31991R3859

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3859/91 DES RATES vom 23. Dezember 1991 zur Aufhebung bzw. Aussetzung der mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber Albanien, zur Verlängerung der Aussetzung bestimmter mengenmäßiger Beschränkungen gegenüber den Ländern Mittel- und Osteuropas, zur Festlegung der Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den baltischen Staaten durch entsprechende Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3420/83, (EWG) Nr. 288/82 und (EWG) Nr. 1765/82 -

Amtsblatt Nr. L 362 vom 31/12/1991 S. 0083 - 0084


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3859/91 DES RATES vom 23. Dezember 1991 zur Aufhebung bzw. Aussetzung der mengenmässigen Beschränkungen gegenüber Albanien, zur Verlängerung der Aussetzung bestimmter mengenmässiger Beschränkungen gegenüber den Ländern Mittel- und Osteuropas, zur Festlegung der Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den baltischen Staaten durch entsprechende Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3420/83, (EWG) Nr. 288/82 und (EWG) Nr. 1765/82

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern (1) gilt unter anderem für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Albanien und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR); Estland, Lettland und Litauen, nachstehend die "baltischen Staaten" genannt, gehörten bis zum Tag der Wiederherstellung ihrer Souveränität und Unabhängigkeit der UdSSR an. Die baltischen Staaten sind demnach in die Liste der Länder in Anhang I der genannten Verordnung aufzunehmen.

Auf dem ausserordentlichen Ministertreffen, das am 27. August 1991 im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit in Brüssel stattfand, haben die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihren Beschluß bekräftigt, diplomatische Beziehungen zu den baltischen Staaten aufzunehmen; gleichzeitig haben sie ihre Entschlossenheit bekundet, diese Staaten bei ihrer wirtschaftlichen und politischen Entwicklung zu unterstützen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den baltischen Staaten festzulegen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern (2) sieht vor, daß die Einfuhren der im Anhang der Verordnung genannten Waren keinen mengenmässigen Beschränkungen unterliegen. Diese Verordnung gilt unter anderem für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der UdSSR, der die baltischen Staaten angehört haben. Diese Staaten sind daher in die Liste der Länder im Anhang der genannten Verordnung aufzunehmen.

Auf seinen Tagungen am 30. September und 1. Oktober 1991 in Brüssel hat der Rat der Ausdehnung des koordinierten Hilfsprogramms der G-24 auf die baltischen Staaten und Albanien grundsätzlich zugestimmt. Dieses Programm sieht für Waren aus den Ländern Mittel- und Osteuropas einen leichteren Zugang zum Gemeinschaftsmarkt vor.

Um zu einer Modernisierung des Wirtschaftsgefüges dieser Länder insbesondere über eine Steigerung ihrer Ausfuhren beizutragen, sind die spezifischen mengenmässigen Beschränkungen aufzuheben und die übrigen nichtspezifischen mengenmässigen Beschränkungen auszusetzen, die für bestimmte Waren mit Ursprung in diesen Ländern bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gelten. Entsprechende Maßnahmen wurden von der Gemeinschaft bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 2727/90 (3) gegenüber Bulgarien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei und Ungarn beschlossen. In der genannten Verordnung war auch vorgesehen, einige für Jugoslawien noch geltende mengenmässige Beschränkungen auszusetzen. Die mengenmässigen Beschränkungen wurden gegenüber diesen Ländern nur bis zum 31. Dezember 1991 ausgesetzt.

Es erscheint angebracht, angesichts der Bestimmungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (Artikel 177 und 364) diese Aussetzung bis zum 31. Dezember 1992 zu verlängern und die betreffenden Maßnahmen zu den gleichen Bedingungen auf die baltischen Staaten und Albanien auszudehnen. Die Handelszugeständnisse für Jugoslawien wurden jedoch vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3300/91 (4) ausgesetzt; die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben indessen im Rahmen der Politischen Zusammenarbeit beschlossen, positive Maßnahmen selektiv zugunsten der Parteien anzuwenden, die zur Wiederherstellung des Friedens beitragen. Diese Verlängerung der Aussetzung der mengenmässigen Beschränkungen ist daher ausschließlich auf Erzeugnisse mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Makedonien und Slowenien zu beschränken.

Die Bezeichnung "Tschechoslowakei" wurde in "Tschechische und Slowakische Föderative Republik" (CSFR) umgewandelt.

Der Erlaß dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der besonderen Maßnahmen, die die Gemeinschaft für den Handel mit Textilien erlassen hat oder erlassen wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Abfertigung der in Anhang III genannten Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern zum zollrechtlich freien Verkehr unterliegt in den in diesem Anhang bei den betreffenden Waren aufgeführten Mitgliedstaaten mengenmässigen Beschränkungen. Für Estland, Lettland und Litauen gelten die mengenmässigen Beschränkungen, die in dem genannten Anhang mit dem Zeichen "N" versehen sind oder die Textilwaren betreffen. Gegenüber diesen drei Ländern sowie gegenüber Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Sowjetunion und Ungarn können die Mitgliedstaaten mengenmässige Beschränkungen nur für die Waren aufrechterhalten, die in dem - durch die Verordnung (EWG) Nr. 196/91 (*) geänderten - Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 (**) aufgeführt sind. Die Anwendung dieser mengenmässigen Beschränkungen bei der Abfertigung von Waren mit Ursprung in diesen Ländern, ausser der Sowjetunion, zum zollrechtlich freien Verkehr wird in den Mitgliedstaaten, ausser in Spanien und Portugal, jedoch bis zum 31. Dezember 1992 ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt nicht für Textilien, die nach einer Veredelung bzw. Be- oder Verarbeitung in Albanien, Estland, Lettland oder Litauen in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Sollte einer dieser Waren wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft oder in einer ihrer Regionen hervorrufen oder hervorzurufen drohen, so kann die entsprechende mengenmässige Beschränkung nach den Modalitäten des Titels IV wiedereingeführt werden.

(*) ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1991, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2978/91 (ABl. Nr. L 284 vom 12. 10. 1991, S. 1)."

Artikel 2

Estland, Lettland und Litauen werden in die Liste der Länder in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 und in den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 aufgenommen. In diesen Anhängen wird die Bezeichnung "Tschechoslowakei" durch die Bezeichnung "Tschechische und Slowakische Föderative Republik" (CSFR) ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 (5) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/90 werden die Worte "in Jugoslawien" durch die Worte "in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Makedonien und Slowenien" ersetzt; das Datum des "31. Dezember 1991" wird durch den "31. Dezember 1992" ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. VAN ROOY

(1) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3049/91 (ABl. Nr. L 292 vom 23. 10. 1991, S. 1). (2) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1434/90 (ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 1). (3) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 11. (4) ABl. Nr. L 315 vom 15. 11. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2978/91 (ABl. Nr. L 284 vom 12. 10. 1991, S. 1).