Verordnung ( EWG ) Nr. 3903/91 des Rates vom 18. Dezember 1991 zur teilweisen und zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischfilets ( 1992 )
Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1991 S. 0004 - 0005
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3903/91 DES RATES vom 18. Dezember 1991 zur teilweisen und zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischfilets (1992) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Versorgung der Gemeinschaft mit Filets von Fischen bestimmter Arten hängt gegenwärtig von den Einfuhren aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die geltenden Zollsätze für diese Waren teilweise auszusetzen. Um die Entwicklungsaussichten der Erzeugung von konkurrierenden Waren in der Gemeinschaft nicht zu gefährden und andererseits die hinreichende Versorgung der Verbraucherindustrien zu gewährleisten, sind diese Aussetzungsmaßnahmen nur für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1992 zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 1. April bis 31. Dezember 1992 werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehenden Waren auf die jeweils angegebene Höhe ausgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Im Rahmen dieser Zollaussetzungen wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte berechnet werden. (3) Für die Einfuhren der genannten Waren gelten die Aussetzungen nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung, daß der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3468/88 (2), festgesetzte Preis frei Grenze mindestens dem für die betreffenden Waren bzw. Warengattungen durch die Gemeinschaft festgelegten oder festzulegenden Referenzpreis entspricht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. BUKMAN (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 305 vom 10. 11. 1988, S. 2. ANHANG Taric-Codes >PLATZ FÜR EINE TABELLE>