31991R3912

Verordnung ( EWG ) Nr. 3912/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel ( 1992 )

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1991 S. 0016 - 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3912/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel (1992)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Artikel 1 und 2 des vierten Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (1) sehen die Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr folgender Waren mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft vor:

- 17 000 Tonnen Frühkartoffeln des KN-Codes ex 0701 90 51 (vom 1. Januar bis 31. März),

- 11 200 Tonnen Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, der KN-Codes 0703 10 11, 0703 10 19 und ex 0709 90 90 (vom 15. Februar bis 15. Mai),

- 3 100 Tonnen Karotten und Speisemöhren des KN-Codes ex 0706 10 00 (vom 1. Januar bis 31. März),

- 10 800 Tonnen Sellerie, ausgenommen Knollensellerie des KN-Codes ex 0709 40 00 (vom 1. Januar bis 30. April),

- 7 400 Tonnen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 0709 60 10,

- 6 400 Tonnen Zitronen des KN-Codes ex 0805 30 10,

- 7 800 Tonnen Wassermelonen des KN-Codes ex 0807 10 10 (vom 1. April bis 15. Juni),

- 2 200 Tonnen Erdbeeren, frisch, des KN-Codes ex 0810 10 90 (vom 1. November bis 31. März),

- 5 900 Tonnen Orangen, fein zerkleinert, des KN-Codes ex 0812 90 20,

- 2 800 Tonnen geschälte Tomaten des KN-Codes 2002 10 10,

- 150 Tonnen Aprikosenpülpe des KN-Codes ex 2008 50 91,

- 82 700 Tonnen Orangensaft der KN-Codes ex 2009 11 11, 2009 11 19, 2009 11 91, 2009 11 99, 2009 19 11, 2009 19 19, 2009 19 91 und 2009 19 99; der Anteil der in Umschließungen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger eingeführten Säfte darf 20 000 Tonnen nicht überschreiten,

- 8 500 Tonnen Tomatensaft der KN-Codes ex 2009 50 10 und 2009 50 90

mit Ursprung in Israel.

Für frische Erdbeeren wird Israel vom 1. November bis 31. Dezember 1991 ein niedrigerer Zollsatz als Spanien und Portugal eingeräumt. Das betreffende Kontingent ist für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1992 zu eröffnen.

Um somit die jahreszeitlichen Schwankungen der Einfuhren dieser Waren zu berücksichtigen, muß die Menge dieses Kontingents auf der Höhe der durchschnittlichen herkömmlichen Einfuhren während des betreffenden Zeitraums, d. h. auf 1 505 Tonnen, festgelegt werden.

Im Rahmen dieser Zollkontingente werden die Zollsätze in den gleichen Zeiträumen und -folgen, wie in den Artikeln 74, 243 und 268 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehen, schrittweise abgebaut.

Im Rahmen dieser Zollkontingente wenden Spanien und Portugal Zollsätze an, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 4162/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Israel (2) berechnet sind. Die betreffenden Gemeinschaftszollkontingente sind somit für das Jahr 1992 zu eröffnen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2573/90 der Kommission vom 5. September 1990 zur vollständigen Aussetzung bestimmter in der Zehnergemeinschaft anwendbarer Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien und Portugal (3) werden diese Zollsätze für die unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisse von dem Augenblick an vollständig ausgesetzt, an dem sie eine Höhe von 2 v. H. oder weniger erreichen. Der gleiche Zollsatz sollte auf die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Israel angewendet werden.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Um eine wirksame gemeinschaftliche Verwaltung zu gewährleisten, müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden; dabei ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, aus den Kontingenten die nötigen Mengen zu ziehen, die den festgestellten tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zollsätze für die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Israel werden während des jeweils angegebenen Zeitraums und im Rahmen des jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Im Rahmen dieser Zollkontingente wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4162/87 berechnet werden.

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet; sie kann jede erforderliche Maßnahme treffen, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzueglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. L 327 vom 30. 11. 1988, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 243 vom 6. 9. 1990, S. 19.