31992D0071

92/71/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1991 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 von Italien vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur und den Schutz von Küstengewässern (1992- 1996) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 029 vom 05/02/1992 S. 0039 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1991 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 von Italien vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur und den Schutz von Küstengewässern (1992-1996) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (92/71/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die strukturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Aquakultursektor dienen der Verwirklichung von Entwicklungszielen, die mit der gesamten Gemeinschaftspolitik im Einklang stehen müssen und zur Schaffung des gemeinsamen Wirtschaftsraums beitragen.

Diese Ziele müssen den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt stärken, ohne das freie Spiel der Marktkräfte zu beeinträchtigen.

Dabei ist es wichtiger, günstige Entwicklungsvoraussetzungen zu schaffen, statt sich auf Einzelmaßnahmen zu beschränken.

Die Interventionen der Strukturinstrumente auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene müssen innerhalb eines übergeordneten, einheitlichen Rahmens koordiniert werden.

Die Aquakultur steht in Wechselbeziehung zur natürlichen Umwelt und kann auf diese unter Umständen vorteilhafte oder nachteilige Auswirkungen haben.

Die für Aquakulturbetriebe geltenden tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Vorschriften wurden mit den Richtlinien 91/67/EWG (3), 91/492/EWG (4) und 91/493/EWG (5) des Rates harmonisiert.

Entscheidend behindert wird die Entwicklung der Aquakultur unter anderem dadurch, daß nur ein begrenzter Raum zur Verfügung steht und vor allem ein heftiger Wettbewerbskampf um die Nutzung des Küstenraums geführt wird. Unbedingt zu fördern sind daher eine Politik der Ausweisung von Aquakulturstandorten, die für einen in die Landschaft integrierten Ausbau dieses Wirtschaftszweiges besonders geeignet sind, sowie Initiativen zur Sanierung der Küstengebiete.

Die Zukunft der Aquakultur hängt auch davon ab, inwieweit es der Branche im Rahmen von Versuchsfarmen und Pilotprojekten auf der Grundlage von Forschungsergebnissen gelingt, die Produktion zu diversifizieren.

Die italienische Regierung hat der Kommission am 30. April 1991 ein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur und den Schutz von Küstengewässern, nachstehend "Programm" genannt, übermittelt und am 9. Oktober 1991 die letzten ergänzenden Angaben zu diesem Programm vorgelegt.

Das Programm betrifft die Ausweitung der italienischen Aquakulturproduktion, die Rationalisierung und Modernisierung der vorhandenen Anlagen sowie den Schutz von Küstengewässern. Die zur Durchführung des Programms erforderlichen Investitionen werden von dem Mitgliedstaat mit 130 Millionen ECU veranschlagt. Die Zustimmung zum Programm greift einer späteren Auswahl der individuellen Investitionsanträge nicht vor.

Das Programm umfasst alle strukturpolitischen Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich der Aquakultur.

Der Ausbau der Aquakultur vollzieht sich in einem wirtschafts- und handelspolitischen Umfeld, das durch einen wachsenden internationalen Wettbewerb gekennzeichnet ist. Die Entwicklung des Marktes für Aquakulturerzeugnisse könnte dazu führen, daß die Produktionsziele für bestimmte Arten geändert werden müssen.

Die Programmplanung sollte flexibel sein und sich auf eine ständige Beobachtung der Entwicklung der Produktionsfaktoren und Marktbedingungen stützen. Eine eingehende Programmbegleitung anhand verläßlicher statistischer Daten für das gesamte Staatsgebiet, die regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, ist daher unerläßlich.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der italienischen Regierung am 30. April 1991 vorgelegte und zuletzt am 9. Oktober 1991 ergänzte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur und den Schutz von Küstengewässern (1992-1996), dessen wichtigste Aspekte im Anhang dieser Entscheidung wiedergegeben sind, wird unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

(1) Die geplanten Maßnahmen zur Entwicklung und Rationalisierung der Aquakultur entsprechend den im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Investitionen müssen den Prioritäten Rechnung tragen, die in den einzelnen strukturpolitischen Verordnungen der Gemeinschaft festgelegt sind.

(2) Besondere Beachtung bei der Durchführung des Programms gilt zum einen den Wechselbeziehungen zwischen der Entwicklung der Aquakultur und der Umwelt und zum anderen den Hygienevorschriften für Zuchtbetriebe und ihre Erzeugnisse.

(3) Vorrang genießen Investitionsvorhaben, für die einzelstaatliche, rechtliche Rahmenbedingungen existieren, die den Ausbau der Aquakultur und der geschützten Meereszonen begünstigen.

(4) Vorrang genießen innovative, durch Forschungsergebnisse hinreichend abgesicherte Projekte, die eine Diversifizierung der Produktion ermöglichen.

(5) Die Produktionsziele des Programms sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls an die Entwicklung des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur anzupassen.

Artikel 3

Wird anhand der regelmässig zu übermittelnden zusammenfassenden Dokumente gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 oder bei Fehlen dieser Dokumente festgestellt, daß die Bedingungen, unter denen das Programm genehmigt worden ist, nicht erfuellt wurden, so teilt die Kommission dies dem Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach dem 1. April jeden Jahres mit.

Artikel 4

Die Kommission erinnert daran, daß die in dieser Entscheidung vorgesehenen Investitionen einer etwaigen finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nicht vorgreifen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. (2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

ANHANG

MEHRJÄHRIGES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE AQUAKULTUR UND GESCHÜTZTE MEERESZONEN - ITALIEN

Wichtigste Zuchtarten

Wichtigste derzeit gezuechtete Arten: Wolfsbarsch, Goldbrassen, Aale, Meeräsche, Muscheln, Teppichmuschel, Forelle, Katzenwels.

Neue Arten (die Liste ist nicht vollständig): Teppichmuschel (Tapes decussatus), Störe.

Regionen, Standorte

Traditionelle Bereiche (Küstenlagunen): Küstenlagunen im Norden der Adria, Toskana, Apulien, Sizilien, Sardinien.

Neue Gebiete:

- Küstengebiete, die mit den Modellen zur Entwicklung von Aquakultur vereinbar sind;

- das übrige Land, hier vor allem Verwendung des Kühlwassers von Wärmekraftwerken.

Umwelt

Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Produktivität in Lagunen und Valli.

Unterstützung der Maßnahmen zur Aufbereitung der Abwässer aus Aquakulturanlagen.

Die Prüfung eines Antrags auf Finanzierung durch das Ministerium der Handelsmarine hängt von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und gegebenenfalls von der Erteilung einer Baugenehmigung der örtlichen Behörden ab.

Forschung

Grundlagenforschung (Fortpflanzung, Vererbung, Pathologie, Ernährung).

Zucht und Reproduktion neuer Arten.

Schutz der Aufzuchtanlagen.

Off-shore Marikultur.

Wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Aquakultur.

Pathologie

Schaffung einer Aquakultur-Veterinärbehörde gemäß den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften; Aufgabenbereich:

- Überwachung;

- regelmässige bakteriologische Untersuchungen;

- Einsatz von Antibiotika;

- Impfung;

- Sanierungsprogramme.

Gesetzliche Regelungen, Finanzierung der Investitionen

Vereinfachung der Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen und der Verwaltungsverfahren zur Beantragung von Konzessionen.

Vorgesehen sind Investitionen in Höhe von etwa 130 Millionen ECU mit folgender vorläufiger Aufteilung:

- Erzeugung von Jungfischen unter Einsatz innovativer Methoden unter anderem mit dem Ziel einer Ausweitung der Produktion (17,5 % der Investitionen);

- Verbesserung der Aufzuchttechniken (10 % der Investitionen);

- Entwicklung von umweltverträglichen Zuchttätigkeiten (35 % der Investitionen);

- Zentren zum Umsetzen und Reinigen von Muscheln (10 % der Investitionen);

- Nutzung des Küstenstreifens für die Aquakultur, einschließlich geschützter Gebiete (15 % der Investitionen);

- Aufbereitung der Abwässer von Zuchtanlagen (12,5 % der Investitionen).

Markt

Die Entwicklung des italienischen Marktes ist der wichtigste Faktor für die Ausrichtung der Produktion.

- Wolfsbarsch/Goldbrasse: sehr einträglich, starke Nachfrage, wachsender Wettbewerb;

- Aal: unzureichende nationale Produktion;

- Meeräsche: wenig einträglich, stabile Nachfrage;

- Muscheln: starker Wettbewerb der Einfuhren;

- Teppichmuschel: Wachstum;

- Schalentiere: Markt durch Einfuhren gesättigt, geringfügige nationale Produktion;

- Forelle: entwickelter Markt, der eine Diversifizierung des Angebots erforderlich macht (Filets, ausgenommene Fische).

Ziele

Die Aquakulturproduktion muß der Entwicklung der Märkte für die gezuechteten Arten folgen; sie muß ausserdem den Anforderungen des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes gerecht werden. Die Ziele lauten:

- Förderung einer innovativen und qualitativ hochwertigen Brut- und Setzlingsproduktion durch neue Fischbrutanlagen und Verbesserung der Technik bestehender Anlagen;

- Modernisierung der Zuchtanlagen insbesondere für Wolfsbarsch, Goldbrasse und Aal zur Senkung der Produktionskosten;

- Diversifizierung der Produktion bei gleichzeitiger Förderung von Arten und Technologien, die der rationellen Nutzung der vorhandenen Möglichkeiten besser angepasst sind;

- Förderung der Aquakultur in Lagunen durch Investitionen zur umweltfreundlichen Erschließung und Sanierung der Valli und Lagunen;

- Entwicklung der Marikultur in enger Verbindung mit der handwerklichen Fischerei;

- Eindämmung von Krankheiten;

- Einhaltung der Hygienevorschriften in Weichtierzuchtanlagen;

- Förderung von Maßnahmen für Einhaltung der Hygienevorschriften in Muschelzuchtanlagen;

- Förderung des Verbrauchs von Erzeugnissen der Aquakultur durch Qualitätskontrolle, Senkung der Verbraucherpreise und Verbraucherinformation;

- Modernisierung der Forellenzucht zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Einschränkung der Umweltbelastungen.

Geschützte Meereszonen

Untersuchung und Bewertung früherer Maßnahmen. Förderung nur für Vorhaben zur Nutzung des Küstengebiets (off shore-farming und Bewirtschaftung entsprechend ausgerüsteter geschützter Meeresgebiete).