BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form einer Vereinbarten Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren (92/185/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 090 vom 04/04/1992 S. 0188
BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form einer Vereinbarten Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren (92/185/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In Erwartung der Durchführung der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren wird das am 11. Juli 1986 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien seit dem 1. Januar 1987 - hinsichtlich der Gemeinschaft durch den Beschluß 87/496/EWG (1) und den Beschluß 92/184/EWG (2) - vorläufig angewandt. Das Abkommen sieht die Möglichkeit von Anpassungen der Einfuhrhöchstmengen vor. Die Republik Bulgarien hat das Angebot über verbesserten Marktzugang angenommen, welches die Gemeinschaft auf der Grundlage des von der Republik Bulgarien im Rahmen des PHARE-Programms vorgelegten spezifischen Antrags gemacht hatte. In der Vereinbarten Niederschrift vom 21. November 1991 wurde vereinbart, für 1991 und 1992 die gemeinschaftlichen Hoechstmengen für eine Reihe von Kategorien in Anhang II des Abkommens zu erhöhen. Beide Seiten stimmten überein, daß diese Erhöhungen der Hoechstmengen ausserordentlich und als ein Beitrag zu den gemeinsamen Anstrengungen der "Gruppe der 24 Industrieländer" anzusehen sind, die Umgestaltung der Wirtschaft Bulgariens unter anderem durch verbesserten Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu erleichtern. Die genannte Vereinbarte Niederschrift sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form einer Vereinbarten Niederschrift zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarten Niederschrift ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu bestellen, die zur für die Gemeinschaft rechtsverbindlichen Unterzeichnung des in Artikel 1 genannten Abkommens in Form einer Vereinbarten Niederschrift bevollmächtigt sind. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. L 287 vom 9. 10. 1987, S. 1.(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.