31991R3777

Verordnung (EWG) Nr. 3777/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen für die industrielle Verwendung in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1991 S. 0045 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0247


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3777/91 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen für die industrielle Verwendung in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3877/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 mit Grundregeln für den Absatz von Alkohol der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3776/91 (5), sind die Durchführungsbestimmungen für den Absatz der bei den Interventionsstellen vorhandenen Bestände an Alkohol der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen worden. Die Durchführungsmodalitäten für die Dauerausschreibungen sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 3776/91 geändert worden.

Wegen der Lagerkosten der Alkoholbestände empfiehlt es sich, erneut eine Dauerausschreibung zum Verkauf von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen zu eröffnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Dauerausschreibung zum Verkauf von reinem Alkohol von 100 % vol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 durchgeführt, der sich in Beständen der spanischen, der französischen, der italienischen und griechischen Interventionsstelle befindet.

(2) Die im Rahmen dieser Ausschreibung zugeschlagenen Alkoholmengen sind auf 400 000 Hektoliter pro Jahr begrenzt.

(3) Der verkaufte Alkohol ist für industrielle Verwendungen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 bestimmt.

Artikel 2

Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89, insbesondere den Artikeln 2 bis 9 sowie 29 bis 38, durchgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 6. (3) ABl. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988, S. 7. (4) ABl. Nr. L 178 vom 24. 6. 1989, S. 1. (5) Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.