92/160/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1992 zur Festlegung einer Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern
Amtsblatt Nr. L 071 vom 18/03/1992 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0106
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1992 zur Festlegung einer Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern (92/160/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/426/EEG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit seiner Entscheidung 79/542/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/14/EWG der Kommission (4), hat der Rat ein Verzeichnis von Drittländern aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen. Es ist notwendig, die gesundheitliche Lage in den Drittländern zu berücksichtigen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Einhufern zulassen. Es ist angebracht, daß solche Importe aus bestimmten Drittländern nur aus einer oder mehreren ihrer Regionen durch die Mitgliedstaaten zugelassen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Einhufern aus Teilen von Drittländern, die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind. Artikel 2 Die Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) werden die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Länder gestrichen. 2. Die Fußnote (1) im Anhang bezueglich der besonderen Spalte Einhufer wird in bezug auf jene Länder gestrichen, die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. März 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. (4) ABl. Nr. L 8 vom 14. 1. 1992, S. 12. ANHANG Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Einhufern genehmigen (gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG) Ägypten (2) Hoheitsgebiet der Stadt Kairo Brasilien Staaten: Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, Sao Paulo, Mato Grosso do Sul, Goiás, Minas Gerais, Rio de Janeiro, Espírito Santo, Bahia, Rondónia, Mato Grosso, Tocantins, Piauí, Sergipe, Alagoas, Pernambuco, Paraíba, Rio Grande do Norte, Ceará und Maranhao Costa Rica (1) Hoheitsgebiet der Stadt San José Equador (1) Hoheitsgebiet der Stadt Quito Kolumbien (1) Hoheitsgebiet der Stadt Bogotá Peru (1) Hoheitsgebiet der Stadt Lima Türkei (2) Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kirklareli und Tekirdag Venezuela (1) Hoheitsgebiet der Stadt Caracas (1) Nur die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft nach einer vorübergehenden Ausfuhr nach dem obengenannten Hoheitsgebiet ist erlaubt. (2) Nur die vorübergehende Einfuhr in die Gemeinschaft von registrierten Pferden und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft nach einer vorübergehenden Ausfuhr nach dem obengenannten Hoheitsgebiet ist erlaubt.