VERORDNUNG (EWG) Nr. 3868/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Festsetzung des Betrages der Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1992 -
Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1991 S. 0023 - 0024
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3868/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 zur Festsetzung des Betrages der Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1992 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 (2), insbesondere auf Artikel 14a, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 darf die Höhe der Lagerprämie die technischen und finanziellen Kosten der Maßnahmen nicht übersteigen, die für die Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse unerläßlich sind. Die Prämie sollte in ihrer Höhe den Erzeugerorganisationen einen Anreiz bieten, die Lagerbeihilferegelung und insbesondere den zugehörigen Verkaufspreis anzuwenden, um den Markt für diese Erzeugnisse zu stabilisieren. Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 314/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/89 (4), wird die Höhe der Prämie aufgrund der in der Gemeinschaft im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten der betreffenden Maßnahmen unter Ausnahme der höchsten Kosten festgesetzt. Aufgrund der Daten über die in der Gemeinschaft festgestellten technischen und finanziellen Kosten der betreffenden Maßnahmen ist es angezeigt, für das Fischwirtschaftsjahr 1992 die Höhe der Prämie wie im Anhang aufgeführt festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Fischwirtschaftsjahr 1992 wird der Betrag der Lagerprämie für Kaisergranate (Nephrops norvegicus) und Taschenkrebse (Cancer pagurus) entsprechend dem Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 10. (3) ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1986, S. 8. (4) ABl. Nr. L 209 vom 21. 7. 1989, S. 30. ANHANG Betrag der Prämie Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 314/86 In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 314/86 aufgeführte Erzeugnisse Betrag der Prämie für die in Spalte 2 aufgeführten Erzeugnisse (in ECU/t) 1 2 3 1. Monat je weiteren Monat (1) I. Gefrieren und Lagerung Kaisergranat (Nephrops norvegicus) 210 21 Kaisergranatschwänze (Nephrops norvegicus) 126 31 II. Abhacken des Kopfes, Gefrieren und Lagerung Kaisergranat (Nephrops norvegicus) 108 21 III. Kochen, Gefrieren und Lagerung Kaisergranat (Nephrops norvegicus) 227 21 Taschenkrebs (Cancer pagurus) 87 15 IV. Aufbewahrung im Wasserbecken oder im Käfig Taschenkrebs (Cancer pagurus) 130 (1) Der Betrag bezieht sich auf das Nettogewicht der eingelagerten Erzeugnisse im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 314/86.