31992D0188

92/188/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1992 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen den seuchenhaften Spätabort der Schweine (SSS)

Amtsblatt Nr. L 087 vom 02/04/1992 S. 0022 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0187
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0187


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. März 1992 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen den seuchenhaften Spätabort der Schweine (SSS) (92/188/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In bestimmten Teilen der Gemeinschaft sind Schweine an einer Seuche erkrankt, die durch ein noch nicht identifiziertes Virus verursacht wird.

Diese Krankheit, seuchenhafter Spätabort der Schweine (SSS) genannt, führt bei den Sauen ungewöhnlich häufig zu Fehl- und Frühgeburten und bei den Ferkeln zu einer erhöhten Ferkelsterblichkeit und -schwäche, Symptome, die keiner bekannten, im Labortest einwandfrei nachweisbaren Schweinekrankheit, zugeordnet werden können.

Es steht zu befürchten, daß sich die Seuche in Gebieten mit hoher Schweinebesatzdichte rasch ausbreitet.

Die Seuche kann auch die Schweineerzeugung beeinträchtigen.

Infolge der vorgenannten Krankheitsausbrüche hat die Kommission die Entscheidung 91/237/EWG vom 25. April 1991 mit weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine neue Schweinekrankheit (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/104/EWG (4), erlassen.

In bestimmten Anfang 1991 stark durchseuchten Gebieten sind seit mehreren Monaten keine Fälle gemeldet worden.

Es scheint also angezeigt, der Krankheitsentwicklung Rechnung zu tragen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen; in dieser Hinsicht ist die Entscheidung 91/237/EWG aufzuheben.

Die Behörden der Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die erforderlichen einzelstaatlichen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemässe Umsetzung dieser Entscheidung zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit Schweinen zu gewährleisten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

a) "Fehlgeburten": die bis zum 109. Trächtigkeitstag anfallenden Föten, wenn kein Fötus die ersten 24 Stunden überlebt;

b) "Frühgeburten": alle bis zum 109. Trächtigkeitstag anfallenden Föten, wenn einer oder mehrere Föten mehr als 24 Stunden überleben;

c) "Seuchenbetrieb": ein Betrieb, in dem innerhalb der letzten acht Wochen vor Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung bei den Sauen und Jungsauen ungewöhnlich häufig Fehl- und Frühgeburten und bei den Ferkeln eine erhöhte Ferkelsterblichkeit und -schwäche verzeichnet wurden, Symptome, die keiner bekannten Krankheit zugeordnet werden können;

d) "Gemeinde mit starker Seuchengefährdung": eine Gemeinde, in der es zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehrere Seuchenbetriebe gibt;

e) "Zuchtschwein": ein für Zuchtzwecke gehaltenes Schwein;

f) "Nutzschwein": ein für die Mast zum Zwecke der Fleischgewinnung gehaltenes Schwein.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verschleppung der Krankheit aus verseuchten Betrieben zu verhüten. Hierzu gehören:

- die unschädliche Beseitigung von Erzeugnissen wie Plazenten, Föten und toten Ferkel nach allen Fehl- und Frühgeburten sowie nach allen normalen Geburten;

- die gründliche Reinigung und Desinfektion der Abferkelställe nach allen Fehl- und Frühgeburten sowie nach allen normalen Geburten;

- die Regelung der Desinfektion an den Ein- und Ausgängen zu den Zuchtschweineställen;

- das Verbot der Verbringung von Zuchtschweinen (Sauen, Jungsauen und Eber) in seuchenfreie Betriebe.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verbieten die Versendung von aus einem verseuchten Betrieb stammenden Schweinen in andere Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten verbieten die Versendung in andere Mitgliedstaaten von Zuchtschweinen, die

- aus einer Gemeinde stammen, in der ein verseuchter Betrieb gelegen ist;

- aus Betrieben stammen, in die in den 30 Tagen vor Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung Schweine aus einer Gemeinde mit einem verseuchten Betrieb eingestellt worden sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten verbieten die Versendung in andere Mitgliedstaaten von Nutzschweinen, die

- aus Betrieben stammen, in die in den 30 Tagen vor Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung Schweine aus einem verseuchten Betrieb eingestellt worden sind;

- aus Gemeinden mit starker Seuchengefährdung stammen.

Artikel 6

Anhand des Formblatts im Anhang (SSS-Bericht) übermitteln die Mitgliedstaaten mit einem oder mehr infizierten Betrieben jeweils am ersten Arbeitstag jedes Monats Angaben zur Seuchenlage.

Artikel 7

Die Entscheidung 91/237/EWG wird aufgehoben.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. März 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. (3) ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 67. (4) ABl. Nr. L 41 vom 18. 2. 1992, S. 17.

ANHANG

SSS-BERICHT FÜR DEN ZEITRAUM

MITGLIEDSTAAT

1. Anzahl verseuchte Bestände (gesperrte Bestände)

Vorherige Monate Berichts- monat Gebiet (Name) Insgesamt

2. Anzahl neue Ausbrüche (erstmals verseucht gemeldete Bestände)

Vorherige Monate Berichts- monat Gebiet (Name) Insgesamt

3. Diesem Formular ist eine Landkarte beizufügen, auf der die Seuchengebiete eingezeichnet sind.