VERORDNUNG (EWG) Nr. 3701/91 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung -
Amtsblatt Nr. L 350 vom 19/12/1991 S. 0034 - 0036
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3701/91 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1992) (1), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 hat die Bestimmungen für die Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 festgelegt und dieses Kontingent in zwei Tranchen aufgeteilt: eine, die 42 400 Tonnen umfasst und unter den traditionellen Einführern aufgeteilt wird, und eine, die 10 600 Tonnen umfasst und unter den Händlern, welche eine Tätigkeit im Handel von Rindfleisch mit Drittländern ausgeuebt haben, aufgeteilt wird. Um einen reibungslosen Übergang zwischen dem Verfahren, das sich auf eine nationale Verwaltung stützt, und dem Gemeinschaftsverfahren - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen - sicherzustellen, ist es angebracht, die erste Tranche entsprechend den bisherigen Einfuhren den traditionellen Einführern zuzuteilen, welche nachweisen können, im Laufe der Jahre 1989, 1990 und 1991 Erzeugnisse, die Gegenstand dieses Kontingents sind, eingeführt zu haben. Jedoch ist es auch notwendig, den Zugang zu der zweiten Tranche denjenigen Einführern zu erlauben, welche die Ernsthaftigkeit ihrer Tätigkeit dartun können und sich für Mengen von gewisser Bedeutung interessieren, und zwar hat dies im Rahmen eines Verfahrens zu geschehen, welches sich auf die Vorlage von Anträgen durch die Interessenten sowie deren Annahme durch die Kommission stützt. Damit die Bedeutsamkeit der Mengen kontrolliert werden kann, ist es notwendig, daß die Anträge eines Händlers in demselben Mitgliedstaat eingereicht werden. Wegen der besonderen Lage, die sich aus der Vereinigung Deutschlands ergeben hat, sollte der Zugang zu dieser zweiten Tranche für die auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Händler hinsichtlich der zu berücksichtigenden Referenzjahre anders geregelt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 92/91 (5), hat die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt; die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 839/91 (7), hat die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch vorgesehen. Es ist angebracht vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten Informationen über diese Einfuhrregelung weitergeben. Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 vorgesehene Menge von 42 400 Tonnen wird den Einführern vorbehalten, die nachweisen, in den letzten drei Jahren gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie Waren des KN-Codes 0206 29 91 im Rahmen der in den Verordnungen (EWG) Nr. 4076/88 (8), (EWG) Nr. 3889/89 (9) und (EWG) Nr. 3838/90 (10) des Rates genannten Kontingente eingeführt zu haben. (2) Die in Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 vorgesehene Menge von 10 600 Tonnen wird den Einführern vorbehalten, die für die Jahre 1990 und 1991 jeweils folgendes nachweisen: - Einfuhr von mindestens 50 Tonnen Rindfleisch ausserhalb des Kontingents gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3889/89 und (EWG) Nr. 3838/90 oder - Ausfuhr nach Drittländern von mindestens 110 Tonnen Rindfleisch. Bei Händlern jedoch, die vor dem 1. Dezember 1991 in der früheren Deutschen Demokratischen Republik ansässig waren, wird lediglich das Jahr 1991 berücksichtigt. Bei Anwendung dieses Absatzes - gelten die Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202 und 0206 29 91 als Rindfleisch; - werden die Bezugsmindestmengen in Erzeugnisgewicht ausgedrückt. (3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis wird durch eine Zollbescheinigung für die Überführung in den freien Verkehr oder durch die Ausfuhranmeldung erbracht. Für das Referenzjahr 1989 können Mitgliedstaaten die Einfuhr durch den in Feld 4 der Einfuhrlizenz genannten Berechtigten nachweisen lassen. (4) Die genannten 42 400 Tonnen werden auf die Händler anteilig nach den in den Referenzjahren eingeführten Mengen aufgeteilt. (5) Die genannten 10 600 Tonnen werden anteilig nach den von den Händlern beantragten Mengen aufgeteilt. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Händler, die am 1. Januar 1992 nicht mehr im Sektor Rindfleisch tätig waren, sind von der Anwendung dieser Verordnung ausgeschlossen. (2) Gesellschaften, die durch Fusion von Unternehmen hervorgegangen sind, welche Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Anspruch nehmen, können dieselben Rechte wie die Unternehmen geltend machen, aus denen sie hervorgegangen sind. Artikel 3 (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 beantragen die Händler spätestens am 20. Januar 1992 ihre Beteiligung bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Nachweises. Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 7. Februar 1992 das Verzeichnis der Händler unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie der Rindfleischmenge mit, die sie im jeweiligen Referenzjahr im Rahmen des betreffenden Kontingents eingeführt haben. (2) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 beantragen die Händler spätestens am 20. Januar 1992 ihre Beteiligung unter Vorlage des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Nachweises. Der von ein und demselben Händler gestellte Antrag oder die von ihm gestellten Anträge dürfen sich auf insgesamt höchstens 50 Tonnen Gefrierfleisch erstrecken. Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 7. Februar 1992 das Verzeichnis der Händler und die beantragten Mengen mit. Artikel 4 Anträge gemäß Artikel 3 sind nur zulässig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er keine Anträge für dieselbe Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat als dem gestellt hat, in welchem die ersteren eingereicht wurden, und auch nicht stellen wird. Hat ein Antragsteller Anträge bezueglich derselben Sonderregelung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gestellt, sind alle Anträge ungültig. Alle von ein und demselben Händler gestellten Anträge gelten als einziger Antrag. Artikel 5 (1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann. (2) Werden mit den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Anträgen grössere Mengen beantragt als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden. Hat eine solche Kürzung zur Folge, daß sich eine Menge je Antrag auf weniger als fünf Tonnen verringert, bestimmt das Los über die Zuteilung von jeweils fünf Tonnen. Artikel 6 (1) Die Lizenzen für die Einfuhr der gemäß Artikel 5 zugeteilten Mengen werden ab 9. März 1992 auf Antrag des Zuschlagsempfängers erteilt. (2) Ein Lizenzantrag und eine Lizenz enthalten: a) in Feld 20 eine der folgenden Angaben: - Carne de vacuno congelada [Reglamento (CEE) no 3701/91] - frosset köd af hornkväg (forordning (EÖF) nr. 3701/91) - Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EWG) Nr. 3701/91) - Katepsygmeno vöio kreas (kanonismos (EOK) arith. 3701/91) - frozen meat of bovine animals (Regulation (EEC) No 3701/91) - Viande bovine congelée (règlement (CEE) no 3701/91) - Carni bovine congelate (regolamento (CEE) n. 3701/91) - Bevroren rundvlees (Verordening (EEG) nr. 3701/91) - Carne de bovino congelada [Regulamento (CEE) no 3701/91] b) in Feld 8 das Ursprungsland; c) in Feld 24 eine der folgenden Angaben: - exacción reguladora suspendida para . . . (cantidad para la que se haya extendido el certificado) kg - suspension af importafgift for . . . (den mängde licensen er udstedt for) kg - Aussetzung der Abschöpfung für . . . kg (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde) - anastelletai i eisfora gia . . . kg (posotita gia tin opoia chorigithike to pistopoiitiko) - levy suspended for . . . (quantity for which the licence was ißüd) kg - prélèvement suspendu pour . . . (quantité pour laquelle le certificat a été délivré) kg - prelievo sospeso per . . . (quantitativo per il quale è stato rilasciato il certificato) kg - Heffing geschorst voor . . . (höveelheid waarvoor het certificaat is afgegeven) kg - Direito nivelador suspenso para . . . kg (quantidade para a qual foi emitido o certificado). (3) Zur Anwendung dieser Regelung werden auf die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen, um die die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschritten werden, die Abschöpfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und der im gemeinsamen Zolltarif genannte Zoll von 20 % erhoben. Artikel 7 Bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 setzt die Einfuhr voraus, daß die Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (11) erfuellt sind. Artikel 8 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 ist anwendbar. (2) Abweichend von den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 wird jedoch die die Einfuhrlizenzen betreffende Sicherheit auf 10 ECU/100 kg Eigengewicht festgesetzt und werden die Lizenzen am 31. Dezember 1992 ungültig. (3) Die in Absatz 2 genannte Sicherheit wird bei Erteilung einer Lizenz hinterlegt. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (3) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16. (4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (5) ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 1991, S. 11. (6) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5. (7) ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 20. (8) ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 5. (9) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 16. (10) ABl. Nr. L 367 vom 29. 12. 1990, S. 3. (11) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.