Verordnung ( EWG ) Nr. 3908/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über eine Gemeinschaftsaktion zum Schutz der Umwelt in den Küstenregionen und Küstengewässern der Irischen See, der Nordsee, des Ärmelkanals, der Ostsee und des Nordost-Atlantiks ( NORSPA )
Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1991 S. 0028 - 0031
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3908/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 über eine Gemeinschaftsaktion zum Schutz der Umwelt in den Küstenregionen und Küstengewässern der Irischen See, der Nordsee, des Ärmelkanals, der Ostsee und des Nordost-Atlantiks (NORSPA) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 130r des Vertrages ist es Ziel der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, insbesondere die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern; bei der Erarbeitung der entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt die Gemeinschaft unter anderem die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft. In der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Oktober 1987 zur Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987-1992) (4) wird bekräftigt, daß die Bekämpfung der Verschmutzung der Binnengewässer und der Meere durch eine allgemeine Verbesserung der Gewässerumwelt, insbesondere der Nordsee und des Mittelmeers, zu den besonders wichtigen Bereichen für eine Gemeinschaftsaktion zählt. In ihrer Erklärung auf der dritten Internationalen Nordseeschutz-Konferenz vom 7. und 8. März 1990 in Den Haag haben die dort anwesenden Minister erneut die Notwendigkeit des Schutzes der Nordsee unterstrichen und eine Reihe konkreter Maßnahmen sowie einen präzisen Zeitplan beschlossen. Zum Schutz der Irischen See, der Nordsee, des Ärmelkanals, der Ostsee und des nördlich des Tejo liegenden Nordost-Atlantiks sowie der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln ist eine internationale Aktion unter Beteiligung aller Anliegerstaaten erforderlich. Bestimmte Aktionen in diesem Bereich lassen sich eher auf Gemeinschaftsebene als im Alleingang auf der Ebene der Mitgliedstaaten verwirklichen. Es ist angebracht, daß die Gemeinschaft zur Durchführung der Umweltschutzmaßnahmen in den nördlichen See- und Küstenregionen der Gemeinschaft beiträgt, indem sie bestimmte spezifische Aktionen finanziell unterstützt. Ein Betrag von 16,5 Millionen ECU wird für die Durchführung dieser Aktion bis zum 31. Dezember 1992 für erforderlich gehalten. Ein beratender Ausschuß soll die Kommission bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung unterstützen; dafür ist der mit der Verordnung (EWG) Nr. 563/91 des Rates vom 4. März 1991 über eine Gemeinschaftsaktion zum Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum (MEDSPA) (5) eingesetzte Ausschuß in Anspruch zu nehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zum Schutz der Umwelt in der nördlichen See- und Küstenregion der Gemeinschaft wird eine Gemeinschaftsaktion, nachstehend "Aktion NORSPA" genannt, durchgeführt. Die Aktion NORSPA betrifft die Küstenregionen - einschließlich der Mündungsgebiete - und Küstengewässer der Irischen See, der Nordsee, des Ärmelkanals, der Ostsee, des nördlich des Tejo liegenden Nordost-Atlantiks sowie die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, im folgenden "betreffender Raum" genannt. Artikel 2 Die Aktion NORSPA verfolgt nachstehende Ziele: - Verstärkung der Bemühungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Erhöhung der Wirksamkeit der Umweltpolitik und der Umweltmaßnahmen der Gemeinschaft in dem betreffenden Raum; - Beitrag zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Umweltdimension bei den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken; - Verstärkung der Zusammenarbeit und der Koordination auf dem Gebiet des Umweltschutzes in dem betreffenden Raum durch Einbeziehung der Gemeinschaftsaktion in die Maßnahmen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene; - Förderung der Einführung und des Einsatzes sauberer oder wenig verschmutzender Technologien, des Transfers dieser Technologien und des Austauschs von Erfahrungen, die für die Umwelt der betreffenden Regionen von Interesse sind. Artikel 3 (1) Die für die Durchführung der Aktion NORSPA für erforderlich gehaltenen Finanzmittel der Gemeinschaft belaufen sich auf 16,5 Millionen ECU. (2) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften fest. Artikel 4 Die im Rahmen der Aktion NORSPA durchzuführenden vorrangigen Maßnahmen sind im Anhang festgelegt. Artikel 5 (1) Für die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Frage, die den in Artikel 4 festgelegten Prioritäten entsprechen. (2) Maßnahmen, für die Beihilfen aufgrund der Strukturfonds oder sonstiger Finanzinstrumente der Gemeinschaft gewährt werden, kommen für eine finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung nicht in Betracht. (3) Für eine finanzielle Unterstützung kommen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Betracht, wenn ihr Hauptziel der Schutz der Umwelt ist. Artikel 6 (1) Eine finanzielle Unterstützung können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen erhalten, die für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 5 letztinstanzlich verantwortlich sind. (2) Die finanzielle Unterstützung kann eine der nachstehenden Formen annehmen: - Kapitalbeihilfen bei anderen Investitionen als Infrastrukturvorhaben oder - finanzielle Beiträge zu Pilot- oder Demonstrationsvorhaben sowie zu Maßnahmen zur Erfassung der für die Durchführung der Aktion NORSPA notwendigen Informationen oder zu technischen Hilfsmaßnahmen, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden, sowie zu Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle und der Überwachung des betroffenen Bereichs und zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Technologietransfers oder - Zinsvergünstigungen bei Infrastrukturvorhaben oder - rückzahlbare Darlehen, über die von Fall zu Fall zu beschließen ist. Artikel 7 Für die finanzielle Unterstützung der in Artikel 5 genannten Maßnahmen gelten folgende Begrenzungen: - maximal 50 % der Gesamtkosten bei öffentlichen Investitionen, Pilot- oder Demonstrationsvorhaben; - maximal 30 % der Gesamtkosten bei privaten Investitionen für nichtkommerzielle Zwecke; - maximal 100 % der Gesamtkosten bei Maßnahmen zur Erfassung der zur Durchführung der Aktion notwendigen Informationen oder der auf Initiative der Kommission ergriffenen technischen Hilfsmaßnahmen. Artikel 8 (1) Um den Erfolg der von den Empfängern einer finanziellen Unterstützung durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, übernimmt die Kommission folgendes: - Sie prüft, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. - Sie verhindert und ahndet Regelwidrigkeiten. - Sie fordert die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück, die der Empfänger infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Unregelmässigkeiten bezogen hat. (2) Unbeschadet der vom Rechnungshof zusammen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen bzw. zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen nach Artikel 206a des Vertrages durchgeführten Prüfungen und sämtlicher nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages durchgeführten Kontrollmaßnahmen können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort, insbesondere durch Stichproben, die mit Mitteln der Aktion NORSPA finanzierten Maßnahmen überwachen. Vor der Durchführung einer Kontrolle vor Ort unterrichtet die Kommission hierüber den betreffenden Empfänger, damit dieser ihr jede notwendige Hilfe leisten kann. (3) In den drei Jahren nach der letzten Zahlung im Rahmen einer Maßnahme bewahrt der Empfänger einer finanziellen Unterstützung sämtliche Belege über die Ausgaben für die Maßnahme auf und hält sie der Kommission zur Verfügung. Artikel 9 (1) Die Kommission kann die Zahlung einer finanziellen Unterstützung für eine Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn sie Unregelmässigkeiten oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme erkennt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. (2) Wurden die Termine nicht eingehalten oder wurde eine Maßnahme so ausgeführt, daß sich nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung rechtfertigen lässt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äussern. Wird keine angemessene Rechtfertigung abgegeben, so kann die Kommission den restlichen Teil der finanziellen Unterstützung streichen. (3) Jeder zu Unrecht gezahlte Betrag ist an die Kommission zurückzuerstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückerstattete Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz. Artikel 10 (1) Die Kommission sorgt für eine wirksame Überwachung der Durchführung der Aktion NORSPA. Diese Überwachung erfolgt durch Berichte, die nach von der Kommission und dem Empfänger im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Verfahren erstellt werden, sowie durch Stichproben. Die Kommission erstattet dem in Artikel 11 genannten Ausschuß Bericht über den Stand der Durchführung der Aktion NORSPA und insbesondere über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel. (2) Im Falle von Mehrjahresaktionen übermittelt der Empfänger einer finanziellen Unterstützung der Kommission binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes ganzen Durchführungsjahres Berichte über die erzielten Fortschritte. Binnen sechs Monaten nach Abschluß der Maßnahme wird der Kommission ferner ein Schlußbericht zugesandt; für jede Maßnahme, die weniger als zwei Jahre dauert, unterbreitet der Empfänger der Kommission binnen sechs Monaten nach Abschluß der Aktion einen Bericht. Die Kommission bestimmt Form und Inhalt dieser Berichte. (3) Auf der Grundlage der Überwachungsverfahren und -berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 passt die Kommission gegebenenfalls die Höhe und die Gewährungsbedingungen für die ursprünglich genehmigte finanzielle Unterstützung sowie den Zeitplan der Zahlungen an. (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel. Artikel 11 (1) Die Kommission wird bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 von dem Ausschuß nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 563/91 unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben. Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. Artikel 12 Das Verzeichnis der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Information veröffentlicht. Artikel 13 (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1992. (2) Der Rat entscheidet vor dem 31. Dezember 1992 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, der vor dem 31. Juli 1992 vorgelegt wird, über die Verlängerung oder Überarbeitung dieser Verordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. C 21 vom 29. 1. 1991, S. 13. (2) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 54. (3) ABl. Nr. C 151 vom 22. 7. 1991, S. 5. (4) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 63 vom 9. 3. 1991, S. 1. ANHANG AKTION NORSPA 1. Vorrangige Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung unterstützt werden können (*) A. Maßnahmen in der Gemeinschaft - Verringerung der Nährstoffeinträge, einschließlich der Einträge aus der Landwirtschaft; - Verringerung der Einträge an langlebigen, toxischen und bioakkumulierenden Stoffen; - Verringerung der Versenkung von Klärschlamm und kontaminiertem Baggergut; - Behandlung von Bilgenwasser, das Kohlenwasserstoffrückstände und Rückstände sonstiger chemischer Stoffe enthält; - Beschleunigte Anwendung der Emissionsnormen durch die Industriezweige, die für die Verschmutzung aus signifikanten punktüllen Quellen verantwortlich sind; - Förderung der Erhaltung des Lebens im Meer; - Integrierte Bewirtschaftung der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse; - Schutz des Bodens, der durch Waldbrände, Küstenerosion oder Zerstörung des Dünenstreifens bedroht oder bereits geschädigt ist. B. Maßnahmen in bestimmten nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ostseeanrainern (**) - Beihilfe zur Errichtung von Verwaltungsstrukturen auf dem Gebiet des Umweltschutzes; - Technische Hilfe zur Erarbeitung von Politiken und Aktionsprogrammen im Bereich des Umweltschutzes. 2. Als vorrangig können auch Maßnahmen gelten, die der Lösung eines Problems dienen, durch das es binnen kurzer Zeit zu einer dauerhaften Veränderung der ökologischen Bedingungen in dem betreffenden Bereich kommen kann. (*) Diese Maßnahmen sind insbesondere aus den Beratungen verschiedener internationaler Fachgremien hervorgegangen. (**) Die EFTA-Mitgliedsländer sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.