31992D0006

92/6/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1991 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/1992 S. 0014 - 0014


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1991 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/6/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im März/April 1991 wurden in Irland Fälle von Newcastle-Krankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Gefluegelbestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen.

Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Newcastle-Krankheit haben die irischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, und mitgeteilt.

Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Tilgung der in Irland im März/April 1991 aufgetretenen Newcastle-Krankheit kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Unterstützung umfasst

- 50 % der Kosten, die Irland bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Gefluegel bzw. die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Irland für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Irland bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind.

Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden.

Artikel 3

Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18.