92/67/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1991 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 von Griechenland vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur (1992-1996) (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 029 vom 05/02/1992 S. 0024 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1991 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 von Griechenland vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur (1992-1996) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (92/67/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die strukturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Aquakultursektor dienen der Verwirklichung von Entwicklungszielen, die mit der gesamten Gemeinschaftspolitik im Einklang stehen müssen und zur Schaffung des gemeinsamen Wirtschaftsraums beitragen. Diese Ziele müssen den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt stärken, ohne das freie Spiel der Marktkräfte zu beeinträchtigen. Dabei ist es wichtiger, günstige Entwicklungsvoraussetzungen zu schaffen, statt sich auf Einzelmaßnahmen zu beschränken. Die Interventionen der Strukturinstrumente auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene müssen innerhalb eines übergeordneten, einheitlichen Rahmens koordiniert werden. Die Aquakultur steht in Wechselbeziehung zur natürlichen Umwelt und kann auf diese unter Umständen vorteilhafte oder nachteilige Auswirkungen haben. Die für Aquakulturbetriebe geltenden tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Vorschriften wurden mit den Richtlinien 91/67/EWG (3), 91/492/EWG (4) und 91/493/EWG (5) des Rates harmonisiert. Entscheidend behindert wird die Entwicklung der Aquakultur unter anderem dadurch, daß nur ein begrenzter Raum zur Verfügung steht und vor allem ein heftiger Wettbewerbskampf um die Nutzung des Küstenraums geführt wird. Unbedingt zu fördern sind daher eine Politik der Ausweisung von Aquakulturstandorten, die für einen in die Landschaft integrierten Ausbau dieses Wirtschaftszweiges besonders geeignet sind, sowie Initiativen zur Sanierung der Küstengebiete. Die Zukunft der Aquakultur hängt auch davon ab, inwieweit es der Branche im Rahmen von Versuchsfarmen und Pilotprojekten auf der Grundlage von Forschungsergebnissen gelingt, die Produktion zu diversifizieren. Die griechische Regierung hat der Kommission am 30. April 1991 ein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur, nachstehend "Programm" genannt, übermittelt und am 7. Oktober 1991 die letzten ergänzenden Angaben zu diesem Programm vorgelegt. Das Programm betrifft die Verbesserung der Bewirtschaftung von Flüssen, Seen und Lagunen, die Ausweitung der griechischen Aquakulturproduktion, den Umweltschutz und die Verbesserung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen für die Aquakultur in Griechenland. Die zur Durchführung des Programms erforderlichen Investitionen werden von dem Mitgliedstaat mit 95,5 Millionen ECU veranschlagt (davon 5,9 Millionen ECU im Rahmen der IMP). Die Zustimmung zum Programm greift einer späteren Auswahl der individuellen Investitionsanträge nicht vor. Das Programm umfasst alle strukturpolitischen Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich der Aquakultur. Der Ausbau der Aquakultur vollzieht sich in einem wirtschafts- und handelspolitischen Umfeld, das durch einen wachsenden internationalen Wettbewerb gekennzeichnet ist. Die Entwicklung des Marktes für Aquakulturerzeugnisse könnte dazu führen, daß die Produktionsziele für bestimmte Arten geändert werden müssen. Die Programmplanung sollte flexibel sein und sich auf eine ständige Beobachtung der Entwicklung der Produktionsfaktoren und Marktbedingungen stützen. Eine eingehende Programmbegleitung anhand verläßlicher statistischer Daten für das gesamte Staatsgebiet, die regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, ist daher unerläßlich. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von der griechischen Regierung am 30. April 1991 vorgelegte und zuletzt am 7. Oktober 1991 ergänzte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur (1992-1996), dessen wichtigste Aspekte im Anhang dieser Entscheidung wiedergegeben sind, wird unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen genehmigt. Artikel 2 (1) Die geplanten Maßnahmen zur Entwicklung und Rationalisierung der Aquakultur entsprechend den im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Investitionen müssen den Prioritäten Rechnung tragen, die in den einzelnen strukturpolitischen Verordnungen der Gemeinschaft festgelegt sind. (2) Besondere Beachtung bei der Durchführung des Programms gilt zum einen den Wechselbeziehungen zwischen der Entwicklung der Aquakultur und der Umwelt und zum anderen den Hygienevorschriften für Zuchtbetriebe und ihre Erzeugnisse. (3) Vorrang genießen Investitionsvorhaben, für die einzelstaatliche, rechtliche Rahmenbedingungen existieren, die den Ausbau der Aquakultur und der geschützten Meereszonen begünstigen. (4) Vorrang genießen innovative, durch Forschungsergebnisse hinreichend abgesicherte Projekte, die eine Diversifizierung der Produktion ermöglichen. (5) Die Produktionsziele des Programms sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls an die Entwicklung des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur anzupassen. (6) Besondere Beachtung bei der Programmdurchführung gilt der Begrenzung der Produktionskosten. (7) Besondere Beachtung gilt der technischen Durchführbarkeit der Garnelenzuchtmethoden sowie der langfristigen Wirtschaftlichkeit. Artikel 3 Wird anhand der regelmässig zu übermittelnden zusammenfassenden Dokumente gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 oder bei Fehlen dieser Dokumente festgestellt, daß die Bedingungen, unter denen das Programm genehmigt worden ist, nicht erfuellt wurden, so teilt die Kommission dies dem Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach dem 1. April jeden Jahres mit. Artikel 4 Die Kommission erinnert daran, daß die in dieser Entscheidung vorgesehenen Investitionen einer etwaigen finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nicht vorgreifen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. (2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. ANHANG MEHRJÄHRIGES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE AQUAKULTUR -GRIECHENLAND Wichtigste Zuchtarten Binnengewässer: - Intensivzucht: Forelle, Karpfen, Lachs, Aal, Tilapien usw.; - extensive Produktion: vor allem Meeräsche, Karpfen usw. Lagunen: Vor allem Meeräsche, Aal, Wolfsbarsch, Goldbrasse. Meerwasser: Bei den Weichtieren vor allem Muscheln und Austern, bei Schalentieren Garnelen; als Fische vor allem Wolfsbarsch und Goldbrasse. Regionen, Standorte Das gesamte griechische Hoheitsgebiet. Umwelt Erweiterung der Anlagen zur Überwachung der Wasserqualität. Sanierung der Ökosysteme. Schutz bedrohter Arten. Forschung Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen Umwelt und gezuechteten Arten. Untersuchung der ersten Entwicklungsstadien der gezuechteten Arten. Untersuchung über Kosten und Ergiebigkeit des Futters (für Fische und Muscheln). Hydrobiologische Untersuchung der Seen und Lagunen im Hinblick auf ihre Erschließung. Genetische Untersuchungen; Konservierung der Keimzellen. Pathologie Diagnose und Behandlung der Krankheiten von Fischen, Weichtieren und Schalentieren. Verbesserung der Hygiene bei der Aufzucht, dem Transport und der Verarbeitung von Organismen und Aquakulturerzeugnissen, die zur Vermarktung bestimmt sind. Gesetzliche Regelungen, Finanzierung der Investitionen Verschärfung der Gesetze für eine bessere Bewirtschaftung und Effizienz der Aquakulturanlagen. Für die Aquakultur in Binnengewässern, Meerwasser und Lagunen sind im Zeitraum 1992-1996 neue Investitionen sowie Mittel für Modernisierung und Ausbau in Höhe von 95,5 Millionen ECU vorgesehen. Davon sind 5,9 Millionen ECU für Maßnahmen im Rahmen der IMP für 1992 bestimmt. Markt Entwicklung der nationalen Produktion, um die defizitäre Handelsbilanz Griechenlands bei Aquakulturerzeugnissen auszugleichen. Förderung der Ausfuhr von Arten mit hoher Wertschöpfung. Anpassung der Produktion an die Markterfordernisse. Prioritäten, Ziele Steigerung der Produktion. Organisation des Vertriebsnetzes nach gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Erleichterung des Warenverkehrs durch Einrichtung von Versandzentren, die den Hygienevorschriften der Gemeinschaft entsprechen. Entwicklung neuer Arten (Meerbrassen, Plattfische (Seezunge, Steinbutt), Astacus spp., Katzenwelse usw.). Bessere Bewirtschaftung von Flüssen, Seen und Lagunen.