92/537/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 9. November 1992 über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell B (Vereinigtes Königreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrages (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 344 vom 26/11/1992 S. 0040 - 0040
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 9. November 1992 über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell B (Vereinigtes Königreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrages (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/537/Euratom) Mit einem am 13. Mai 1992 eingegangenen Schreiben wurden der Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 37 des Euratom-Vertrages die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell B mitgeteilt. Auf der Sitzung der vertragsgemäß eingesetzten Sachverständigengruppe vom 15.-16. September 1992 in Luxemburg haben die Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs zusätzliche Informationen hierzu mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Kernkraftwerks vom nächstgelegenen Punkt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - in diesem Falle Frankreich, Belgien und die Niederlande - beträgt ca. 140 km. 2. Im Normalbetrieb des Kernkraftwerks ist nicht davon auszugehen, daß seine fluessigen und gasförmigen Ableitungen eine nennenswerte Belastung der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats zur Folge haben werden. 3. Die festen radioaktiven Abfälle werden bis zu ihrem Abtransport in ein staatlicher Überwachung unterstehendes Endlager am Kraftwerksstandort zwischengelagert. Bestrahlte Brennelemente werden vor ihrer an einem anderen Ort vorgesehenen Behandlung bzw. Lagerung am Kraftwerksstandort zwischengelagert. 4. Im Falle einer nichtgeplanten Ableitung radioaktiver Stoffe, die bei einem Unfall der Art und des Umfangs der in den Allgemeinen Angaben zugrundegelegten Quellterme verursacht werden könnte, wären die in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. Das Vereinigte Königreich hat mit Frankreich und den Niederlanden bilaterale Abkommen über den Informationsaustausch bei nuklearen Störfällen oder Unfällen abgeschlossen. Darüber hinaus wurden gemeinschaftsweite Abmachungen für den frühzeitigen Informationsaustausch bei einem radiologischen Notfall entsprechend einer Entscheidung des Rates vom Dezember 1987 getroffen. In diesen Gemeinschaftsvereinbarungen und bilateralen Abkommen können hypothetische Unfälle mit schwerwiegenderen Folgen berücksichtigt werden, als sie in den Allgemeinen Angaben untersucht worden sind. Die Kommission empfiehlt, daß die Behörden des Vereinigten Königreichs und Belgiens die möglichen Vorteile eines bilateralen Abkommens prüfen, wie sie mit Frankreich und den Niederlanden geschlossen worden sind. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell B weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben untersuchten Art und Grössenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen könnte. Diese Stellungnahme ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission