31992D0263

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 1992 zur Genehmigung einer Änderung des vom Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 eingereichten Programms für die Umstellung von Hopfensorten (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/263/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 135 vom 19/05/1992 S. 0009 - 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 1992 zur Genehmigung einer Änderung des vom Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 eingereichten Programms für die Umstellung von Hopfensorten (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/263/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates vom 22. September 1987 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3837/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die zugunsten bestimmter Hopfenerzeugungsgebiete getroffenen Sondermaßnahmen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 345/91 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 17. März 1988 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 ein Programm für die Umstellung von Hopfensorten mitgeteilt. Dieses Programm wurde in der Fassung vom 26. Juli 1988 durch die Entscheidung 89/17/EWG der Kommission (5) genehmigt.

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 12. Dezember 1988 zu diesem Programm weitere Änderungen vorgeschlagen, die mit der Entscheidung 89/417/EWG der Kommission (6) genehmigt wurden.

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 26. Oktober 1989 zu diesem Programm weitere Änderungen vorgeschlagen, die mit der Entscheidung 90/157/EWG der Kommission (7) genehmigt wurden.

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 11. Juni 1991 zu diesem Programm weitere Änderungen vorgeschlagen, die mit der Entscheidung 91/501/EWG der Kommission (8) genehmigt wurden.

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 31. Dezember 1991 zusätzliche Programmänderungen mitgeteilt.

Das so geänderte Programm entspricht dem Zweck der betreffenden Verordnung und enthält die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 erforderlichen Angaben.

Die Sonderbeihilfe für die Sortenumstellung kann auch für mit anderen Sorten bestellte Flächen gewährt werden, wenn diese hauptsächlich mit den Bitterhopfensorten bestellt sind, auf welche ein Umstellungsplan angewandt wird.

Das genannte Programm sieht keine finanzielle Beteiligung des Vereinigten Königreichs vor. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 genannten tatsächlichen Kosten können den geschätzten Nettoeinkommensverlust aufgrund der Durchführung des Umstellungsplans umfassen. Bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten dürfen jedoch lediglich die Kosten berücksichtigt werden, die auf den ab Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 erlittenen Nettoeinkommensverlust entfallen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Vereinigten Königreich am 31. Dezember 1991 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 mitgeteilte Änderung des Programms für die Umstellung von Hopfensorten wird genehmigt. Die wichtigsten Teile dieses Programms sind im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich setzt die Kommission nach jeweils sechs Monaten über die Abwicklung des Programms in Kenntnis und teilt ihr gegebenenfalls ihre Beteiligung an den Programmkosten mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 13. April 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1987, S. 19. (2) ABl. Nr. L 367 vom 29. 12. 1990, S. 2. (3) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987, S. 41. (4) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1991, S. 18. (5) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1989, S. 15. (6) ABl. Nr. L 192 vom 7. 7. 1989, S. 31. (7) ABl. Nr. L 89 vom 4. 4. 1990, S. 17. (8) ABl. Nr. L 264 vom 20. 9. 1991, S. 25.

ANHANG

1. Verzeichnis der in das Programm einbezogenen Erzeugergemeinschaft:

- English Hops Ltd,

- Hawkbrand Hops Ltd,

- Wealdon Hops Ltd,

- Hop Sales Ltd,

- Western Quality Hops Ltd.

2. Laufzeit der Programme:

Vom 22. September 1987 bis 30. August 1992.

Die Pflanzungen müssen vor dem 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.

3. In das Programm einbezogene Anbauflächen:

- English Hops Ltd: 681 ha,

- Hawkbrand Hops Ltd: 75,3 ha,

- Wealdon Hops Ltd: 19 ha,

- Hop Sales Ltd: 4 ha,

- Western Quality Hops Ltd: 8 ha.

4. Neu einzuführende Sorten und entsprechende Anbauflächen:

(in ha)

Aromahopfen

Bramling Croß 12 Challenger 79,2 Fuggle 8,6 Goldings 11,8 Progreß 17,2 WGV 10 Insgesamt 138,8

"Super-alpha"-Sorten (1)

Target 639,4 Yeoman 9,1 Insgesamt 648,5

(1) Im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 und von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/87.