31991R3920

Verordnung ( EWG ) Nr. 3920/91 der Kommission vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1991 S. 0036 - 0036


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3920/91 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/91 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 53/91 der Kommission (3) änderte die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch die Senkung bestimmter autonomer Zollsätze bis zum 31. Dezember 1991 in Übereinstimmung mit einem Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, der das Abkommen unter GATT-Artikel XXIV.6 (4) ergänzt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3919/91 des Rates (5) sieht vor, daß die Gemeinschaft, unter anderem, dieselben Senkungen der autonomen Zollsätze bis zum 31. Dezember 1992 anwenden soll.

Daher ist in der Kombinierten Nomenklatur die Verlängerung dieser ermässigten Zollsätze zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ermässigten Zollsätze der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, aufgeführt in der Verordnung (EWG) Nr. 53/91, die zum 31. Dezember 1991 ihre Gültigkeit verlieren, sollen weiter bis zum 31. Dezember 1992 angewendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1991.

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 7 vom 10. 1. 1991, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 17.

(5) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.