diese Entscheidung Tiere dieser Arten erfasst - eingeführt wurden und daß dabei Veterinärbedingungen galten, die zumindest ebenso streng waren wie die Anforderungen des Kapitels II der Richtlinie 72/462/EWG einschließlich aller einschlägigen ergänzenden Entscheidungen.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß Tiere, die in Anwendung dieser Entscheidung bestimmten Untersuchungen unterzogen werden, dauernd und unter von einem tschechoslowakischen amtlichen Tierarzt anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren abgesondert werden, die nicht zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind und deren Gesundheitsstatus in der Zeit zwischen der ersten derartigen Untersuchung und dem Verladetermin dem Gesundheitsstatus solcher Tiere nicht gleichwertig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindern aus der Tschechoslowakei in ihr Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung, daß die Tiere

a) aus Beständen stammen, die von den tschechoslowakischen Veterinärbehörden gemäß Anhang E als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt und nach dem Protokoll in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission (4) binnen 30 Tagen vor der Ausfuhr einer Einzeluntersuchung auf enzootische Rinderleukose mit Negativbefund unterzogen wurden,

oder

b) für die Fleischerzeugung bestimmt und nicht älter als 30 Monate sind, aus Beständen stammen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen und seit mindestens zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose sind und gemäß Anhang F dauergekennzeichnet wurden,

oder

c) die aus Beständen stammen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen, direkt zu einem Schlachthof verbracht und dort binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Wege von Kontrollen, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Tiere deutlich gekennzeichnet sind, überwachen sie bis zur Schlachtung und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Ansteckung einheimischer Bestände zu verhüten.

(5) Die Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigung für andere als in diesem Artikel genannte Rinder und Schweine.

Artikel 2

Bis zum Inkrafttreten gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Tilgung, Verhütung und Bekämpfung anderer ansteckender oder infektiöser Rinder- und Schweineseuchen als Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rinderpest, infektiöse Rinderpleuropneumonie, enzootische Rinderleukose, ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit), klassische und afrikanische Schweinepest und vesikuläre Schweinekrankheit können die Mitgliedstaaten für Tiere aus der Tschechoslowakei zusätzliche Gesundheitsgarantien verlangen, wie sie im Rahmen nationaler Programme zur Tilgung, Verhütung und Bekämpfung der vorgenannten Seuchen, die die Kommission nach Vorlage genehmigt hat, auch für andere Tiere gelten.

Vorläufig können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 diesen Artikel auf eingereichte, aber noch nicht von der Kommission genehmigte nationale Programme anwenden. In diesem Fall müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten der relevanten Gesundheitsanforderungen unverzueglich mitgeteilt werden.

Artikel 3

(1) Bis zum 1. September 1992 führen die Mitgliedstaaten Rinder und Schweine aus der Tschechoslowakei ein, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

- die Garantie, daß die einzuführenden Tiere nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;

- bei Rindern die Garantie, daß die einzuführenden Tiere auf einen MKS-Virus-Test durch Rachen-Kehlkopf-Abstrich ( "Probang-Test") negativ reagiert haben;

- die Garantie, daß die einzuführenden Tiere auf einen serologischen Test zur Ermittlung von MKS-Virus-Antikörpern negativ reagiert haben;

- die Garantie, daß die einzuführenden Tiere in der Tschechoslowakei mindestens 14 Tage lang in einer Quarantänestation unter amtstierärztlicher Überwachung getrennt gehalten wurden, daß kein Tier in dieser Quarantänestation in den 21 Tagen vor seiner Ausfuhr gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist und daß keine anderen als die zur Ausfuhrpartie gehörenden Tiere im gleichen Zeitraum in diese Quarantänestation eingestellt worden sind;

- eine 21tägige Quarantäne im Hoheitsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats oder andernorts.

Jedoch können Mitgliedstaaten, die bis zum 31. Dezember 1990 gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft und die Impfung danach eingestellt haben, als Übergangsmaßnahme Tiere aus der Tschechoslowakei ohne die vorgenannten Garantien einführen, sofern die Tiere entweder nicht geimpft worden sind oder - im Fall von Rindern - vor dem Tag der offiziellen Impfeinstellung im Einfuhrmitgliedstaat geimpft worden sind.

(2) Nach dem 1. September 1992 machen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus der Tschechoslowakei von der Garantie abhängig, daß die einzuführenden Tiere nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die Einfuhr von Schweinen aus der Tschechoslowakei von der Garantie abhängig, daß die Tiere nicht gegen die klassische Schweinepest geimpft worden sind, und - im Fall von Zucht- und Nutzschweinen - von der Garantie, daß sie auf einen Test zur Ermittlung von KSP-Virus-Antikörpern negativ reagiert haben.

Artikel 4

In bezug auf Tiersendungen aus der Tschechoslowakei treffen die Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen einschließlich Zurückweisung, Quarantänehaltung, Tötung, unschädliche Beseitigung oder veterinärische Untersuchungen, die sie zur Erhaltung des Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft für erforderlich halten. Sie unterrichten die Kommission und die tschechoslowakischen Behörden umgehend über die Beweggründe für solche Maßnahmen.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem dreissigsten Tag nach ihrer Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 1992.

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.(2) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.(3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.(4) ABl. Nr. L 96 vom 17. 4. 1991, S. 1.

ANHANG A

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Zucht- und Nutzrinder, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind (Diese Bescheinigung muß jede Tiersendung begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, also Zucht- oder Nutztiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

Nr.: .

Ausfuhrland: Tschechoslowakei

Ministerium: .

Zuständige ausstellende Behörde: .

Bestimmungsland: .

Bezug: .

(fakultativ)

Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung: .

I. Anzahl der Tiere: .

(in Worten)

II. Identifizierung der Tiere Anzahl

der Tiere

Kuh, Bulle, Ochse,

Färse, Kalb

Rasse

Alter

Amtliche und sonstige

Kenn- oder Brandzeichen

(Nummer und Anbringungsstelle

angeben)

III. Herkunft der Tiere

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebe(s): .

.

.

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Verladeort)

nach .

(Bestimmungsland und -ort)

per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff .

(Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

V. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die Tschechoslowakei war während der letzten zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von Rinderpest, infektiöser Rinderpleuropneumonie, vesikulärer Stomatitis und Blauzungenkrankheit. Während der letzten zwölf Monate ist ausser gegen die Maul- und Klauenseuche gegen keine der vorgenannten Krankheiten geimpft worden. Die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche ist seit dem 1. September 1991 verboten, und die Einfuhr von Tieren, die nach diesem Zeitpunkt gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist untersagt.

2. Die in dieser Bescheinigung aufgeführten Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

a) - Sie wurden im tschechoslowakischen Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten;

oder

- sie wurden vor nicht weniger als sechs Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

(Nichtzutreffendes streichen)

b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

c) - sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

oder

- sie wurden unter Verwendung eines amtlich zugelassenen und erprobten Impfstoffes vor dem .......................... gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

(Nichtzutreffendes streichen bzw. Datum einsetzen)

d) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des tschechoslowakischen Tuberkulosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie haben auf einen in den letzten 30 Tagen durchgeführten intradermalen Tuberkulintest negativ reagiert;

(Bei unter sechs Wochen alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

e) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des tschechoslowakischen Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination je ml unterzogen;

- sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft;

(Bei unter zwölf Monate alten Tieren oder Kastraten jeden Alters die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

f) - sie stammen aus Gebieten oder Beständen, die von den tschechoslowakischen Veterinärbehörden gemäß Anhang E der Entscheidung 92/324/EWG als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt wurden und die innerhalb der letzten 30 Tage einer Einzeluntersuchung auf enzootische Rinderleukose mit Negativbefund unterzogen worden sind;

oder

- sie sind für die Fleischerzeugung bestimmt, sind nicht älter als 30 Monate, stammen aus Beständen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen und die seit zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose sind und wurden gemäß Anhang F der Entscheidung 92/324/EWG dauergekennzeichnet;

(Entsprechend der Tierkategorie, für die diese Bescheinigung ausgestellt wurde, Nichtzutreffendes streichen)

g) sie zeigen keinerlei klinische Anzeichen von Mastitis, und die in den letzten 30 Tagen durchgeführte Milchanalyse (und ggf. zweite Milchanalyse) gemäß Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG des Rates ergab keine charakteristischen Entzuendungen, keine besonderen pathogenen Mikroorganismen und - im Fall einer zweiten Analyse - keine Anzeichen einer Antibiotikaverabreichung;

(Ausser bei Milchkühen als nichtzutreffend streichen)

h) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

i) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. in Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der tschechoslowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

j) sie stammen aus Betrieben, die frei waren von

- Milzbrand in den letzten 30 Tagen,

- Brucellose in den letzten 12 Monaten,

- Tuberkulose in den letzten sechs Monaten,

- Tollwut in den letzten sechs Monaten;

k) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 92/324/EWG verlangen kann:

.;

(Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

l) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der ausfuhrbestimmten Tiere nicht entsprach;

(Streichen, falls nicht zutreffend)

m) es wurden ihnen keine Anabolika mit mastfördernder Wirkung verabreicht;

n) sie stammen nicht von einem Markt, sondern direkt aus einem Betrieb bzw. Betrieben und wurden verladen in .

(Name des Verladeortes einsetzen oder als nichtzutreffend streichen)

und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 92/324/EWG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der tschechoslowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

o) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

VI. Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen

(Sofern nicht vom Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 92/324/EWG angefordert, als nichtzutreffend streichen)

Die in dieser Bescheinigung genannten Tiere

a) wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

b) haben auf einen MKS-Virus-Test durch Rachen-Kehlkopf-Abstrich (Probangtest) negativ reagiert;

c) haben auf einen serologischen Test zur Ermittlung von MKS-Antikörpern negativ reagiert;

d) wurden in der Tschechoslowakei mindestens 14 Tage vor ihrer Verladung zur Ausfuhr in einer Quarantänestation unter amtstierärztlicher Überwachung getrennt gehalten, wurden in den 21 Tagen vor der Ausfuhr nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, und keine anderen als die zur Ausfuhrpartie gehörenden Tiere wurden im gleichen Zeitraum in diese Quarantänestation eingestellt.

VII. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

VIII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

Ausgefertigt in .

am .

.(Unterschrift des amtlichen Tierarztes. Der Unterzeichnete steht vollzeitlich im staatlichen Dienst der Tschechoslowakei. Sein Name mit allen einschlägigen Angaben steht z. Z. auf der Liste der zur Ausstellung von Bescheinigungen für die Ausfuhr lebender Tiere in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Tierärzte, die die nationale Veterinärbehörde der Tschechoslowakei der EG-Kommission vorgelegt hat.)

(Siegel)

.

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

ANHANG B

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Schlachtrinder, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind (Diese Bescheinigung muß jede Tiersendung begleiten. Sie gilt nur für Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, um unmittelbar nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat auf direktem Wege zu einem Schlachthof verbracht und dort nicht später als drei Werktage nach ihrer Verbringung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 72/462/EWG geschlachtet zu werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

Nr.: .

Ausfuhrland: Tschechoslowakei

Ministerium: .

Zuständige ausstellende Behörde: .

Bestimmungsland: .

Bezug: .

(fakultativ)

Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung: .

I. Anzahl der Tiere: .

(in Worten)

II. Identifizierung der Tiere Anzahl

der Tiere

Kuh, Bulle, Ochse,

Färse, Kalb

Rasse

Alter

Amtliche und sonstige

Kenn- oder Brandzeichen

(Nummer und Anbringungsstelle

angeben)

III. Herkunft der Tiere

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebe(s): .

.

.

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Verladeort)

nach .

(Bestimmungsland und -ort)

per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff .

(Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

V. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die Tschechoslowakei war während der letzten zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von Rinderpest, infektiöser Rinderpleuropneumonie, vesikulärer Stomatitis und Blauzungenkrankheit. Während der letzten zwölf Monate ist ausser gegen die Maul- und Klauenseuche gegen keine der vorgenannten Krankheiten geimpft worden. Die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche ist seit dem 1. September 1991 verboten, und die Einfuhr von Tieren, die nach diesem Zeitpunkt gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist untersagt.

2. Die in dieser Bescheinigung aufgeführten Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

a) - Sie wurden im tschechoslowakischen Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten;

oder

- sie wurden vor nicht weniger als sechs Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

(Nichtzutreffendes streichen)

b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

c) - sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

oder

- sie wurden unter Verwendung eines amtlich zugelassenen und erprobten Impfstoffes vor dem .......................... gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

(Nichtzutreffendes streichen bzw. Datum einsetzen)

d) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des tschechoslowakischen Tuberkulosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie haben auf einen in den letzten 30 Tagen durchgeführten intradermalen Tuberkulintest negativ reagiert;

(Bei unter sechs Wochen alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

e) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des tschechoslowakischen Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft;

f) sie stammen aus Beständen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen;

g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

h) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. in Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der tschechoslowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

i) sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 30 Tagen frei von Milzbrand waren;

j) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 92/324/EWG verlangen kann:

.;

(Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

k) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der ausfuhrbestimmten Tiere nicht entsprach;

(Streichen, falls nicht zutreffend)

l) es wurden ihnen keine Anabolika mit mastfördernder Wirkung verabreicht;

m) sie stammen nicht von einem Markt, sondern direkt aus einem Betrieb bzw. Betrieben und wurden verladen in .

(Name des Verladeortes einsetzen oder als nichtzutreffend streichen)

und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 92/324/EWG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der tschechoslowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

n) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

VI. Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen

(Sofern nicht vom Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 92/324/EWG angefordert, als nichtzutreffend streichen)

Die in dieser Bescheinigung genannten Tiere

a) wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

b) haben auf einen MKS-Virus-Test durch Rachen-Kehlkopf-Abstrich (Probangtest) negativ reagiert;

c) haben auf einen serologischen Test zur Ermittlung von MKS-Antikörpern negativ reagiert;

d) wurden in der Tschechoslowakei mindestens 14 Tage vor ihrer Verladung zur Ausfuhr in einer Quarantänestation unter amtstierärztlicher Überwachung getrennt gehalten, wurden in den 21 Tagen vor der Ausfuhr nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, und keine anderen als die zur Ausfuhrpartie gehörenden Tiere wurden im gleichen Zeitraum in diese Quarantänestation eingestellt.

VII. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

VIII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

Ausgefertigt in .

am .

.(Unterschrift des amtlichen Tierarztes. Der Unterzeichnete steht vollzeitlich im staatlichen Dienst der Tschechoslowakei. Sein Name mit allen einschlägigen Angaben steht z. Z. auf der Liste der zur Ausstellung von Bescheinigungen für die Ausfuhr lebender Tiere in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Tierärzte, die die nationale Veterinärbehörde der Tschechoslowakei der EG-Kommission vorgelegt hat.)

(Siegel)

.

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

ANHANG C

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Zucht- und Nutzschweine, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind (Diese Bescheinigung muß jede Tiersendung begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, also Zucht- oder Nutztiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

Nr.: .

Ausfuhrland: Tschechoslowakei

Ministerium: .

Zuständige ausstellende Behörde: .

Bestimmungsland: .

Bezug: .

(fakultativ)

Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung: .

I. Anzahl der Tiere: .

(in Worten)

II. Identifizierung der Tiere Anzahl

der Tiere

Geschlecht

Rasse

Alter

Amtliche und sonstige

Kenn- oder Brandzeichen

(Nummer und Anbringungsstelle

angeben)

III. Herkunft der Tiere

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebe(s): .

.

.

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Verladeort)

nach .

(Bestimmungsland und -ort)

per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff .

(Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

V. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die Tschechoslowakei war während der letzten zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von vesikulärer Stomatitis, klassischer und afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweines. Während der letzten zwölf Monate ist ausser gegen die Maul- und Klauenseuche gegen keine der vorgenannten Krankheiten geimpft worden. Die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche ist seit dem 1. September 1991 verboten, und die Einfuhr von Tieren, die nach diesem Zeitpunkt gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist untersagt. Die Impfung gegen die klassische Schweinepest ist seit mindestens zwölf Monaten verboten, und die Einfuhr von Tieren, die gegen die klassische Schweinepest geimpft worden sind, ist untersagt.

2. Die in dieser Bescheinigung aufgeführten Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

a) - Sie wurden im tschechoslowakischen Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten;

oder

- sie wurden vor nicht weniger als sechs Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

(Nichtzutreffendes streichen)

b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

c) sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die klassische Schweinepest geimpft, und

- sie wurden in den letzten 30 Tagen mit jeweils negativem Befund auf Antikörper gegen die klassische Schweinepest und gegen die vesikuläre Schweinekranheit untersucht;

d) sie stammen aus Schweinebeständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des tschechoslowakischen Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und

- sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination sowie mit negativem Befund einem Komplementbindungstest auf Brucellose unterzogen;

(Bei unter vier Monate alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

f) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der tschechoslowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

g) sie stammen aus Betrieben, die frei waren von

- Milzbrand in den letzten 30 Tagen,

- Tollwut in den letzten sechs Monaten;

h) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 92/324/EWG verlangen kann:

.;

(Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

i) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der ausfuhrbestimmten Tiere nicht entsprach;

(Streichen, falls nicht zutreffend)

j) es wurden ihnen keine Anabolika mit mastfördernder Wirkung verabreicht;

k) sie stammen nicht von einem Markt, sondern direkt aus einem Betrieb bzw. Betrieben und wurden verladen in .

(Name des Verladeortes einsetzen oder als nichtzutreffend streichen)

und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 92/324/EWG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der tschechoslowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

l) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

VI. Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen

(Sofern vom Einfuhrmitgliedstaat nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 92/324/EWG angefordert, als nichtzutreffend streichen)

Die in dieser Bescheinigung genannten Tiere

a) wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

b) haben auf einen serologischen Test zur Ermittlung von MKS-Antikörpern negativ reagiert;

c) wurden in der Tschechoslowakei mindestens 14 Tage vor ihrer Verladung zur Ausfuhr in einer Quarantänestation unter amtstierärztlicher Überwachung getrennt gehalten, wurden in dieser Quarantänestation in den 21 Tagen vor der Ausfuhr nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, und keine anderen als die zur Ausfuhrpartie gehörenden Tiere wurden im gleichen Zeitraum in diese Quarantänestation verbracht.

VII. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

VIII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

Ausgefertigt in .

am .

.(Unterschrift des amtlichen Tierarztes. Der Unterzeichnete steht vollzeitlich im staatlichen Dienst der Tschechoslowakei. Sein Name mit allen einschlägigen Angaben steht z. Z. auf der Liste der zur Ausstellung von Bescheinigungen für die Ausfuhr lebender Tiere in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Tierärzte, die die nationale Veterinärbehörde der Tschechoslowakei der EG-Kommission vorgelegt hat.)

(Siegel)

.

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

ANHANG D

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Schlachtschweine, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind (Diese Bescheinigung muß jede Tiersendung begleiten. Sie gilt nur für Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, um unmittelbar nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat auf direktem Wege zu einem Schlachthof verbracht und dort nicht später als drei Werktage nach ihrem Eingang gemäß Artikel 13 der Richtlinie 72/462/EWG geschlachtet zu werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

Nr.: .

Ausfuhrland: Tschechoslowakei

Ministerium: .

Zuständige ausstellende Behörde: .

Bestimmungsland: .

Bezug: .

(fakultativ)

Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung: .

I. Anzahl der Tiere: .

(in Worten)

II. Identifizierung der Tiere Anzahl

der Tiere

Schweine bzw. Ferkel

Amtliche und sonstige

Kenn- oder Brandzeichen

(Nummer und Anbringungsstelle

angeben)

III. Herkunft der Tiere

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebe(s): .

.

.

IV. Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden versandt

von .

(Verladeort)

nach .

(Bestimmungsland und -ort)

per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff .

(Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

V. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die Tschechoslowakei war während der letzten zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von vesikulärer Stomatitis, klassischer und afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweins. Während der letzten zwölf Monate ist ausser gegen die Maul- und Klauenseuche gegen keine der vorgenannten Krankheiten geimpft worden. Die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche ist seit dem 1. September 1991 verboten, und die Einfuhr von Tieren, die nach diesem Zeitpunkt gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist untersagt. Die Impfung gegen die klassische Schweinepest ist seit mindestens zwölf Monaten verboten, und die Einfuhr von Tieren, die gegen die klassische Schweinepest geimpft worden sind, ist untersagt.

2. Die in dieser Bescheinigung aufgeführten Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

a) - Sie wurden im tschechoslowakischen Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten;

oder

- sie wurden vor nicht weniger als drei Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

(Nichtzutreffendes streichen)

b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

c) sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die klassische Schweinepest geimpft;

d) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

e) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. Betrieben in einem Umkreis von 20 km gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung der tschechoslowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

f) sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 30 Tagen drei von Milzbrand waren;

g) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 92/324/EWG verlangen kann:

.(Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

h) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der ausfuhrbestimmten Tiere nicht entsprach;

(Streichen, falls nicht zutreffend)

i) es wurden ihnen keine Anabolika mit mastfördernder Wirkung verabreicht;

j) sie stammen nicht von einem Markt, sondern direkt aus einem Betrieb bzw. Betrieben und wurden verladen in .

(Name des Verladeortes einsetzen oder als nichtzutreffend streichen)

und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 92/324/EWG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der tschechoslowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest und vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

k) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

VI. Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen

(Sofern vom Einfuhrmitgliedstaat nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 92/324/EWG angefordert, als nichtzutreffend streichen)

Die in dieser Bescheinigung genannten Tiere

a) wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

b) haben auf einen serologischen Test zur Ermittlung von MKS-Antikörpern negativ reagiert;

c) wurden in der Tschechoslowakei mindestens 14 Tage vor ihrer Verladung zur Ausfuhr in einer Quarantänestation unter amtstierärztlicher Aufsicht getrennt gehalten, wurden in dieser Quarantänestation in den 21 Tagen vor der Ausfuhr nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, und keine anderen als die zur Ausfuhrpartie gehörenden Tiere wurden im gleichen Zeitraum in diese Quarantänestation verbracht.

VII. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

VIII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

Ausgefertigt in .

am .

.(Unterschrift des amtlichen Tierarztes. Der Unterzeichnete steht vollzeitlich im staatlichen Dienst der Tschechoslowakei. Sein Name mit allen einschlägigen Angaben steht z. Z. auf der Liste der zur Ausstellung von Bescheinigungen für die Ausfuhr lebender Tiere in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Tierärzte, die die nationale Veterinärbehörde der Tschechoslowakei der EG-Kommission vorgelegt hat.)

(Siegel)

.

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung)

ANHANG E

VON ENZOOTISCHER RINDERLEUKOSE FREIE BESTÄNDE UND GEBIETE 1. Ein Tierbestand wird als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) i) Er war seit mindestens zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

und

ii) er wurde im Abstand von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten mit negativem Befund zwei Bestandsuntersuchungen unterzogen, die sich jeweils auf eines der serologischen Nachweisverfahren gemäß Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG stützten und alle Rinder des Bestands erfassten, die am Tag der Untersuchung über 24 Monate alt waren;

bzw.

b) das Gebiet, in dem der Bestand ansässig ist, wird als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt, sofern der Gesundheitsstatus des Bestandes zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß Absatz 5 aufgehoben war.

2. Ein Gebiet wird als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Mindestens 99,8 % der Rinderbestände besitzen den Gesundheitsstatus der Leukosefreiheit;

bzw.

b) i) das Gebiet war seit mindestens drei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

und

ii) alle Rinderbestände in dem Gebiet wurden mindestens einer Bestandsuntersuchung gemäß Absatz 1 unterzogen,

und

iii) mindestens 10 % der Rinderbestände in dem Gebiet wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und mit jeweils negativem Befund mindestens zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Absatz 1 unterzogen.

3. Der Status der Leukosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Der Bestand ist nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

und

b) alle Rinder des Bestands wurden in den Bestand hineingeboren bzw. stammen aus Beständen mit dem Status der Leukosefreiheit,

und

c) der Bestand wird binnen drei Jahren ab dem Tag seiner Anerkennung als leukosefreier Bestand und danach in Abständen von höchstens drei Jahren mit jeweils negativem Befund einer Bestandsuntersuchung gemäß Absatz 1 unterzogen.

4. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Ein nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Teil der Bestände in dem betreffenden Gebiet, der ausreichend groß ist, um mit 99 %iger Sicherheit nachweisen zu können, daß höchstens 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind, wurde jährlich einer Bestandsuntersuchung gemäß Absatz 1 unterzogen;

oder

b) ein Teil der Bestände in dem betreffenden Gebiet, der mindestens 20 % aller im Gebiet befindlichen Rinder von über 24 Monaten umfasst, wurde jährlich mit Negativbefund einer Bestandsuntersuchung gemäß Absatz 1 unterzogen.

5. Der Status der Leukosefreiheit eines Bestands wird in folgenden Fällen aufgehoben:

a) Die Anforderungen gemäß Absatz 3 sind nicht mehr erfuellt;

oder

b) ein oder mehrere Tiere haben auf eines der serologischen Nachweisverfahren gemäß Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG positiv reagiert.

6. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets wird in folgenden Fällen aufgehoben:

a) Die Anforderungen gemäß Absatz 4 sind nicht mehr erfuellt;

oder

b) bei über 0,2 % der gebietsansässigen Rinderbestände wird enzootische Rinderleukose festgestellt und bestätigt.

7. Der Status der Leukosefreiheit eines Bestands wird wiedererlangt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Die Reagenten und bei Kühen auch ihre Nachkommen im Bestand wurden unter veterinäramtlicher Aufsicht zur Tötung aus dem Bestand entfernt, wobei die zuständige Behörde jedoch ausnahmsweise von der Tötung der Kälber einer Reagentenkuh absehen kann, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß das (die) Tier(e) sofort nach der Geburt von der Mutterkuh abgesondert wurde(n),

und

b) i) falls die Aufhebung des Status auf einen Positivbefund bei einem einzelnen Tier zurückgeht: Der Bestand wurde frühestens drei Monate nach Selektion des Reagenten gemäß Absatz 7 Buchstabe a) einer Bestandsuntersuchung mit Negativbefund gemäß Absatz 1 unterzogen;

oder

ii) falls die Aufhebung des Status auf einen Positivbefund bei mehreren Tieren zurückgeht: Der Bestand wurde zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Absatz 1 unterzogen, wobei die erste frühestens drei Monate nach Selektion der Reagenten gemäß Absatz 7 Buchstabe a) und die zweite frühestens vier bzw. spätestens zwölf Monate später stattfindet und beide Untersuchungen alle Nachkommen einer Reagentenkuh, ungeachtet ihres Alters zum Zeitpunkt der Untersuchung, erfassen, die im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 7 Buchstabe a) im Bestand belassen wurden,

und

c) es wurde eine epizootiologische Untersuchung aller Kontaktbestände durchgeführt.

8. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets wird wiedererlangt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Mindestens 99,8 % der Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet besitzen den Status der Leukosefreiheit,

und

b) mindestens 20 % der Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet wurden in Abständen von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten und mit jeweils negativem Befund zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Absatz 1 unterzogen.

ANHANG F

Kennzeichnung von Rindern gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) der Entscheidung 92/324/EWG der Kommission An mindestens zwei Stellen der Nachhand wird mit Gefrierbrandstempel ein sichtbares Dauerbrandzeichen mit folgenden Abmessungen gesetzt: