Verordnung (EWG) Nr. 3698/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien
Amtsblatt Nr. L 350 vom 19/12/1991 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0223
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0223
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3698/91 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3601/90 (6), werden Erzeugnisse, die für besondere Zwecke bestimmt sind, zu im voraus festgesetzten oder im Wege der Ausschreibung bestimmten Preisen verkauft. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 der Kommission vom 10. April 1989 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol (7) können unverarbeitete getrocknete Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien verkauft werden. Die griechischen Einlagerungsstellen verfügen über rund 19 000 Tonnen unverarbeitete getrocknete Trauben der Ernte 1989. Diese Erzeugnisse können nicht zum direkten menschlichen Verzehr abgesetzt werden. Sie sind daher den Brennereien anzubieten. Der Verkaufspreis ist so festzusetzen, daß keine Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Alkohol und alkoholische Getränke auftreten. Die Höhe der Verarbeitungskaution gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 ist unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem normalen Marktpreis für getrocknete Trauben und dem in dieser Verordnung festgesetzten Verkaufspreis festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Anhang aufgeführten Einlagerungsstellen verkaufen nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 626/85 und (EWG) Nr. 913/89 eine Hoechstmenge von 15 000 Tonnen Sultaninen der Ernte 1989 zu einem Preis von 8,3 ECU je 100 kg netto. (2) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 genannte Verarbeitungskaution wird auf 15,715 ECU je 100 kg netto festgesetzt. Artikel 2 (1) Die Kaufanträge sind schriftlich bei jeder griechischen Einlagerungsstelle am Sitz von YDAGEP, Acharnon Street 241, Athen - nachstehend "die zuständige Behörde" genannt - einzureichen. (2) Auskünfte über Mengen und Lagerorte werden von den im Anhang aufgeführten Stellen erteilt. Artikel 3 (1) Die zuständige Behörde achtet darauf, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Menge nicht überschritten wird. (2) Die Einlagerungsstellen unterrichten die zuständige Behörde täglich über die für zulässig befundenen Anträge und die verfügbaren Mengen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85. Die genannte Behörde genehmigt die Kaufanträge vor deren Annahme. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4. (5) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7. (6) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 54. (7) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 5. ANHANG Liste der Einlagerungsstellen, auf die in Artikel 1 dieser Verordnung Bezug genommen wird 1. KSOS, Kanari 24, Athina, Griechenland. 2. Enosis Georgikon Sineterismon Iracliou Critis, Iraclio Critis, Griechenland. 3. Enosis Georgikon Sineterismon Messaras, Mires Iracliou Critis, Griechenland. 4. Enosis Georgikon Sineterismon Monofatsiou, Assimi Iracliou Critis, Griechenland. 5. Agrotikos Sineterismos Croussonos, Crousson Critis, Griechenland.