31991R3766

Verordnung (EWG) Nr. 3766/91 des Rates vom 12. Dezember 1991 zur Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen

Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1991 S. 0017 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3766/91 DES RATES vom 12. Dezember 1991 zur Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, eine neue Stützungsregelung für die Erzeuger von in der Gemeinschaft geernteten Sojabohnen, Rapssamen und Sonnenblumenkernen einzuführen. Dies erfolgt am sinnvollsten in Form einer Direktzahlung an die Erzeuger, die diese Erzeugnisse zur Ernte anbauen. Diese Regelung sollte erstmals für Ölsaaten gelten, die 1992 abgeerntet werden sollen, und tritt an die Stelle der Vorschriften über Beihilfen für Ölsaaten nach der Verordnung Nr. 136/66/EWG (4) und der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 (5).

Diese Direktzahlung sollte spezifischen, ertragswirksamen strukturellen Gegebenheiten Rechnung tragen; die Erstellung eines Regionalisierungsplans anhand objektiver Kriterien sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Regionalisierungspläne müssen mit den Informationen über den in den einzelnen Gebieten in einem bestimmten Zeitraum festgestellten durchschnittlichen Ertrag übereinstimmen. Für die Prüfung dieser Pläne auf Gemeinschaftsebene ist ein besonderes Verfahren vorzusehen.

Für die Berechnung einer Direktzahlung sind ein voraussichtlicher Referenzpreis, ein gemeinschaftlicher Referenzbetrag, die Berechnungsmethode sowie geeignete Berichtigungsmaßnahmen festzulegen.

Ferner sind Bestimmungen vorzusehen, die entsprechend den Bestimmungen in der Beitrittsakte von 1985 der besonderen Lage in Spanien und Portugal einschließlich des unterschiedlichen Integrationsniveaus Rechnung tragen.

Solange die Unterstützung der Erzeuger von Ackerfrüchten nicht nach einem einheitlichen Konzept entsprechend den Vorschlägen der Kommission erfolgt, ist es angezeigt, ein System von garantierten Hoechstflächen anzuwenden.

Für Rapssamen ist eine auf Qualitätserzeugung gerichtete Politik erforderlich.

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für Ölsaaten zu gewährleisten.

Um insbesondere die wohlerworbenen Rechte der Unternehmen zu wahren, die am 30. Juni 1992 über Bestände an Ölsaaten verfügen, sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Durch diese Verordnung wird eine Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen eingeführt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Regelung findet erstmals auf den Anbau zur Ernte 1992 Anwendung und tritt an die Stelle der Bestimmungen über Beihilfen im Sektor Ölsaaten in der Verordnung Nr. 136/66/EWG sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85.

(3) Das Wirtschaftsjahr für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Regionalisierungsplan mit den Kriterien zur Ausweisung der Erzeugungsregionen. Die Kriterien hierfür müssen angemessen und objektiv sein und die notwendige Flexibilität für die Ausweisung homogener Erzeugungsregionen einer bestimmten Mindestgrösse bieten; sie müssen spezifischen, ertragswirksamen strukturellen Gegebenheiten wie etwa der Bodenfruchtbarkeit Rechnung tragen, wobei gegebenenfalls auch zwischen bewässerten und nicht bewässerten Flächen unterschieden werden sollte.

(2) Der Mitgliedstaat teilt für jede Erzeugungsregion die im Fünfjahreszeitraum 1986/87 bis 1990/91 mit Getreide und - nach Möglichkeit - Ölsaaten eingesäten Flächen und die entsprechenden Erträge mit. Danach wird für jede Region ein durchschnittlicher Getreideertrag berechnet, wobei das Jahr mit dem höchsten und das Jahr mit dem niedrigsten Ertrag unberücksichtigt bleiben. Nach Möglichkeit wird eine entsprechende Berechnung für Ölsaaten vorgenommen.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt für jede Region auf der Grundlage angemessener und objektiver Kriterien an, ob der voraussichtliche regionale Referenzbetrag (sowie der endgültige regionale Referenzbetrag) durch einen Vergleich zwischen den regionalen und den gemeinschaftlichen Durchschnittserträgen entweder für Getreide oder für Ölsaaten ermittelt wird. Bei der Ausübung dieser Wahlmöglichkeit darf das Gesamtergebnis für den Mitgliedstaat jedoch nicht höher sein als wenn ausschließlich entweder Getreide- oder Ölsaatenerträge verwendet worden wären.

(4) Die Mitgliedstaaten legen ihren Regionalisierungsplan zusammen mit allen verfügbaren unterstützenden Angaben der Kommission vor; dabei sind erforderlichenfalls Angaben dazu erforderlich, welche zusätzlichen Maßnahmen der Mitgliedstaat zu treffen beabsichtigt, wenn Aussaaten auf dazu ungeeigneten Böden hauptsächlich zu dem Zweck vorgenommen werden, die Direktzahlungen zu erhalten anstatt eine marktfähige Ernte einzubringen. Diese Pläne werden der Kommission bis zu einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzulegenden Zeitpunkt vorgelegt.

(5) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und gewährleistet, daß sie auf geeigneten, objektiven Kriterien basieren und mit den verfügbaren historischen Informationen, insbesondere in bezug auf den durchschnittlichen Ertrag bei Getreide (4,6 t/ha) und Ölsaaten (2,36 t/ha) in der Gemeinschaft und den entsprechenden durchschnittlichen Erträgen der Mitgliedstaaten übereinstimmen.

Die Kommission kann Pläne ablehnen, die mit den einschlägigen Kriterien, insbesondere dem durchschnittlichen Ertrag des Mitgliedstaats, unvereinbar sind. In diesem Fall werden die Pläne von dem betreffenden Mitgliedstaat im Benehmen mit der Kommission entsprechend angepasst.

(6) Die Regionalisierungspläne können von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Verlangen der Kommission oder auf Betreiben dieses Mitgliedstaats entsprechend dem Vorgehen nach den vorstehenden Absätzen geändert werden.

Artikel 3

(1) Für Ölsaaten wird ein voraussichtlicher Referenzpreis in Höhe von 163 ECU/t festgesetzt.

(2) Ferner wird ein gemeinschaftlicher Referenzbetrag für Ölsaaten in Höhe von 384 ECU/ha festgesetzt.

(3) Für jede der gemäß Artikel 2 ausgewiesenen Regionen legt die Kommission einen voraussichtlichen regionalen Referenzbetrag für Ölsaaten fest; bei dessen Ermittlung wird der Vergleich zwischen entweder dem Getreideertrag in der betreffenden Region und dem durchschnittlichen Getreideertrag der Gemeinschaft (4,6 t/ha) oder dem Ölsaatenertrag in dieser Region und dem durchschnittlichen Ölsaatenertrag der Gemeinschaft (2,36 t/ha) berücksichtigt.

(4) Die Kommission berechnet alljährlich vor dem 30. Januar eines jeden Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG den endgültigen regionalen Referenzbetrag auf der Grundlage des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten. Bei dieser Berechnung wird der voraussichtliche Referenzpreis durch den festgestellten Referenzpreis ersetzt; Preisabweichungen bis zu 8 % des voraussichtlichen Referenzpreises bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Kommission kann die endgültigen Berechnungen für die einzelnen Ölsaaten getrennt vornehmen, um nicht eine Kultur zum Schaden einer anderen zu bevorzugen und um gegebenenfalls die Anwendung von Artikel 6 zu berücksichtigen; dabei berücksichtigt sie auch die Tatsache, daß beim Anbau von Sojabohnen als Zweitfrucht in der Regel niedrigere Erträge erzielt werden.

(6) Die vorstehend genannten Beträge werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Veröffentlichung beinhaltet auch eine kurze Erläuterung der Berechnungen.

Artikel 4

(1) Erzeuger mit Sitz in der Gemeinschaft, die die Aussaat der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Ernte vornehmen, können eine Direktzahlung im Rahmen eines regionalisierten Systems beantragen. Die Direktzahlung wird dem Antragsteller gezahlt, sofern sein Anspruch auf Zahlung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, in dem sich sein Betrieb befindet.

(2) Anspruchsberechtigt sind Erzeuger, die jeweils zu dem für die betreffende Region festgelegten Zeitpunkt

- die Aussaat vorgenommen und

- einen Antrag gestellt haben.

(3) Anträge können nur für Ackerflächen gestellt werden, die im Zeitraum 1989/90 bis 1990/91 genutzt wurden, einschließlich solcher Flächen, die nachweislich im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Regelung stillgelegt waren, die zeitweilig im Rahmen der Fruchtfolge als Weideland genutzt wurden oder bei denen es sich ausnahmsweise um während dieses Zeitraums stillgelegte Ackerflächen handelt.

(4) Der Antrag muß folgendes enthalten:

a) die für die einzelnen Ölsaaten genutzten Flächen und

b) einen detaillierten Anbauplan für den Betrieb mit den für den Ölsaatenanbau vorgesehenen Flächen oder einen Anbauvertrag mit einem zugelassenen ersten Käufer.

(5) Erzeugern, die einen Antrag stellen, kann ein Vorschuß in Höhe von höchstens 50 % des voraussichtlichen regionalen Referenzbetrags gewährt werden. Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen durch, um zu gewährleisten, daß ein Anspruch auf Vorschuß besteht. Sobald festgestellt ist, daß ein Anspruch auf die Zahlung besteht, wird der Vorschuß gezahlt.

(6) Bei Anträgen auf weitere Zahlungen muß der Nachweis erbracht werden, daß die Kulturen geerntet wurden, und zwar dafür, daß die Ernte verkauft wurde oder noch im Eigentum des Antragstellers ist. Sobald die Kommission die endgültigen regionalen Referenzbeträge veröffentlicht hat, wird die Differenz zwischen dem Vorschußbetrag und dem endgültigen regionalen Referenzbetrag gezahlt.

Weist ein Erzeuger nach, daß das Erzeugnis während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in seinem Eigentum verblieben ist, so kann ihm ein Zuschlag für die ordnungsgemässe Vermarktung gewährt werden. Der Betrag dieses Zuschlags und die Voraussetzungen für seine Gewährung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegt.

(7) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen müssen Erzeuger, die Sojabohnen als Zweitfrucht anbauen wollen, den Antrag bis zum 30. Mai unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen dieses Artikels stellen. Diese Erzeuger können keinen Vorschuß erhalten.

(8) Der Zeitplan für das System regionalisierter Zahlungen an die Antragsteller wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG gewährt.

Artikel 5

Für Spanien und Portugal wird ein auf einzelstaatlicher Ebene geltender voraussichtlicher Referenzbetrag für die Erzeuger von Sonnenblumenkernen als Ausgangspunkt für die Regionalisierung in diesen Ländern festgelegt. Diese Beträge werden in Höhe von 292 ECU/ha für Spanien und von 272 ECU/ha für Portugal festgesetzt. Voraussetzung für die Festlegung der Beträge ist, daß die garantierten Hoechstflächen für Spanien oder Portugal nicht überschritten werden; die Beträge können - wie in den Artikeln 3, 4 und 6 vorgesehen - entsprechend der Preisentwicklung auf dem Weltmarkt angepasst werden. Für Spanien kann der Betrag für die folgenden Jahre unter Berücksichtigung der in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsphasen angepasst werden.

Artikel 6

(1) Für die Zahlungen werden folgende garantierte Hoechstflächen zugrunde gelegt. Diese belaufen sich auf:

Sojabohnen

EWG-12 509 000 Hektar

Raps- und Rübsensamen

EWG-12 2 377 000 Hektar

Sonnenblumenkerne

Spanien 1 411 000 Hektar

Portugal 122 000 Hektar

Übrige Gemeinschaft 1 202 000 Hektar

(2) Überschreitet die Fläche für eine Ölsaat die garantierte Hoechstfläche, so werden die entsprechenden Direktzahlungen je 1 % Überschreitung um 1 % gekürzt. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmung werden ausschließlich die Flächen zugrunde gelegt, für die diese Zahlungen beantragt sind. Die entsprechenden Direktzahlungen werden von der Kommission anläßlich der Ermittlung der endgültigen regionalen Referenzbeträge berichtigt.

Artikel 7

(1) Raps- und Rübsensamenanbauer haben nur dann Anspruch auf die Direktzahlung, wenn sie Saatgut einer angemessenen Qualität und Sorte verwenden.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festlegen, welche Raps- und Rübsensamen nach Absatz 1 beihilfefähig sind.

Artikel 8

Die Ermittlung der Beträge, die Vorschriften für die Auszahlung der Direktzahlung einschließlich der Mindestgrösse einer Region sowie die sonstigen Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen; dabei handelt es sich insbesondere um Bestimmungen

- über die Mindestanbaufläche, insbesondere unter Berücksichtigung der Kontrollerfordernisse und der angestrebten Effizienz der Regelung;

- über die Kontrolle, unter anderem der Einsatz der Fernerkundung und/oder eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage verbindlicher, bei den nationalen Verwaltungen bereits verfügbarer Unterlagen;

- über den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, der im Falle bestimmter Regionen entsprechend angepasst werden kann, um normalen und aussergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 sowie die entsprechenden Bestimmungen in den am 30. Juni 1992 geltenden Verordnungen finden auch nach diesem Zeitpunkt auf in der Gemeinschaft geerntete und bis zum 30. Juni 1992 identifizierte Sojabohnen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 136/66/EWG sowie die entsprechenden Bestimmungen in den am 30. Juni 1992 geltenden Verordnungen finden auch nach diesem Zeitpunkt auf in der Gemeinschaft geerntete und bis zum 30. Juni 1992 identifizierte Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne Anwendung.

(3) Die Bestimmungen über die gemeinschaftliche Stützungsregelung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse gelten so lange, bis für die betreffenden Erzeugnisse keine gemeinschaftliche Beihilfe mehr gewährt werden kann. Übergangsbestimmungen, die den Absatz und die geordnete Vermarktung dieser Erzeugnisse erleichtern sollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

(4) Die Verordnung Nr. 136/66/EWG und die Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 sowie die Durchführungsbestimmungen dazu bleiben insoweit in Kraft, als sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind.

Artikel 11

Sollten sich zusätzliche oder vorübergehende Maßnahmen als notwendig erweisen, um den Übergang von der geltenden zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, vor allem, wenn sich durch die Einführung grössere Probleme in bezug auf bestimmte Erzeugnisse ergeben sollten, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischn Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BUKMAN

(1) ABl. Nr. C 255 vom 1. 10. 1991, S. 8. (2) Stellungnahme vom 9. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 31. Oktober 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1720/91 (ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 27). (5) Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1724/91 (ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 35). (6) ABl. Nr. C 255 vom 1. 10. 1991, S. 8.