31992D0005

92/5/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Programms zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose und zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/1992 S. 0013 - 0013


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1991 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Programms zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose und zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (92/5/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (2), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Schreiben vom 21. November 1990, 15. März 1991 und 23. September 1991 hat Deutschland ein Zweijahresprogramm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose vorgelegt.

Nach entsprechender Prüfung stimmt dieses Programm mit allen Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) überein.

Sofern die obengenannten Bedingungen erfuellt werden, gewährt die Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung. Die Behörden übermitteln alle gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Entscheidung 90/424/EWG erforderlichen Informationen. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die für Untersuchungen und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Rindern aufgrund der enzootischen Rinderleukose entstehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird für einen Zeitraum von zwei Jahren genehmigt.

Artikel 2

Deutschland erlässt bis zum 1. Oktober 1991 die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf 50 % der Kosten, die Deutschland für Untersuchungen und bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Schlachtung von Vieh aufgrund der enzootischen Rinderleukose entstehen.

Artikel 4

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18. (3) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27.