31992D0245

92/245/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. April 1992 über die Tiergesundheitsbedingungen und die tierärztliche Beurkundung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Tunesien und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission

Amtsblatt Nr. L 124 vom 09/05/1992 S. 0042 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. April 1992 über die Tiergesundheitsbedingungen und die tierärztliche Beurkundung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Tunesien und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (92/245/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (2), insbesondere auf die Artikel 21a und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/162/EWG der Kommission (4), enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen; durch die Entscheidung 91/361/EWG der Kommission (5) wurde diese Liste unter anderem durch die Aufnahme von Tunesien für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in hermetisch verschlossenen, bis zu einem Fo-Wert von 3 oder mehr hitzebehandelten Behältnissen ergänzt.

Die Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/244/EWG (7), enthält das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern.

Ungeachtet der Tiergesundheitslage scheint es den Ergebnissen einer Dienstreise der Gemeinschaft zufolge, daß Tunesien von einem zufriedenstellend strukturierten und organisierten Veterinärdienst überwacht wird. Die Herstellung der für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten hitzebehandelten Fleischerzeugnisse wird von einem amtlichen Tierarzt überwacht, der vom zuständigen Veterinärdienst bestimmt wird.

Die Tiergesundheitsbedingungen und die tierärztliche Beurkundung sind in Abhängigkeit von der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlandes festzulegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Tunesien zu,

- die entweder in hermetisch verschlossenen Behältnissen einer Hitzebehandlung mit einem Fo-Wert von 3 oder mehr unterzogen oder

- die im Kern auf mindestens 80 °C erhitzt worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von anderen als den Fleischerzeugnissen gemäß dem Absatz 1 aus Tunesien.

Artikel 2

(1) Die Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

a) Im Anhang wird in der Spalte mit der Überschrift "Anmerkungen" Unterspalte "Fleischerzeugnisse" in der Zeile für Tunesien unter der Ziffer (3) die Ziffer (4) aufgeführt.

b) Am Ende der Liste der Länder wird die Fußnote mit der Überschrift "Anmerkungen" als letzter Satz hinzugefügt:

"(4) Ungeachtet der Einschränkungen, die in der o. a. Liste aufgeführt sind, sind Fleischerzeugnisse zugelassen, die im Kern auf mindestens 80 °C erhitzt worden sind."

(2) In Anhang C Teil II der Entscheidung 91/449/EWG wird in die Liste der Länder, die das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung benutzen dürfen, das folgende Wort eingefügt: "Tunesien".

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. April 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. (4) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 30. (5) ABl. Nr. L 195 vom 18. 7. 1991, S. 43. (6) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28. (7) Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.