31992D0082

92/82/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1991 zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen Land- und Forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Dänemark (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 031 vom 07/02/1992 S. 0046 - 0047


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1991 zur Aufstellung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Dänemark (Nur der dänische Text ist verbindlich) (92/82/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates vom 29. März 1990 betreffend die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die dänische Regierung hat der Kommission am 13. Februar 1991 drei, am 26. März 1991 vier und am 25. September 1991 einen Sektorplan zur Modernisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 vorgelegt.

Die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Pläne enthalten eine Beschreibung der geplanten Schwerpunkte innerhalb des jeweiligen Sektors sowie Angaben über die für die Durchführung der Pläne veranschlagte Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung.

Dieses gemeinschaftliche Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (4) aufgestellt.

Alle in dem gemeinschaftlichen Förderkonzept vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (5).

Die Kommission ist bereit zu prüfen, inwieweit sich die anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente nach den für sie geltenden Bestimmungen an diesem Konzept finanziell beteiligen können.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (6) wird diese Entscheidung über das gemeinschaftliche Förderkonzept dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden Mittelbindungen für die Beiträge der Strukturfonds zur Finanzierung der Interventionen im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts erst auf der Grundlage der Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Maßnahmen vorgenommen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das gemeinschaftliche Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Dänemark mit der Laufzeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 wird genehmigt.

Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Durchführung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechend den ausführlichen Bestimmungen, die es enthält, und entsprechend den Regeln und Leitlinien der Strukturfonds und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen.

Artikel 2

Die wesentlichen Bestandteile des gemeinschaftlichen Förderkonzepts sind:

a) die vorrangigen Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion in den folgenden Sektoren:

1. forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

2. Fleisch,

3. Milch und Milcherzeugnisse,

4. Eier und Gefluegel,

5. Obst und Gemüse,

6. Blumen und Zierpflanzen,

7. Saatgut;

b) ein indikativer Finanzierungsplan zu konstanten Preisen des Jahres 1991 mit Angabe der Gesamtkosten der geplanten Schwerpunkte in allen Sektoren für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Höhe von 125 984 000 ECU für die gesamte Laufzeit sowie mit Angabe des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich der einzelnen Sektoren:

(in ECU)

1. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse 315 000 2. Fleisch 9 449 000 3. Milch und Milcherzeugnisse 2 992 000 4. Eier und Gefluegel 1 260 000 5. Obst und Gemüse 315 000 6. Blumen und Zierpflanzen 945 000 7. Saatgut 472 000 Insgesamt 15 748 000

Der sich daraus ergebende nationale Finanzierungsbedarf für den öffentlichen Sektor in Höhe von 6 299 000 ECU und für den privaten Sektor in Höhe von 103 937 000 ECU kann teilweise durch gemeinschaftliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer Darlehensinstrumente gedeckt werden.

Artikel 3

Diese Absichtserklärung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (5) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71. (6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.