ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. März 1992 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich Humankapital und Mobilität (1990-1994) (92/217/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 107 vom 24/04/1992 S. 0001 - 0010
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. März 1992 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich Humankapital und Mobilität (1990-1994) (92/217/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130q Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 90/221/Euratom, EWG (4) hat der Rat ein drittes gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) angenommen, das unter anderem Maßnahmen zur Nutzung der geistigen Ressourcen (Humankapital und Mobilität) vorsieht. Die vorliegende Entscheidung muß entsprechend der Begründung in der Präambel des genannten Beschlusses ergehen. Gemäß Artikel 130k des Vertrages erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion durchgeführt werden. Gemäß Artikel 4 und Anhang I des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG enthält der für das gesamte Rahmenprogramm als notwendig erachtete Betrag eine Summe von 57 Millionen ECU für die zentralisierte Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse, die proportional zu dem für jedes spezifische Programm vorgesehenen Betrag aufzuteilen ist. Im Rahmen dieses Programms sollte eine Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sowie der möglichen technologischen Risiken vorgenommen werden. Der Beschluß 90/221/Euratom, EWG sieht als besonderes Ziel der gemeinschaftlichen Forschung die Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der europäischen Industrie sowie deren Unterstützung vor, um sie auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger zu machen. Danach ist eine Gemeinschaftsaktion dann gerechtfertigt, wenn die Forschung unter Beachtung des Strebens nach wissenschaftlicher und technischer Qualität unter anderem zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zur Förderung ihrer harmonischen Entwicklung in allen Bereichen beiträgt. Dieses Programm soll zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Die Ausbildung junger europäischer Wissenschaftler stellt, zusammen mit der Mobilität des Forschungspersonals und der Schaffung eines Netzes für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, eine der Prioritäten des dritten Rahmenprogramms dar. Jede Maßnahme, die auf die Nutzung der geistigen Ressourcen der Gemeinschaft gerichtet ist, muß in erster Linie den Wissenschaftlern und Forschern selbst zugute kommen. Ziel dieses Programms soll auch sein, einen Beitrag zu einem "Europa der Forscher" zu leisten, indem die Fortbildung der Forscher auf europäischer Ebene, d. h. in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland, erfolgt. Eine geeignete Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich schließt ein, daß die Ausbildung, die junge Forscher in ihrem Herkunftsland genossen haben, erweitert wird, indem ihnen ermöglicht wird, durch Stipendien der Gemeinschaft eine Forschungsaktivität in einem Team oder Laboratorium von anerkannter Qualität in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Um die Aufnahmemöglichkeit zu vergrössern und zu verbessern, wäre es nützlich, auch Netze von Teams oder Laboratorien von anerkannter Qualität sowie den Zugang zu Grosseinrichtungen in Betracht zu ziehen. Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) mit ihren Laboratorien und Einrichtungen lässt sich wirkungsvoll in diese Strukturen einbeziehen, die in der Ausbildung junger Forscher und der Einrichtung von Netzen eine wichtige Rolle spielen können; ferner soll sie über ihr eigenes Programm zur Durchführung der Tätigkeiten des vorliegenden Programms beitragen. Es erscheint zweckmässig, dezentralisierte Methoden bei der Auswahl der Kandidaten anzuwenden und dabei Teams oder Laboratorien von anerkannter Qualität eng an der Durchführung dieser Aktion zu beteiligen. Die Bildung der Netzinfrastruktur ist insofern von grosser Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung (F & TE), als sie die strukturbildenden Auswirkungen der thematischen Programme verstärkt und ergänzt. Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist angehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ein spezifisches Programm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich Humankapital und Mobilität, wird in der in Anhang I festgelegten Form für den Zeitraum vom 16. März 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beschlossen. Artikel 2 (1) Die für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltenen Mittel betragen 488,07 Millionen ECU einschließlich der Personal- und Verwaltungsausgaben in Höhe von 15 Millionen ECU. (2) Eine vorläufige Aufschlüsselung dieser Mittel ist in Anhang II festgelegt. (3) Fasst der Rat einen Beschluß nach Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG, so wird die vorliegende Entscheidung entsprechend angepasst. Artikel 3 Die Einzelheiten der Durchführung des Programms sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang III festgelegt. Artikel 4 (1) Die Kommission überprüft das Programm im zweiten Jahr der Durchführung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung vor, dem erforderlichenfalls Änderungsvorschläge beigefügt werden. (2) Nach Abschluß des Programms lässt die Kommission die Ergebnisse durch eine Gruppe von unabhängigen Sachverständigen bewerten. Der Bericht dieser Gruppe wird zusammen mit den Bemerkungen der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte werden unter Berücksichtigung der in Anhang I der vorliegenden Entscheidung festgelegten Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG erstellt. Artikel 5 (1) Für die Durchführung des Programms ist die Kommission zuständig. (2) Die von der Kommission geschlossenen Verträge regeln die Rechte und Pflichten aller Parteien, einschließlich der Einzelheiten der Verbreitung, des Schutzes und der Nutzung der Forschungsergebnisse gemäß den nach Artikel 130k Absatz 2 des Vertrages erlassenen Vorschriften. (3) Es wird ein Arbeitsprogramm gemäß den Zielen in Anhang I festgelegt und gegebenenfalls aktualisiert. Darin werden die genauen Ziele, die Art der durchzuführenden Vorhaben sowie die entsprechenden finanziellen Bestimmungen festgelegt. Anhand der Arbeitsprogramme erstellt die Kommission die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen. Artikel 6 Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Sellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Fragen festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 7 (1) Das Verfahren des Artikels 6 gilt für - die Erstellung und die Aktualisierung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Arbeitsprogramms; - den Inhalt der Ausschreibungen; - die Bewertung der vorgeschlagenen Tätigkeiten nach Anhang III sowie des veranschlagten Betrages für die Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Vorhaben, wenn dieser Betrag 0,1 Million ECU übersteigt; - Abweichungen von den in Anhang III enthaltenen allgemeinen Vorschriften; - die Beteiligung der in Artikel 8 bezeichneten Organisationen und Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft an einer Aktion; - Anpassungen der in Anhang II vorgesehenen vorläufigen Aufschlüsselungen der Mittel; - die für die Bewertung des Programms zu treffenden Maßnahmen; - Einzelheiten der Verbreitung, des Schutzes und der Nutzung der im Rahmen des Programms erzielten Forschungsergebnisse; - Einzelheiten der dezentralen Programmabwicklung gemäß Anhang III. (2) Beläuft sich der Gemeinschaftsbeitrag gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels für den Bereich 1 des Programms (Ausbildung) auf höchstens 0,1 Million ECU, so unterrichtet die Kommission den Ausschuß über Auswahlverfahren für Einrichtungen und Forscher. Die Kommission gibt dem Ausschuß alle notwendigen Informationen. Beläuft sich der Gemeinschaftsbeitrag gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels für andere Bereiche des Programms auf höchstens 0,1 Million ECU, so unterrichtet die Kommission den Ausschuß über die Vorhaben sowie über das Ergebnis ihrer Bewertung. Die Kommission unterrichtet den Ausschuß ferner über die Durchführung der flankierenden Maßnahmen gemäß Anhang III. Artikel 8 (1) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 130n des Vertrages internationale Abkommen mit Drittländern, die COST angehören, insbesondere mit den Mitgliedstaaten der EFTA und den Ländern Mittel- und Osteuropas, mit dem Ziel auszuhandeln, sie an dem gesamten Programm oder einem Teil des Programms zu beteiligen. (2) Nach dem Verfahren des Artikels 6 sowie nach dem Kriterium des beiderseitigen Nutzens kann Einrichtungen und Unternehmen mit Sitz in europäischen Drittländern gestattet werden, an einer Aktion im Rahmen dieses Programms teilzunehmen. Einem Vertragspartner mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft, der an einer Aktion im Rahmen dieses Progamms teilnimmt, darf keine Gemeinschaftsfinanzierung für das Programm gewährt werden. Dieser Vertragspartner beteiligt sich an den allgemeinen Verwaltungskosten. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. März 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Jorge BRAGA DE MACEDO (1) ABl. Nr. C 188 vom 19. 7. 1991, S. 11.(2) ABl. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991, S. 67, und ABl. Nr. C 39 vom 17. 2. 1992.(3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 45.(4) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28. ANHANG I ZIELE UND WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHER INHALT Die Leitlinien des dritten Rahmenprogramms, seine wissenschaftlich-technische Zielsetzung und seine Grundsätze sind integrierter Bestandteil des vorliegenden spezifischen Programms. Anhang II Nummer 6 des Rahmenprogramms ist integrierter Bestandteil des vorliegenden spezifischen Programms. I. Ziele Das Hauptziel dieses Programms besteht darin, dazu beizutragen, Quantität und Qualität des Humankapitals für Forschung und technologische Entwicklung, das die Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren benötigen, zu verbessern und damit die Errichtung einer echten Europäischen Gemeinschaft der Wissenschaft und Technik zu unterstützen. Diese Aktion sollte einen Zusatznutzen für die Gemeinschaft schaffen, der allen Mitgliedstaaten zugute kommt. Die Aktion sollte ausserdem übergreifend nach einem "bottom-up"-Konzept angelegt werden, bei dem zwei Faktoren im Mittelpunkt stehen: Ausbildung und Mobilität des Forschungspersonals zum einen und Entwicklung von Netzen zum anderen. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Programms werden die Erfahrungen berücksichtigt, die im Rahmen der laufenden Programme SCIENCE und SPES sowie der Programme für Grosseinrichtungen gewonnen wurden. Mit den als Folgemaßnahmen dieser Programme durchgeführten Tätigkeiten werden diese Erfahrungen unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieses Programms erweitert und ausgebaut. Die Folgemaßnahmen der SPES-Aktion werden auf Geistes- und Sozialwissenschaften ausgedehnt. Diese Tätigkeiten werden daher teilweise dahingehend angepasst, daß sie bei der Ausbildung und Spezialisierung von jungen europäischen Wissenschaftlern aus Laboratorien von Hochschulen und öffentlichen oder privaten Forschungsinstituten grössere Bedeutung erhalten. Das vorliegende spezifische Programm wird durch folgende Tätigkeiten ausgeführt: - Schaffung eines gemeinschaftlichen Systems von Ausbildungsstipendien für die Forschung - Schaffung und Ausbau von Forschungsnetzen für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - Förderung des Zugangs von Forschern zu den wissenschaftlichen und technischen Grosseinrichtungen - Einführung eines gemeinschaftlichen Systems von "F & E-Eurokonferenzen". Die verschiedenen Aktivitäten werden zur Erhöhung der Mobilität der Wissenschaftler der Gemeinschaft, insbesondere der jungen promovierten Forscher, durchgeführt. Es kommen Wissenschaftler in Frage, die entweder mindestens eine sechsjährige Hochschulausbildung absolviert haben und einen gültigen Abschluß (Doktortitel oder Äquivalent) erworben haben oder eine zweijährige Forschungstätigkeit nach einem Hochschulabschluß nachweisen können. Die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Gemeinschaftsaktionen können auch jungen promovierenden Forschern zugute kommen, insbesondere in Fachbereichen, in denen es an promovierten Forschern mangelt. Ferner können im Rahmen dieses Programms anerkannte Forscher gefördert werden, die eine Spezialausbildung in einem für sie fremden Fachbereich benötigen, sei es aufgrund des Fortbildungsbedarfs im Zuge der raschen Entwicklung in Wissenschaft und Technologie, sei es, um ihre wissenschaftlichen Kenntnisse in neuen Bereichen einzusetzen, in denen ihre Mitarbeit benötigt wird. Die Bildung eines Forschungsnetzes im Rahmen dieses Programms ist insofern von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung, als sie die strukturbildenden Auswirkungen der thematischen Programme verstärkt und ergänzt. Die Gesamtheit dieser Netze muß sich über alle Regionen der Gemeinschaftsländer erstrecken, wobei insbesondere dem speziellen Bedarf der Randgebiete und der derzeit benachteiligten Gebiete Rechnung getragen wird. Auf diese Weise wird in diesen Regionen die Herausbildung eines hochqualifizierten wissenschaftlich-technischen Potentials begünstigt. Zu diesem Zweck wird in diesen Regionen die Bildung neuer Forschungsteams vornehmlich junger, im Ausland ausgebildeter Wissenschaftler gefördert. Mit diesem Programm wird ferner die Möglichkeit verbessert, daß Forscher der Gemeinschaft Zugang zu bedeutenderen wissenschaftlichen und/oder technischen Grosseinrichtungen in der Gemeinschaft erhalten. Diese Tätigkeit ist insbesondere darauf gerichtet, das Fortbildungsangebot für europäische Forscher dadurch zu verbessern, daß sie die Gelegenheit erhalten, sich mit der Benutzung solcher Einrichtungen bei der Durchführung von Forschungsprojekten vertraut zu machen. Ausserdem wird mit dem Programm die Entwicklung eines Systems von F & E-Eurokonferenzen gefördert, das insbesondere jungen Wissenschaftlern die Möglichkeit bieten soll, an besonders wichtigen Konferenzen auf hohem Niveau aktiv teilzunehmen; es handelt sich dabei um Forschungskongresse über noch unerforschte Gebiete der Wissenschaft und Technik, auf denen Fachleute ihre Arbeiten und Ideen zur Diskussion stellen. Die Tätigkeiten im Bereich Humankapital sollten die Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Programme und sonstigen gemeinschaftlichen Ausbildungstätigkeiten, wie COMETT, EUROTECNET usw., durchgeführt werden, schlüssig ergänzen. II. Gemeinschaftstätigkeiten 1. Schaffung eines Gemeinschaftssystems von Forschungsausbildung Die F & TE-Teams, Laboratorien oder Zentren, die in bezug auf die Ausbildung oder Spezialisierung von Forschern von anerkannter Qualität sind, können einzeln oder (im Falle eines Netzes) gemeinsam junge Wissenschaftler gemäß den in Anhang III genannten Verfahren aufnehmen. Diese nach einem Mann oder einer Frau, der/die einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Kultur geleistet hat, benannten Stipendien werden in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bis 2 Jahren an Forscher vergeben. Zur Gewährleistung einer ausgewogenen geographischen Verteilung der menschlichen Ressourcen können die zweijährigen Stipendien in bestimmten Fällen um ein Jahr verlängert werden, um Forschern aus einer benachteiligten Region die Rückkehr in ihr Heimatland und dort die Vertiefung der erworbenen Kenntnisse zu ermöglichen. Die Ausbildung der Forscher erfolgt durch ihre aktive Mitarbeit an fortgeschrittenen Forschungsvorhaben, die in den Teams oder Forschungslaboratorien durchgeführt werden. Um dem "Brain-Drain" aus den benachteiligten Regionen der Gemeinschaft entgegenzuwirken und die Wirkung der Ausbildungsmaßnahme zu verstärken, kann auch einem anerkannten Forscher (unabhängig davon, ob er an einer Hochschule oder anderswo tätig ist) eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden, die ihm die Durchführung von F & E-Projekten (als "Gastforscher") in einem in diesen Regionen befindlichen Zentrum ermöglicht, damit eine Reihe junger Wissenschaftler vor Ort ausgebildet werden kann. Die Stipendien für anerkannte Forscher werden für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vergeben. 2. Unterstützung der Bildung und des Ausbaus von Forschungsnetzen für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit Die Teilnehmer an Aktionen zur wissenschaftlichen und technischen Entwicklung bilden Netze von Forschungslaboratorien für gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Die an den einzelnen Netzen beteiligten Mitgliedstaaten sollten möglichst zahlreich sein. Im allgemeinen sollten die Netze für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit aus fünf Forschungslaboratorien bzw. -teams in mindestens drei Gemeinschaftsländern bestehen, die gemeinsam an mindestens einem F & E-Vorhaben arbeiten. Ein besonderes Anliegen sind Arbeitsgemeinschaften von anerkannten Spitzenlaboratorien und vielversprechenden Laboratorien, die in den benachteiligten Regionen der Gemeinschaft liegen. Damit erhalten Forscher, die isoliert in fortgeschrittenen Bereichen arbeiten, die Möglichkeit, sich zusammenzutun. Partnerschaften und Netze von bis zu fünf Zentren, an denen Forschungsteams in verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind, können unterstützt werden, wenn sie sich an der Schaffung einer echten Europäischen Gemeinschaft der Wissenschaft und Technik beteiligen. Die Netze bestehen aus öffentlichen und/oder privaten Forschungslaboratorien und/oder Forschungsteams in den Mitgliedstaaten, so daß wissenschaftliches und technisches Fachwissen zum Nutzen aller Beteiligten zusammengeführt werden kann. Begünstigt werden hierdurch insbesondere interdisziplinäre Ansätze, Kombinationen verschiedener Techniken und bereichsübergreifende Anwendungen. Wenn die Neuartigkeit oder Komplexität eines wissenschaftlichen Gebiets dies erfordert, wird auch die Bildung neuer Netze von Forschungsteams oder Laboratorien mit einander ergänzender Kapazität gefördert. Stellt ein im Rahmen dieses Programms ausgebildeter Forscher ein neues Forschungsteam in einer benachteiligten Region der Gemeinschaft zusammen, so kann die gemeinschaftliche Beihilfe auch die Finanzierung der Ausrüstung dieses Teams mit einschließen, wenn es sich einem von der Gemeinschaft gemäß den Kriterien des Anhangs III unterstützten Netz für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit anschließt. 3. Ermöglichung des Zugangs zu wissenschaftlichen und technischen Grosseinrichtungen Als "Grosseinrichtung" gilt eine Einrichtung, die hohe Erstinvestition erfordert, oder ein Verbund von kleineren Einrichtungen mit einander ergänzender Kapazität. Die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft für ausgewählte Einrichtungen wird gemäß dem Kriterium des Anhangs III gewährt. 4. Eurokonferenzen Die Eurokonferenzen für Forschung und Entwicklung bieten hochrangigen Spezialisten die Möglichkeit, ihre Gedanken und ihre jüngsten wissenschaftlichen oder technischen Ergebnisse vorzutragen und zu erörtern, und Jungwissenschaftlern ein Forum für Diskussionen und Kontakte mit eminenten Sachverständigen während der Vorstellung ihrer Arbeit. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip erfolgt diese Initiative in Ergänzung zu einzelstaatlichen Anstrengungen. Ihr Ziel soll ferner sein, den Zusammenhalt der Gemeinschaft dadurch zu stärken, daß junge Wissenschaftler aus weniger entwickelten Regionen die wissenschaftlichen Spitzenerkenntnisse in einem bestimmten Wissenschafts- oder Technologiebereich kennenlernen und nutzen können. III. Wissenschaftliche und technische Bereiche Das vorliegende Programm erstreckt sich aufgrund seines horizontalen Charakters auf sämtliche wissenschaftlichen und technologischen Bereiche. So kann es insbesondere strategische Projekte sowie Projekte betreffen, die sich auf Forschungsbereiche erstrecken, die in den fünf ersten Maßnahmen vorgesehen sind, wie sie in Artikel 1 des dritten Rahmenprogramms aufgeführt und in dessen Anhang II dargelegt sind. Dennoch dürfen die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen nicht unmittelbar nach Maßgabe der Ziele der anderen spezifischen Programme festgelegt werden. Dies bedeutet, daß in den Bereichen, die von den anderen spezifischen Programmen abgedeckt werden, zwar Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Programms durchgeführt werden dürfen, diese Maßnahmen jedoch die spezifische Ausbildung, die im Rahmen der spezifischen Programme selbst durchgeführt wird, ergänzen müssen und daß Überschneidungen zu vermeiden sind. Was die Grundlagenforschung in den exakten Naturwissenschaften einschließlich Mathematik und Ingenieurwissenschaften betrifft, so werden in Übereinstimmung mit der offenen Natur dieses Programms die Themen, die abgedeckt werden, nicht a priori definiert. Im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften wird sich das Programm im wesentlichen auf Ausbildung und Netze erstrecken, die zur Verbesserung bzw. Erhöhung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und zur Erzielung einer anhaltenden wirtschaftlichen Entwicklung dienen können; dies gilt z. B. für Wirtschaftswissenschaften und Unternehmensforschung einschließlich Umweltökonomen sowie für die Interaktion zwischen Wissenschaft, Technologie und Gesellschaft. Ferner werden die Probleme berücksichtigt, die das Verständnis für und die Akzeptanz von Wissenschaft und Technologie in der Öffentlichkeit betreffen. ANHANG II VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER MITTEL Bereich Millionen ECU Ausgaben für die Forscher 1. Ausbildung 220 85 % 2. Netze 200 60 % 3. Zugang zu Grosseinrichtungen 55 40 % 4. Europäische Kongresse 13,07 Insgesamt 488,07 Anmerkungen: 1. Einschließlich Personalausgaben in Höhe von insgesamt 9,5 Millionen ECU und Verwaltungsausgaben in Höhe von insgesamt 5,5 Millionen ECU. 2. Ein Betrag von 4,93 Millionen ECU, der in den 488,07 Millionen ECU nicht enthalten ist, ist als Beitrag des spezifischen Programms "Humankapital und Mobilität" für die zentralisierte Aktion zur Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse vorgesehen. 3. Ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 25 Millionen ECU ist für GFS-Aktionen im Bereich "Humankapital und Mobilität" bestimmt; in diesem Betrag enthalten sind 0,25 Millionen ECU, die den Beitrag der GFS zu zentralisierten Aktionen zur Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse darstellen. ANHANG III BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS UND HÖHE DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT Die Kommission führt das Programm auf der Grundlage des in Anhang I beschriebenen Inhalts durch. Die Bestimmungen für die Durchführung des Programms, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, umfassen Ausbildungsaktionen und Begleitmaßnahmen. Bei der Auswahl der Tätigkeiten muß den Kriterien in Anhang III des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG und den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung dargelegten Zielen Rechnung getragen werden. Jede im Rahmen dieses Programms unternommene Aktion wird nur dann unterstützt, wenn die Bedingung der Transnationalität erfuellt ist. I. Bereiche 1. Schaffung eines Gemeinschaftssystems von Forschungsausbildungsstipendien Die Teilnehmer dieser Aktion bestehen aus zwei Kategorien: i) individuelle Empfänger von Ausbildungsstipendien, ii) Laboratorien oder Forschungsteams als Aufnahmeeinrichtungen. Der individuelle Empfänger eines Ausbildungsstipendiums gemäß Ziffer i) muß Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Gemeinschaft sein. Die unter Ziffer ii) genannten Laboratorien oder Forschungsteams selbst müssen juristischen Personen mit Sitz in der Gemeinschaft (*), wie Forschungszentren, Hochschulinstitutionen und wissenschaftlichen Stiftungen mit eigenen Forschungsaktivitäten oder Industriefirmen, angegliedert sein. Die Teilnehmer der Ausbildungsaktionen werden auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens ausgewählt, das gewährleistet, daß die aufnehmenden Einrichtungen und die Bewerber einander entsprechen. Dieses Verfahren umfasst zwei aufeinanderfolgende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Beide Aufforderungen erfolgen gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Arbeitsprogramm. In ihnen werden die als vorrangig eingestuften wissenschaftlichen Bereiche angegeben. Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt jährlich und betrifft drei Kategorien von Aufnahmeeinrichtungen: i) einzelne Forschungsteams oder Laboratorien; ii) die unter Ziffer i) genannten Forschungsteams oder Laboratorien, die sich zu einem innereuropäischen Netz im Sinne von Anhang I Abschnitt II Nummer 2 zusammengefunden haben mit dem Ziel, ein wissenschaftliches oder technisches Thema zu behandeln bzw. ein wissenschaftliches oder technisches Projekt durchzuführen; iii) Institutionen, die umfangreiche Möglichkeiten bieten, wie sie in Anhang I Abschnitt II Nummer 3 genannt sind. Zu den Auswahlkriterien für diese erste Aufforderung gehören: - die Eignung und die Qualität des aufnehmenden Forschungsteams, - seine Fähigkeit, qualifizierte Forscher anzuziehen, - ein gefestigter Ruf in bezug auf die Ausbildung von Forschern, - gegebenenfalls die Auswirkungen auf den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt. Ab dem zweiten Jahr werden die bereits ausgewählten Einrichtungen, die weiterhin Stipendiaten aufnehmen wollen, gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen überprüft, damit gewährleistet ist, daß sie noch immer den Auswahlkriterien genügen. () Im Rahmen dieses Programms kann ausnahmsweise die Europäische Organisation für Kernforschung (CERN), die ihren Sitz in Genf hat, deren Einrichtungen sich jedoch zum grösseren Teil im Gemeinschaftsgebiet befinden, Vertragspartei der Verträge sein. Die zweite Aufforderung zu Vorschlägen erfolgt auf kontinuierlicher Grundlage und ergeht an Forscher im Sinne von Anhang I Abschnitt II Nummer 1. Solche Forscher können A. im Anschluß an die vorstehend genannte Aufforderung bei den empfohlenen Laboratorien ein Stipendium beantragen. Die Bewerber werden dann von den aufnehmenden Einrichtungen einer Vorauswahl unterzogen; oder B. ihren Antrag zusammen mit einem aufnehmenden Laboratorium stellen, das im Rahmen der jährlichen Aufforderung zu Vorschlägen nicht ausgewählt worden ist. Zu den Auswahlkriterien für diese zweite Aufforderung gehören: - der Lebenslauf des Forschers, der sich bewirbt; - der wissenschaftliche oder technologische Wert des geplanten Projekts im Hinblick auf die Forschungspolitik der Gemeinschaft; - gegebenenfalls die Auswirkungen auf den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt. Die Auswahl der Forscher wird so weit wie möglich dezentralisiert; der Grad der Dezentralisierung wird nach dem Verfahren des Artikels 6 bestimmt. Die Kommission, die vom Prüfungsausschuß unterstützt wird, - trägt diesem Erfordernis Rechnung, indem sie für ein entsprechendes Gleichgewicht zwischen den unter den Buchstaben A und B genannten Verfahren sowie zwischen den nach den alljährlichen Aufforderungen ausgewählten empfohlenen Aufnahmeeinrichtungen sorgt, und - überwacht die Einhaltung der Auswahlkriterien der Gemeinschaft und ihre Anwendung. Mit den Gemeinschaftsstipendien werden Ausgaben zweierlei Art gedeckt: Ausgaben für die Forscher selbst und Ausgaben für die Verwaltung der Stipendien. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten der Kommission und der aufnehmenden Einrichtungen; ferner gehört dazu in bestimmten, in angemessener Weise gerechtfertigten Fällen ein Beitrag zu den Forschungsausgaben des Stipendiaten, jedoch nur in begrenztem Umfang bis zu 15 v. H. des für den Bereich 1 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags, so daß die Ausgaben für die Forscher insgesamt mindestens 85 v. H. des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags betragen. Dabei gilt, daß der Prozentsatz von 15 v. H. nicht auf jeden Einzelfall anwendbar ist. Die Ausgaben für die Forscher sollen die Lebenshaltungskosten und die Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität sowie die besonderen Ausgaben für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen decken. Für alle Empfänger von Ausbildungszuschüssen der Gemeinschaft gelten unabhängig von der Kategorie der aufnehmenden Einrichtung dieselben Bedingungen, wobei die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Aufnahmestaat berücksichtigt werden. 2. Forschungsnetze für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit Zu den Teilnehmern dieser Aktion gehören Forschungsteams oder Laboratorien, die sich zu einem innereuropäischen Netz im Sinne von Anhang I Abschnitt II Nummer 2 zusammengefunden haben mit dem Ziel, ein wissenschaftliches oder technisches Thema zu behandeln bzw. ein wissenschaftliches oder technisches Projekt durchzuführen. Die Auswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zu Vorschlägen, die ständig offen bleibt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Die Netze von Forschungsteams und Laboratorien werden aufgrund der Originalität ihres Forschungsansatzes, ihrer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifizierung, der Eignung, der Forschungsthemen und dem nachweisbaren zusätzlichen Gewinn, den die europäische Wissenschaft aus der Verbindung dieser Faktoren zieht, ausgewählt. Ausserdem wird mit der Auswahl der Vorschläge versucht, die Forschungsarbeit in den Laboratorien der einzelnen Länder unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts anzuregen und zu fördern. Die verschiedenen Formen der Unterstützung werden vertraglich festgelegt. Der Beitrag der Gemeinschaft umfasst die Ausgaben für die Einstellung von Forschern von ausserhalb des Netzes, die im Rahmen des Forschungsprojekts zusätzlich benötigt werden, Nebenkosten, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit ergeben (Reisekosten, Unterkunft und gemeinsame Sitzungen), einen Beitrag zu den Forschungsausgaben (Versuchsmaterial, Spezialkäufe und gegebenenfalls die Nutzung von Grossanlagen) sowie die Verwaltungskosten. Der Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich im allgemeinen auf 100 % der Zusatzkosten der Aktion (einschließlich der gesamten Kosten des Forschungsstipendiums). 3. Zugang zu Grossanlagen Zu den Teilnehmern dieser Aktion gehören Forschungseinrichtungen in der Gemeinschaft im Sinne von Anhang I Abschnitt II Nummer 3. Für die Unterstützung seitens der Gemeinschaft kommen in Betracht: - Forscher, die einen Zugang zu den Anlagen wünschen; - Einrichtungen, die über derartige Anlagen verfügen. Das Auswahlverfahren für die Empfängerorganisationen umfasst zwei aufeinanderfolgende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Zentren, die über wissenschaftliche und technische Grosseinrichtungen verfügen. Den eingegangenen Vorschlägen werden die Anträge interessierter potentieller Benutzer beigefügt. Die zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird zusammen mit der Liste der nach dem vorgenannten Verfahren in die engere Wahl gezogenen Organisationen veröffentlicht; sie zielt auf die Einreichung gemeinsamer Vorschläge (Anlagen/Benutzer) ab. Der Umfang der Unterstützung der Gemeinschaft richtet sich nach der Qualität und Besonderheit der Anlage, dem Interesse seitens der potentiellen Benutzer, dem Kosten-Nutzen-Verhältnis der gemeinschaftlichen Unterstützung und dem Nutzen für die Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Anlage für das wissenschaftliche und technische Gesamtpotential der Gemeinschaft. Der Zuschuß der Gemeinschaft für ausgewählte Anlagen soll die Kosten decken, die sich daraus ergeben, daß neue Wissenschaftler Zugang zu ihnen erhalten (Reisekosten, Lebenshaltungskosten und Benutzergebühren). In der Regel wird diese Hilfe nicht für den Erwerb einer festen Grundausstattung oder die Mitfinanzierung von Infrastrukturkosten gewährt. Es ist jedoch möglich, Sonderbeiträge in Erwägung zu ziehen, die dazu dienen, die Grossanlagen so herzurichten und zu verbessern, daß die Aufnahme von Gastforschern erleichtert wird. 4. Europäische Kongresse Teilnehmer der Aktion für die Einführung europäischer Kongresse sind Organisationen, wissenschaftliche Verbände oder wissenschaftliche Gesellschaften, die eine Reihe hochrangiger Zusammenkünfte abhalten, um die neuesten Arbeiten auf fortgeschrittenen wissenschaftlichen oder technischen Gebieten zu erörtern. Das Auswahlverfahren umfasst eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, in der die vorrangigen wissenschaftlichen Gebiete angegeben werden, die für das in Artikel 5 Absatz 3 genannte Arbeitsprogramm ausgewählt wurden. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft dient vor allem der Deckung der Teilnahmekosten (Anmeldung, Reisen und Lebenshaltungskosten) für junge Wissenschaftler, die die Kongresse besuchen, wobei Wissenschaftler aus benachteiligten Gebieten Vorrang haben. II. Begleitmaßnahmen Die Begleitmaßnahmen bestehen vor allem darin, daß die Mittel, die eine ordnungsgemässe technische Durchführung, Verwaltung und Bewertung des Programms, eine angemessene Verbreitung und Zugänglichkeit der Ergebnisse der Ausbildungsmaßnahmen sowie eine Koordinierung ermöglichen, entsprechend verwendet werden; ausserdem sollen die Programmteilnehmer entsprechend sensibilisiert werden. Die Verbreitung der Ergebnisse der Ausbildungsaktionen erfolgt innerhalb des spezifischen Programms sowie durch eine zentralisierte Aktion zur Verbreitung und Verwertung gemäß dem Beschluß zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 3 des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG.