31991R3767

Verordnung (EWG) Nr. 3767/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln insbesondere an die Bevölkerung der Städte Moskau und St. Petersburg

Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1991 S. 0021 - 0022


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3767/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln insbesondere an die Bevölkerung der Städte Moskau und St. Petersburg

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 35,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen können für den Markt Angebotsverhältnisse kennzeichnend sein, die den Absatz dieser Erzeugnisse zu besonderen Bedingungen rechtfertigen.

In Anwendung der vom Europäischen Rat am 9. und 10. Dezember 1991 gezogenen Schlußfolgerungen zur Lieferung einer Nahrungsmittelhilfe an die Bevölkerung insbesondere der Städte Moskau und St. Petersburg sollten diesen Städten landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um die Versorgung der dortigen Bevölkerung zu verbessern. Bei einigen Erzeugnissen können die notwendigen Maßnahmen unter Zugrundelegung der geltenden Regelung von der Kommission erlassen werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Nahrungsmittelhilfe erlässt die Kommission -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur kostenlosen Lieferung von noch festzulegenden, infolge von Interventionsmaßnahmen verfügbaren Nahrungsmitteln an die Bevölkerung insbesondere der Städte Moskau und St. Petersburg wird eine Dringlichkeitsmaßnahme gemäß den Bedingungen dieser Verordnung durchgeführt.

Die Aufwendungen für diese Maßnahme sind auf 95 Millionen ECU beschränkt, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt werden.

Artikel 2

(1) Die Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert werden.

(2) Die Maßnahme kann sich auf Nahrungsmittel erstrecken, die im Handel zwischen Erzeugnissen aus Interventionsbeständen und Nahrungsmitteln derselben Erzeugnisgruppe getauscht worden sind.

(3) Die Lieferkosten einschließlich der Transport- sowie gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreibung oder, wegen bestehender Dringlichkeit, durch freihändige Vergabe bestimmt.

(4) Die Kosten werden den Unternehmern für Lieferungen erstattet, bei denen nachgewiesen wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die vorgesehene Lieferstufe erreicht haben.

(5) Für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder gegebenenfalls nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel der Verordnungen (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 805/68 und (EWG) Nr. 1035/72 erlassen.

Artikel 4

Die Kommission wird mit der Kontrolle der Lieferungen sowie der Anwendung der geltenden Kriterien bei der Verteilung der Nahrungsmittelhilfe an die Bevölkerung der genannten Städte beauftragt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23). (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19). (3) ABl. Nr. L 148 vom 29. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16). (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8).