31992D0167

92/167/EWG: Beschluß der Kommission vom 4. März 1992 über die Einsetzung eines Sachverständigengremiums für den Elektrizitätstransit über große Netze

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/1992 S. 0043 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0152
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0152


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. März 1992 über die Einsetzung eines Sachverständigengremiums für den Elektrizitätstransit über grosse Netze (92/167/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Energie verfolgt die Kommission das Ziel, den Energieaustausch durch Begünstigung des Elektrizitätstransits über die grossen Netze im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über grosse Netze (1) zu erleichtern.

Dabei ist es zweckmässig, daß die Kommission über Fragen im Zusammenhang mit dem guten Funktionieren des Transits und über die damit verbundenen wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und sozialen Aspekte von einem Sachverständigengremium beraten werden kann.

In diesem Gremium müssen die Betreiber der grossen Übertragungsnetze vertreten sein. Ausserdem ist die Beteiligung besonders qualifizierter Persönlichkeiten vorzusehen, die ihre spezifischen Fachkenntnisse einbringen können.

Es ist sinnvoll, das Sachverständigengremium auch als Schlichtungsstelle zu benutzen, wie sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 90/547/EWG vorgesehen ist.

Um ein effizientes Schlichtungsverfahren zu gewährleisten, muß das Sachverständigengremium sich in einer für jedes Schlichtungsersuchen geeigneten Ad-hoc-Zusammensetzung konstituieren -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Sachverständigengremium für den Elektrizitätstransit über grosse Netze, nachstehend "das Gremium" genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben Das Gremium hat folgende Aufgaben:

- Beratung der Kommission, auf ihre Veranlassung hin, in Fragen des Elektrizitätstransits und bei der Verfolgung von Transitoperationen;

- auf Antrag der in Verhandlung stehenden Parteien Ausarbeitung von Kompromißvorschlägen zu einem spezifischen Durchleitungsantrag.

Artikel 3

Beratung Im Rahmen seiner Beratungsfunktionen

a) untersucht das Gremium insbesondere:

- die technischen, finanziellen und rechtlichen Bedingungen des Transits, wobei den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist;

- Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausweitung des Elektrizitätsaustauschs und die Verbesserung der Infrastrukturen zu begünstigen oder die technische Verbesserung der Infrastrukturen betreffen;

- die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Unternehmen und Einrichtungen in Drittstaaten;

b) steht das Gremium der Kommission zur Seite:

- bei der Abfassung eines Jahresberichts über die Anwendung der Richtlinie 90/547/EWG;

- bei der Neufassung des Anhangs zur Richtlinie 90/547/EWG.

Artikel 4

Zusammensetzung (1) Das Gremium setzt sich aus folgenden siebzehn Mitgliedern zusammen:

- zwölf Vertreter der in der Gemeinschaft operierenden Hochspannungsnetze (ein Vertreter je Mitgliedstaat);

- drei unabhängige Sachverständige, deren Berufserfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet des Elektrizitätstransits in der Gemeinschaft weiterhin anerkannt sind;

- ein Vertreter von EURELECTRIC und

- ein Vertreter der Kommission.

(2) Die Mitglieder des Gremiums werden von der Kommission ernannt. Die zwölf Vertreter der Netze und der Vertreter von EURELECTRIC werden nach Rücksprache mit den betreffenden Kreisen aus einer Liste, in der mindestens zwei Vorschläge für jeden Posten enthalten sind, ernannt.

Artikel 5

Öffentliche Bekanntgabe Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

Artikel 6

Amtszeit (1) Die Mitgliedschaft im Gremium ist auf vier Jahre befristet.

(2) Die Wiederernennung eines Mitglieds ist nicht möglich.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Amtszeit für die Hälfte der bei der Einsetzung des Gremiums ernannten Mitglieder zwei Jahre, die um vier Jahre verlängert werden kann.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Gremiums auf ihrem Posten, bis sie abgelöst werden.

(5) Wird die Amtszeit eines Mitgliedes vor Ablauf der Vierjahresfrist durch Rücktritt oder Tod oder aus anderen Gründen beendet, so wird der Posten für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nach dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren neu besetzt.

(6) Die Kommission kann die Amtszeit eines Mitglieds nach Rücksprache mit den betroffenen Kreisen gemäß Artikel 4 Absatz 2 beenden und den Posten gemäß dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 neu besetzen.

(7) Für die Arbeit im Gremium wird keine Vergütung gezahlt.

Artikel 7

Arbeitsweise (1) Den Vorsitz des Gremiums führt der Vertreter der Kommission.

(2) Die Vertreter der beteiligten Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Gremiums als Beobachter teil.

(3) Die Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte des Gremiums wahr.

(4) Der Vorsitzende kann jede Person, die für ein auf der Tagesordnung stehendes Thema besonders sachkundig ist, als Sachverständigen zur Mitarbeit im Gremium einladen. Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen nur teil, soweit es um die Frage geht, um derentwillen sie anwesend sind.

(5) Das Gremium legt seine Geschäftsordnung fest.

(6) Das Gremium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Artikel 8

Schlichtung (1) Nur die an dem Streit über einen bestimmten Transitantrag beteiligten Parteien können das Gremium anrufen.

(2) Das Gremium konstituiert sich für jeden Schlichtungsantrag in einer Ad-hoc-Zusammensetzung.

(3) Das Gremium in seiner Zusammensetzung als Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und folgenden sechs Mitgliedern:

- dem Vertreter von EURELECTRIC;

- zwei Sachverständigen, gewählt von und aus dem Kreise der drei Mitglieder, die Mitglieder des Gremiums sind;

- drei Vertretern der an den Verhandlungen über den bestimmten Transitantrag, für den die Schlichtung beantragt wurde, unbeteiligten Netze, gewählt von und aus dem Kreise der zwölf Vertreter der im Gremium repräsentierten Netze.

Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) Die Parteien sind verpflichtet, sich jedem beantragten Schlichtungsverfahren zu unterwerfen.

(5) Das Gremium in seiner Zusammensetzung als Schlichtungsstelle bestimmt aus seiner Mitte einen Berichterstatter.

(6) Die Vertreter der Netze, die an einer Verhandlung über einen spezifischen Transitantrag, für den das Schlichtungsverfahren beantragt wurde, beteiligt sind, werden aufgefordert, ihren Standpunkt vorzutragen.

(7) Nach Aussprache im Gremium in seiner Zusammensetzung als Schlichtungsstelle formuliert der Berichterstatter einen Kompromißvorschlag, der geeignet ist, bei den fünf anderen Mitgliedern des Gremiums Zustimmung zu finden. Kommt ein Konsens nicht zustande, formuliert der Berichterstatter eine Kompromißformel, die geeignet ist, die Zustimmung einer Mehrheit der fünf übrigen Mitglieder auf sich zu vereinen. In diesem Falle werden die Standpunkte der in der Minderheit befindlichen Mitglieder im Protokoll festgehalten.

(8) Der Vorsitzende unterbreitet den Parteien den Schlichtungskompromiß nebst eventuell erklärten Minderheitsstandpunkten innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens.

(9) Der Schlichtungsvorschlag ist rechtlich nicht bindend.

(10) Vertreter der Mitgliedstaaten, in denen die an einem Transitantrag beteiligten Parteien ansässig sind, können als Beobachter an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Artikel 9

Vertraulichkeit Die Mitglieder des Gremiums und die Sachverständigen sind gemäß Artikel 7 Absatz 4 verpflichtet, Informationen, die sie durch ihre Arbeit im Gremium erhalten, nicht weiterzugeben, wenn die Kommission sie darüber unterrichtet, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage eine vertraulich zu behandelnde Materie betrifft.

Artikel 10

Wirksamwerden Dieser Beschluß wird am 4. März 1992 wirksam. Brüssel, den 4. März 1992 Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30.