Verordnung ( EWG ) Nr. 3913/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in Zypern ( 1992 )
Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1991 S. 0020 - 0025
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3913/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in Zypern (1992) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (1), ergänzt durch das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens (2), sieht in den Artikeln 18 und 19 die Eröffnung der folgenden jährlichen Gemeinschaftszollkontingente mit Ursprung in Zypern vor: - 60 000 Tonnen Frühkartoffeln des KN-Codes 0701 90 59 (16. Mai bis 30. Juni), - 2 500 Tonnen Karotten und Speisemöhren des KN-Codes ex 0706 10 00 (1. April bis 15. Mai), - 300 Tonnen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 0709 60 10, - 1 500 Tonnen Rote Rüben des KN-Codes ex 0706 90 90, - 7 500 Tonnen frische Tafeltrauben der KN-Codes ex 0806 10 15 und ex 0806 10 19 (8. Juni bis 4. August), - 1 500 Tonnen Weintrauben, getrocknet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der KN-Codes 0806 20 11, 0806 20 12, 0806 20 18, ex 0806 20 91, ex 0806 20 92 und ex 0806 20 98, - 3 000 Tonnen bestimmte konzentrierte Traubensäfte der KN-Codes 2009 60 51, 2009 60 71, ex 2009 60 90 und ex 2204 30 91, - 35 000 hl Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger, der KN-Codes 2204 21 25, ex 2204 21 29, ex 2204 21 35 und ex 2204 21 39, - 26 000 hl Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern, der KN-Codes 2204 29 25, ex 2204 29 29, 2204 29 35 und ex 2204 29 39 und - 150 000 hl bestimmte Likörweine der KN-Codes ex 2204 21 35, ex 2204 21 39, ex 2204 21 49, ex 2204 21 59, ex 2204 29 35, ex 2204 29 39, ex 2204 29 49 und ex 2204 29 59. Diese Mengen müssen, mit Ausnahme der für bestimmte Weine aus frischen Weintrauben in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Protokolls an gemäß seiner Artikel 18 und 19 jährlich erhöht werden und betragen daher für das Jahr 1992 die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Höhe. Im Rahmen dieser Zollkontingente werden die geltenden Zollsätze nach den in den Artikeln 5 und 16 des genannten Protokolls festgelegten Zeitfolgen und Bedingungen schrittweise abgebaut. Jedoch wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik im Rahmen dieser Kontingente Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft berechnet werden (3). Bei den Einfuhren der Weine in die Gemeinschaft ist der Referenzpreis frei Grenze einzuhalten. Damit für sie die Zollkontingente zur Anwendung kommen können, muß Artikel 54 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 388/90 (5), erfuellt sein. Für Likörweine ist die Zulassung zu dem jeweiligen Gemeinschaftszollkontingent an die Bedingung gebunden, daß diese Weine in dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind (6) vorgesehenen Dokument VI 1 oder dem Auszug VI 2 als "Likörweine" bezeichnet werden. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es sollte keine Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden; die Mitgliedstaaten können aber unter den Bedingungen des Artikels 3 und gemäß den dort vorgesehenen Verfahren ihrem Bedarf entsprechende Mengen aus den Kontingenten ziehen. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) a) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Zypern werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zollsätze in den angegebenen Zeiträumen im Rahmen der genannten Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Im Rahmen dieser Kontingente wendet das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft berechnet werden. (2) Bei den Einfuhren der Weine ist der Referenzpreis frei Grenze einzuhalten. Damit für sie die Zollkontingente zur Anwendung kommen können, muß Artikel 54 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erfuellt sein. (3) Für Likörweine ist die Zulassung zum Gemeinschaftszollkontingent an die Bedingung gebunden, daß diese Weine in dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 vorgesehenen Dokument VI 1 oder dem Auszug VI 2 als "Likörweine" bezeichnet werden. Artikel 2 Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet, die jede erforderliche Maßnahme treffen kann, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten. Artikel 3 Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor. Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit der Restbetrag ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die Ziehungen unterrrichtet. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren den freien und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der entsprechenden Kontingentsmenge ausreicht. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1973, S. 2. (2) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 37. (4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 9. (6) ABl. Nr. L 343 vom 20. 12. 1985, S. 20.