31991R3832

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3832/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich des Versorgungsbeitrags

Amtsblatt Nr. L 361 vom 31/12/1991 S. 0009 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0157


VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3832/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich des Versorgungsbeitrags

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3830/91 (2),

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

nach Kenntnisnahme des Berichts des durch Beschluß des Rates vom 23. Juni 1981 eingesetzten Konzertierungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Entsprechend der bei den Verhandlungen erzielten Gesamtlösung und im Interesse einer längerfristigen Ausgewogenheit der Versorgungsregelung erscheint es angezeigt, die hierfür bereitgestellten Finanzmittel durch eine Erhöhung des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Versorgungsbeitrags ab 1. Januar 1993 aufzustocken.

Das Statut ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Artikel 83 Absatz 2 des Statuts wird der Satz von 6,75 % durch den Satz von 8,25 % ersetzt.

(2) In Artikel 42 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird der Satz von 13,5 % durch den Satz von 16,5 % ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) Stellungnahme vom 12. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).