Entscheidung Nr. 3731/91/EGKS der Kommission vom 18. Oktober 1991 zur Änderung der im Anhang zu den Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS, Nr. 4104/88/EGKS und Nr. 3938/89/EGKS enthaltenen Fragebogen
Amtsblatt Nr. L 359 vom 30/12/1991 S. 0001 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0140
ENTSCHEIDUNG Nr. 3731/91/EGKS DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1991 zur Änderung der im Anhang zu den Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS, Nr. 4104/88/EGKS und Nr. 3938/89/EGKS enthaltenen Fragebogen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entwicklung im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie erfordert eine regelmässige Anpassung der statistischen Erfassung an die neuen Gegebenheiten bei gleichzeitiger Verbesserung der Erhebungsmethoden. Seit Veröffentlichung der Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS (1), Nr. 4104/88/EGKS (2) und Nr. 3938/89/EGKS (3) der Kommission über die Eisen- und Stahlstatistiken haben sich einige Änderungen der Fragebogen als notwendig erwiesen. Diese betreffen die Fragebogen über Erzeugung, Bestände, Lieferungen, Bezuege und Auftragseingänge der Eisen- und Stahlindustrie (Fragebogen 2-10, 2-11, 2-13, 2-14, 2-56, 2-71, 2-72, 2-73, 2-74, 2-79, 2-80 und 2-81). Diese Änderungen bewirken eine Vereinfachung des bestehenden Erhebungssystems durch die Streichung gewisser Fragebogen (2-16, 2-16 Anhang, 2-73 Anhang, 2-74 Anhang, 2-79 II). Durch die vorgesehenen Änderungen soll eine engere Beziehung zu der Kombinierten Nomenklatur und dem Harmonisierten System hergestellt werden, um so dem wachsenden Bedarf an Marktstatistiken, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Binnenmarkt, besser begegnen zu können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fragebogen 2-10, 2-11, 2-13, 2-14, 2-56, 2-71, 2-72, 2-73, 2-74, 2-79, 2-80 und 2-81 im Anhang der Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS, Nr. 4104/88/EGKS und Nr. 3938/89/EGKS werden durch die statistischen Fragebogen im Anhang ersetzt. Die in ihnen genannten statistischen Angaben sind der Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 1992 mitzuteilen. Artikel 2 Die Fragebogen 2-16, 2-16 Anhang, 2-73 Anhang, 2-74 Anhang und 2-79 II im Anhang der Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS und Nr. 4104/88/EGKS werden mit Wirkung vom 1. Januar 1992 gestrichen. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftn in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Oktober 1991 Für die KommissionHenning CHRISTOPHERSENVizepräsident >VERWEIS AUF EINEN FILM> (1)ABl. Nr. L 141 vom 28. 5. 1986, S. 1. (2)ABl. Nr. L 365 vom 30. 12. 1988, S. 1. (3)ABl. Nr. L 381 vom 29. 12. 1989, S. 1.