31991R3687

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3687/91 DES RATES vom 28. November 1991 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 354 vom 23/12/1991 S. 0001 - 0038


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3687/91 DES RATES vom 28. November 1991 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung EWG Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 (4), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit und der Rationalität zu kodifizieren.

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

Der Fischerei kommt in der Agrarwirtschaft bestimmter Küstengebiete der Gemeinschaft besondere Bedeutung zu. Für die Fischer dieser Gebiete stellen die Erlöse aus dieser Erzeugung den überwiegenden Teil ihres Einkommens dar. Es empfiehlt sich daher, durch geeignete Maßnahmen die Stabilität des Marktes zu fördern.

Eine der Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation ist die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen für die betreffenden Erzeugnisse. Zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung sollten durch Anwendung dieser Normen Erzeugnisse von unzureichender Qualität vom Markt ferngehalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs erleichtert werden.

Die Anwendung dieser Normen macht eine Kontrolle bei den den Normen unterliegenden Erzeugnissen erforderlich. Es empfiehlt sich daher, Maßnahmen vorzusehen, die eine solche Kontrolle gewährleisten.

Es ist angezeigt, im Rahmen der Vorschriften für das Funktionieren der Märkte Bestimmungen vorzusehen, die eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse ermöglichen und im Rahmen des Möglichen den Erzeugern ein angemessenes Einkommen gewährleisten. Die Gründung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder verpflichtet sind, bestimmte Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung, zu beachten, trägt in Anbetracht der besonderen Merkmale des Marktes für Fischereierzeugnisse zur Erreichung dieser Ziele bei.

Es empfiehlt sich, Bestimmungen zu erlassen, die die Gründung und Tätigkeit solcher Organisationen sowie die mit der Anwendung ihrer gemeinsamen Regeln verbundenen Investitionen erleichtern. Es sollte deshalb den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Erzeugerorganisationen Beihilfen zu gewähren, die zum Teil von der Gemeinschaft finanziert werden, deren Höhe jedoch begrenzt werden muß. Ausserdem sollten die Beihilfen nur während einer Übergangszeit gewährt werden und sich stetig verringern, damit die finanzielle Verantwortung der Erzeuger schrittweise erweitert wird.

Um die Tätigkeit dieser Organisationen zu fördern und damit auf eine grössere Stabilität des Marktes hinzuwirken, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter gewissen Voraussetzungen die von der Organisation des betreffenden Gebietes für ihre Mitglieder, insbesondere für die Vermarktung festgelegten Regeln auf sämtliche Nichtmitglieder auszudehnen, die in diesem Gebiet ihre Erzeugnisse absetzen.

Die Durchführung dieser Regelung bringt für die Organisation, deren Regeln ausgedehnt wurden, Kosten mit sich. Es ist daher angezeigt, die Nichtmitglieder an diesen Kosten zu beteiligen. Im übrigen muß dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben werden, diesen Erzeugern eine Entschädigung für die Erzeugnisse zu gewähren, die zwar den Vermarktungsnormen entsprechen, jedoch nicht vermarktet werden konnten und aus dem Handel genommen wurden.

In allen Fällen muß sichergestellt werden, daß die Erzeugerorganisationen keine marktbeherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnehmen.

Um bei bestimmten Fischereierzeugnissen, die für das Einkommen der Erzeuger von besonderer Bedeutung sind, Marktlagen zu beseitigen, die zu Preisen führen könnten, welche unter Umständen Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hervorrufen, ist es notwendig, für jedes dieser Erzeugnisse einen für die Produktionsgebiete der Gemeinschaft repräsentativen Orientierungspreis festzusetzen, der zur Bestimmung des Preisniveaus für die Marktinterventionen dient.

Für die Preisstabilisierung ist es wünschenswert, daß die Erzeugerorganisationen auf dem Markt intervenieren können, und zwar insbesondere durch Anwendung des Rücknahmepreises innerhalb einer bestimmten Spanne, um jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen.

In gewissen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist es zweckmässig, die Maßnahmen der Erzeugerorganisationen dadurch zu unterstützen, daß ihnen für die aus dem Handel genommenen Mengen ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß in manchen Fällen die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der diesen Organisationen gezahlt wird, den Fischern keinen Anreiz bietet, diesen Organisationen beizutreten. Infolgedessen ist der finanzielle Ausgleich zu erhöhen.

Die Erfahrung hat ferner gezeigt, daß es erforderlich ist, bei der Anwendung der Interventionsmechanismen durch die Festsetzung eines gemeinschaftlichen Rücknahmepreises eine gewisse Flexibilität herbeizuführen, damit die Organisationen innerhalb gewisser Grenzen die Rücknahmen vom Markt entsprechend den Marktschwankungen vornehmen können.

Um den Fischern einen Anreiz zu bieten, ihre Angebote besser an den Bedarf des Marktes anzupassen, sollte der finanzielle Ausgleich entsprechend den aus dem Handel genommenen Mengen unterschiedlich hoch sein.

Insbesondere aufgrund der Mangellage bei bestimmten Arten sollte die Vernichtung von hochwertigen Fischen, die aus dem Handel genommen wurden, soweit wie möglich vermieden werden. Zu diesem Zweck ist eine Beihilfe für die Verarbeitung und die Lagerung bestimmter Mengen zurückgenommener Frischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr zu gewähren.

Im Interesse einer grösseren Marktstabilität ist es daher angebracht, unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse sowie der für sie geltenden unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen einige Arten in eine gemeinschaftliche Preisstützungsregelung einzubeziehen.

Angesichts der regionalen Abstände zwischen den Preisen für diese Arten ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, sie in die geltende Regelung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs an die Erzeugerorganisationen zu integrieren.

Folglich erscheint die Einführung einer Interventionsregelung angebracht, die auf der Anwendung eines von den Erzeugerorganisationen autonom festgesetzten Rücknahmepreises beruht. Es ist daher die Möglichkeit vorzusehen, diesen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalbeihilfe für diejenigen Erzeugnisse zu gewähren, für die autonome Interventionsmaßnahmen getroffen worden sind.

Um die Erzeugerorganisationen zu einer besseren Anpassung ihres Angebots an die Marktnachfrage anzuhalten, ist eine angemessene finanzielle Mitverantwortung dieser Organisationen sowie eine Begrenzung der Erzeugnismengen vorzusehen, für die eine Pauschalbeihilfe gewährt werden kann.

Um die Vernichtung der aus dem Handel genommenen Fische soweit wie möglich zu vermeiden, ist die Möglichkeit vorzusehen, für bestimmte Mengen zurückgenommener Erzeugnisse eine Pauschalbeihilfe für die Verarbeitung und Lagerung im Hinblick auf den Verzehr zu gewähren.

Drei Thunfischarten - der Weisse Thun, der Rote Thun und der Grossäugige Thun - haben Vermarktungsmerkmale, die denen der anderen Arten, für die eine Pauschalbeihilfe gewährt wird, entsprechen; sie sind daher ebenfalls in diese Regelung einzubeziehen.

Die Gewährung der Pauschalbeihilfe ist von der Einhaltung gemeinsamer Vermarktungsnormen abhängig zu machen.

Die Entwicklung der Marktpreise könnte geeignete Maßnahmen erfordern, die zur Bildung weniger stark voneinander abweichender Preise in der Gemeinschaft beitragen. Es sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, die Vergabe der Pauschalbeihilfe davon abhängig zu machen, daß die autonomen Rücknahmepreise ein Hoechstniveau nicht überschreiten.

Führt die Anwendung dieser Pauschalbeihilfe zu einer Preisannäherung aufgrund geänderter Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die betreffenden Arten, so sollte deren Einbeziehung in die Regeln über den finanziellen Ausgleich vorgesehen werden.

Wird für bestimmte gefrorene Erzeugnisse eine spürbar rückläufige Entwicklung der Preise festgestellt, so sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, den Erzeugerorganisationen Beihilfen für die private Lagerhaltung der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft zu gewähren.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen erweist es sich als notwendig, für bestimmte an Bord gefrorene Erzeugnisse die Bedingungen für die Gewährung der Pauschalbeihilfe genauer zu fassen und die betreffende Regelung an die allgemeinen Grundsätze der übrigen gemeinschaftlichen Interventionsregelungen anzupassen.

Eine Preissenkung bei der Einfuhr von Thunfisch, der für die Konservenindustrie bestimmt ist, kann das Einkommensniveau der betreffenden Erzeuger in der Gemeinschaft gefährden. Diesen Erzeugern sollten deshalb, soweit erforderlich, Ausgleichsentschädigungen gewährt werden.

Um auf dem Thunfischmarkt die Vermarktung einer homogenen Erzeugung zu rationalisieren, empfiehlt es sich, die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Gewährung der Ausgleichsentschädigung den Erzeugerorganisationen vorzubehalten.

Um beurteilen zu können, ob die auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschende Situation durch die Preisentwicklung auf dem Weltthunfischmarkt bedingt ist und somit die Zahlung der Ausgleichsentschädigung rechtfertigt, ist zu prüfen, ob die Ursache für den Preisrückgang in der Gemeinschaft der Rückgang der Einfuhrpreise ist.

Um einer anormalen Thunfischproduktionsentwicklung entgegenzuwirken, ist vorzusehen, innerhalb welcher Grenzen diese Entschädigung den Erzeugerorganisationen entsprechend den auf dem Gemeinschaftsmarkt festgestellten Versorgungsbedingungen gewährt werden kann.

Um Störungen der traditionellen Handelsströme zu vermeiden, sollten die Erzeugerorganisationen an der Finanzierung der Interventionen auf dem Gemeinschaftsmarkt beteiligt werden, falls ihre Erzeugung von auf diesem Markt angelandetem Thunfisch zunimmt.

Um das Einkommensniveau der Lachs- und Hummererzeuger zu erhalten, muß die Möglichkeit vorgesehen werden, diesen Erzeugern unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsentschädigungen zu gewähren.

Es liegt jedoch im Interesse der Gemeinschaft, für bestimmte Erzeugnisse die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig auszusetzen. Da die Gemeinschaftserzeugung an Thunfisch nicht ausreicht, empfiehlt es sich, für die Nahrungsmittel verarbeitende Industrie, die diese Erzeugnisse verwendet, Versorgungsbedingungen zu schaffen, die mit denen der ausführenden Drittländer vergleichbar sind, um die Entwicklung dieser Industrie im Rahmen der internationalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu behindern. Die Nachteile, die den Gemeinschaftserzeugern von Thunfisch aus dieser Regelung erwachsen können, dürften durch Gewährung der zu diesem Zweck vorgesehenen Entschädigung ausgeglichen werden.

Die zolltarifliche Nomenklatur, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, ist im Gemeinsamen Zolltarif enthalten. Die an dem Gemeinsamen Zolltarif vorgenommenen Änderungen sind in diese Verordnung zu übernehmen.

Erfahrungsgemäß kann es notwendig sein, sehr rasch Zollmaßnahmen zu ergreifen, um die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sicherzustellen. Um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, bei derartigen Situationen so rasch wie möglich Abhilfe zu schaffen, ist ein Verfahren vorzusehen, das es ermöglicht, die notwendigen Maßnahmen rasch zu ergreifen.

Bei bestimmten Erzeugnissen empfiehlt es sich, Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus dritten Ländern zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen zu ergreifen, um Störungen auf den Märkten der Gemeinschaft zu verhindern. Um diese Maßnahmen wirksamer zu gestalten, ist einerseits das System der Feststellung der Einfuhrpreise zu verbessern und andererseits das Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter die Referenzpreisregelung fallen können, zu erweitern.

Aufgrund dieser Regelung ist es möglich, bei den meisten Erzeugnissen an der Aussengrenze der Gemeinschaft auf jegliche mengenmässige Beschränkung zu verzichten und nur den tatsächlich erhobenen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden.

Für einige Erzeugnisse ist es noch nicht möglich, eine gemeinschaftliche Einfuhrregelung festzulegen. Es ist daher erforderlich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, für diese Erzeugnisse die mengenmässigen Beschränkungen, die sich aus ihrer nationalen Regelung ergeben, beizubehalten.

Dieser Schutzmechanismus kann sich unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen nicht schutzlos den sich daraus ergebenden Störungen ausgesetzt ist, sollte die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Es empfiehlt sich, ergänzend zu dem oben beschriebenen System, soweit dies für sein reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, daß die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 (5) geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, ganz oder teilweise untersagt werden kann. Ferner empfiehlt es sich, die Erstattungen in der Weise festzusetzen, daß die von der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr verwendeten gemeinschaftlichen Rohstoffe nicht durch die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs benachteiligt werden, die die Verarbeitungsindustrie veranlassen würde, die Einfuhr von Rohstoffen aus dritten Ländern vorzuziehen.

Es muß vermieden werden, daß der Wettbewerb auf den Märkten ausserhalb der Gemeinschaft zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft verfälscht wird. Es empfiehlt sich daher, gleiche Wettbewerbsbedingungen durch eine Gemeinschaftsregelung herzustellen, die für Fischereierzeugnisse die Möglichkeit von Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern vorsieht, soweit dies erforderlich ist, um die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen insbesondere dann sicherzustellen, wenn sie in der Gemeinschaft in ausreichender Menge angeboten werden, sofern diese Ausfuhren wirschaftlich bedeutsam sind.

Die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung und die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung im innergemeinschaftlichen Handel sind aufgrund des Vertrages automatisch untersagt.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt. Daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, im Bereich der Fischwirtschaft angewandt werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Bei der Anwendung dieser gemeinsamen Marktorganisation ist ferner das Interesse der Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Fischbestände soweit wie möglich zu erhalten. Daher dürfen keine Maßnahmen für Mengen finanziert werden, die über die den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zugewiesenen Mengen hinausgehen.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten infolge der Verpflichtungen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung getätigt haben, sind gemäß den Vorschriften der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (7), von der Gemeinschaft zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse errichtet, die eine Preis- und Handelsregelung sowie gemeinsame Wettbewerbsregeln umfasst.

(2) Diese Marktorganisation gilt für nachstehende Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0301

Fische, lebend

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

b)

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Fischmehl, genießbar

c)

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

d)

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

-andere:

--Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

0511 91 10

---Abfälle von Fischen

0511 91 90

----andere

e)

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

f)

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

g)

Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet; z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20 10

-mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

h)

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben:

2301 20 00

-Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

TITEL I Vermarktungsnormen

Artikel 2

(1) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse können gemeinsame Vermarktungsnormen und deren Anwendungsbereich festgelegt werden. Diese Normen können sich insbesondere auf die Einteilung nach Qualitäts-, Grössen- oder Gewichtsklassen, Verpackung, Aufmachung sowie Kennzeichnung erstrecken.

(2) Nach Erlaß der Vermarktungsnormen dürfen die Erzeugnisse, auf die sie angewandt werden, vorbehaltlich von Sondervorschriften, die für den Handel mit Drittländern erlassen werden können, nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

(3) Die Vermarktungsnormen sowie die allgemeinen Regeln für ihre Anwendung einschließlich der in Absatz 2 genannten Sondervorschriften werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erlassen.

Artikel 3

Die Anpassungen, die bei den gemeinsamen Vermarktungsnormen vorzunehmen sind, um den Veränderungen bei den Produktions- und Absatzbedingungen Rechnung zu tragen, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 36 beschlossen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, diesen Normen entsprechen.

Diese Kontrolle kann auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstösse gegen die in Artikel 2 vorgesehenen Bestimmungen zu ahnden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der einzelnen Vermarktungsnormen Name und Anschrift der Stellen mit, die mit der Kontrolle des Erzeugnisses oder der Gruppe von Erzeugnissen, für welche die betreffende Norm erlassen wurde, beauftragt worden sind.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß die Koordinierung der Tätigkeit der Kontrollstellen sowie die einheitliche Auslegung und Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen gewährleistet sind.

TITEL II Erzeugerorganisationen

Artikel 5

(1) "Erzeugerorganisationen" im Sinne dieser Verordnung sind alle anerkannten Organisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen, die auf Veranlassung der Erzeuger zu dem Zweck gegründet werden, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die rationelle Ausübung der Fischerei und die Verbesserung der Verkaufsbedingungen für ihre Erzeugnisse zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen, die insbesondere die Durchführung von Fangplänen, die Konzentration des Angebots und die Preisregulierung fördern sollen, müssen für die Mitglieder die Verpflichtung vorsehen,

- die gesamte Produktion des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, derentwegen sie beigetreten sind, über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Diese kann beschließen, daß die Verpflichtung nicht gilt, soweit der Absatz nach zuvor festgelegten gemeinsamen Regeln erfolgt;

- bei der Erzeugung und Vermarktung die Regeln anzuwenden, die die Erzeugerorganisation insbesondere im Hinblick auf die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse und die Anpassung der Angebotsmenge an die Markterfordernisse festgelegt hat.

(2) Die Erzeugerorganisationen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrages erforderlich ist.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 1982 gegründet wurden oder werden, Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern.

(2) Diese Beihilfen werden in den drei auf die Anerkennung folgenden Jahren gewährt. Sie dürfen im ersten Jahr bis zu 3 v. H., im zweiten Jahr bis zu 2 v. H. und im dritten Jahr bis zu 1 v. H. des Wertes der im Rahmen der Tätigkeit der Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion ausmachen. Sie dürfen jedoch im ersten Jahr höchstens 60 v. H., im zweiten Jahr höchstens 40 v. H. und im dritten Jahr höchstens 20 v. H. der Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation betragen.

Die Zahlung dieser Beihilfen erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung.

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugnisse wird für jedes Jahr pauschal auf folgender Grundlage bestimmt:

- von den beigetretenen Erzeugern in den drei Kalenderjahren vor ihrem Beitritt durchschnittlich vermarktete Produktion;

- von diesen Erzeugern im gleichen Zeitraum erzielte durchschnittliche Erzeugerpreise.

(4) In den ersten fünf Jahren nach der Bildung der in Artikel 9 genannten Interventionsfonds können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen unmittelbar oder über Kreditinstitute Beihilfen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen zur Deckung eines Teils der voraussichtlichen Kosten für Marktinterventionen im Sinne des Artikels 9 gewähren.

(5) Die in Absatz 2 genannten Beihilfen werden der Kommission in einem Bericht bekanntgegeben, den die Mitgliedstaaten ihr am Ende jedes Haushaltsjahres übermitteln.

Die Beihilfen gemäß Absatz 4 werden der Kommission unverzueglich nach ihrer Gewährung mitgeteilt.

(6) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest.

Artikel 7

(1) Wird eine Erzeugerorganisation als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung in einem Teil des Küstengebietes oder an einem oder mehreren Anlandeorten in dem betreffenden Teil des Küstengebietes angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die Erzeuger, die dieser Organisation nicht angehören und die in dem Teil des Küstengebietes oder an einem oder mehreren der genannten Anlandeorte ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse vermarkten, folgende Regeln verbindlich vorschreiben:

a) die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Vermarktungsregeln;

b)

die von der Organisation festgelegten Regeln für die Rücknahme vom Markt im Falle der in Anhang I Abschnitte A und D aufgeführten Erzeugnisse, sofern der Rücknahmepreis gleich dem nach Artikel 12 festgesetzten Preis ist.

Die Anwendung der Regeln, die von der Organisation hinsichtlich des Rücknahmepreises für die frischen oder gekühlten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a) und c) - ausgenommen die in Anhang I Abschnitte A und D aufgeführten Erzeugnisse - festgelegt worden sind, kann jedoch auch auf die Nichtmitglieder der Organisation ausgedehnt werden, die in den in Unterabsatz 1 genannten Gebietsteilen ansässig sind.

Es kann beschlossen werden, daß die vorgenannten Regeln auf bestimmte Arten von Verkäufen nicht angewandt werden.

(2) Absatz 1 darf von den Mitgliedstaaten nur auf Teile des Küstengebietes angewandt werden, in denen die Produktions- und Vermarktungsbedingungen gleichartig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 1 verbindlich vorzuschreiben beabsichtigen.

Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Mitteilung dieser Regeln

a)

beschließen, daß sie nicht verbindlich vorgeschrieben werden dürfen, oder

b)

die Ausdehnung der von dem Mitgliedstaat beschlossenen Regeln für nichtig erklären, insbesondere wenn sie nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 (8) feststellt, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf die Vereinbarung, den Beschluß oder die Verhaltensweise anwendbar ist, welche der Festlegung oder Durchführung der betreffenden Regeln zugrunde liegen. In diesem Fall gilt die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarung, den Beschluß oder die Verhaltensweise erst vom Zeitpunkt der Feststellung an.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um

- die Einhaltung der Regeln nach Absatz 1 zu überwachen,

- Verstösse gegen diese Regeln zu ahnden.

Sie unterrichten die Kommission unverzueglich über diese Maßnahmen.

(5) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, daß die Erzeuger, die dieser Organisation nicht angehören, der Organisation die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge ganz oder teilweise zu zahlen haben, soweit sie zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt sind, die sich aus der Anwendung der Regelung nach Absatz 1 ergeben.

(6) Bei Anwendung von Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Hilfe der Erzeugerorganisationen, für die Rücknahme der Erzeugnisse, die den Vermarktungsregeln nicht entsprechen oder nicht mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden konnten.

(7) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest.

(8) Das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Teilgebiete sowie die übrigen Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 8

(1) Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 kann der Mitgliedstaat in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern, die keiner Organisation angehören, eine Entschädigung für die erzeugten Mengen gewähren, die

- nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) abgesetzt werden konnten oder

- gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) aus dem Handel genommen wurden.

Diese Entschädigung wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Begünstigten oder den Ort, an dem er ansässig ist, gewährt und darf 60 v. H. des Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Anwendung des gemäß Artikel 12 festgesetzten Rücknahmepreises auf die zurückgenommenen Mengen ergibt.

(2) Die Kosten, die sich aus der Gewährung der Entschädigung gemäß Absatz 1 ergeben, sind von dem betreffenden Mitgliedstaat zu tragen.

TITEL III Preisregelung

Artikel 9

(1) Die Erzeugerorganisationen können für die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse einen Rücknahmepreis festsetzen, unter dem sie die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen.

In diesem Fall

- gewähren die Erzeugerorganisationen für die aus dem Handel genommenen Mengen der in Anhang I Abschnitte A und D sowie in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse, die den gemäß Artikel 2 festgelegten Normen entsprechen, den beigetretenen Erzeugern eine Entschädigung;

- können die Erzeugerorganisationen für die aus dem Handel genommenen Mengen der sonstigen in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die weder in Anhang I Abschnitte A und D noch in Anhang VI aufgeführt sind, den beigetretenen Erzeugern eine Entschädigung zahlen.

Für jedes in Artikel 1 genannte Erzeugnis kann gemäß Absatz 5 ein Hoechstrücknahmepreis festgesetzt werden.

(2) Die Erzeugerorganisation darf über die gemäß Absatz 1 aus dem Handel genommenen Erzeugnisse nur in einer Weise verfügen, die den normalen Absatz der betreffenden Produktion nicht behindert.

(3) Zur Finanzierung dieser Maßnahmen bilden die Erzeugerorganisationen Interventionsfonds, die durch Beiträge finanziert werden, die anhand der in den Handel gebrachten Mengen bemessen werden, oder wenden ein Verrechnungssystem an.

(4) Die Erzeugerorganisationen teilen den einzelstaatlichen Behörden folgende Angaben mit, die diese der Kommission übermitteln:

- Liste der Erzeugnisse, bei denen sie das in Absatz 1 genannte System anwenden wollen,

- Zeitraum, in dem die Rücknahmepreise angewandt werden,

- Höhe der vorgesehenen und angewandten Rücknahmepreise.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 10

(1) Vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres wird für jedes der in Anhang I Abschnitte A, D und E aufgeführten Erzeugnisse ein Orientierungspreis festgesetzt.

Diese für die gesamte Gemeinschaft geltenden Preise werden für jedes Fischwirtschaftsjahr oder für die einzelnen Zeitabschnitte festgesetzt, in die das Fischwirtschaftsjahr unterteilt ist.

(2) Der Orientierungspreis wird festgesetzt

- aufgrund des Durchschnitts der Notierungen, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen während der letzten drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Jahr, für das der Orientierungspreis festgesetzt wird, vorangehen, für einen erheblichen Teil der Gemeinschaftserzeugung für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften festgestellt wurden;

- unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Nachfrage.

Bei der Festsetzung des Orientierungspreises wird auch folgenden Erfordernissen Rechnung getragen:

- Stabilisierung der Marktpreise und Vermeidung von Überschüssen in der Gemeinschaft;

- Beitrag zur Stützung des Einkommens der Erzeuger;

- Berücksichtigung der Verbraucherinteressen.

(3) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommisson mit qualifizierter Mehrheit die Höhe der in Absatz 1 genannten Orientierungspreise fest.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission während der gesamten Dauer der Anwendung des Orientierungspreises die Notierungen mit, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für Erzeugnisse mit den gleichen Merkmalen festgestellt werden, wie sie bei der Festsetzung des Orientierungspreises zugrunde gelegt wurden.

(2) Als repräsentativ im Sinne von Absatz 1 gelten die Märkte und Häfen der Mitgliedstaaten, über die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion eines bestimmten Erzeugnisses vermarktet wird.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich die Großhandelspreise mit, die im vorangegangenen Vierteljahr bei den in Anhang IV Abschnitt B genannten, an Bord bzw. an Land gefrorenen Erzeugnissen angewandt wurden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die Liste der repräsentativen Märkte und Häfen im Sinne von Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 12

(1) Für jedes in Anhang I

- Abschnitte A und D aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis

- Abschnitt E aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis

nach Maßgabe von Frische, Grösse oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses, nachstehend "Erzeugnisklasse" genannt, in der Weise festgesetzt, daß ein Betrag von mindestens 70 v. H. und höchstens 90 v. H. des Orientierungspreises mit dem Anpassungsköffizienten der betreffenden Erzeugnisklasse multipliziert wird. Diese Koeffizienten spiegeln das Preisverhältnis zwischen der betreffenden Erzeugnisklasse und der zur Festsetzung des Orientierungspreises dienenden Erzeugnisklasse wider. Dieser gemeinschaftliche Rücknahmepreis und dieser gemeinschaftliche Verkaufspreis dürfen jedoch auf keinen Fall über 90 v. H. des Orientierungspreises liegen.

(2) Um den Erzeugern in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, zufriedenstellende Bedingungen für den Zugang zu den Märkten zu gewährleisten, können für diese Gebiete auf die in Absatz 1 genannten Preise Anpassungsköffizienten angewandt werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Festsetzung des Hundertsatzes des Orientierungspreises, der bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises oder Verkaufspreises als Grundlage dient, und die Festlegung der in Absatz 2 erwähnten Anlandegebiete sowie die Preise werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Erzeugerorganisationen, die bei den in Anhang I Abschnitte A und D genannten Erzeugnissen Interventionen im Rahmen von Artikel 9 durchführen, einen finanziellen Ausgleich, sofern

a) von diesen Organisationen der gemäß Artikel 12 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmepreis angewandt wird, wobei jedoch ein Spielraum von 10 v. H. unterhalb bis 10 v. H. oberhalb dieses Preises zulässig ist, um insbesondere den jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen;

b)

die zurückgezogenen Erzeugnisse den gemäß Artikel 2 festgelegten Normen entsprechen;

c)

die Entschädigung, die den beigetretenen Erzeugern für die aus dem Handel genommenen Erzeugnismengen gewährt wird

- nicht höher ist als der Betrag, der sich ergibt, wenn auf diese Mengen die gemäß Artikel 12 festgesetzten Rücknahmepreise angewandt werden und

- bei den jeweiligen nach Absatz 3 aus dem Handel genommenen Tranchen mindestens gleich dem dort genannten Hundertsatz des Rücknahmepreises, erhöht um 2,5, ist;

d)

für jede Erzeugnisklasse ein Rücknahmepreis angewandt wird, der mindestens dem in Artikel 12 genannten Preis entspricht. Erzeugerorganisationen, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 verbieten, daß bestimmte Erzeugnisklassen in den Handel gebracht werden, sind jedoch nicht zur Anwendung des für diese Erzeugnisklassen geltenden gemeinschaftlichen Rücknahmepreises verpflichtet.

(2) Der finanzielle Ausgleich wird nur gewährt, wenn die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind oder unter solchen Bedingungen abgesetzt werden, daß der normale Absatz der in Artikel 12 genannten Erzeugnisse nicht behindert wird.

Der Ausgleich wird jedoch nicht gewährt, wenn die an einem Tag zurückgenommenen Erzeugnisse unter einer festzulegenden Mindestmenge oder einem festzulegenden Mindestwert liegen.

(3) Der finanzielle Ausgleich beträgt

- 85 v. H. des Rücknahmepreises für eine von der Erzeugerorganisation aus dem Handel genommene Menge bis zu 5 v. H.,

- 70 v. H. des Rücknahmepreises für eine weitere von der Erzeugerorganisation aus dem Handel genommene Menge von mehr als 5 v. H. bis zu 10 v. H.,

- 55 v. H. des Rücknahmepreises für eine weitere von der Erzeugerorganisation aus dem Handel genommene Menge von mehr als 10 v. H. bis zu 15 v. H.,

- 40 v. H. des Rücknahmepreises für eine weitere von der Erzeugerorganisation aus dem Handel genommene Menge von mehr als15 v. H. bis zu 20 v. H.,

- 0 v. H. des Rücknahmepreises für eine weitere von der Erzeugerorganisation aus dem Handel genommene Menge von mehr als 20 v. H.

der jährlichen Menge des betreffenden Erzeugnisses, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 in den Handel gebracht wird. Die aus dem Handel genommenen Mengen werden für den finanziellen Ausgleich in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Rücknahme berücksichtigt.

(4) Die Erzeugung der Mitglieder einer Organisation, die von dieser oder einer anderen Organisation gemäß Artikel 7 aus dem Handel genommen wird, ist bei der Berechnung der Höhe des finanziellen Ausgleichs für die Organisation, der die betreffenden Erzeuger angehören, in Ansatz zu bringen.

Die Mengen, für die die in Artikel 14 vorgesehene Prämie gewährt wird, werden bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs zu 80 v. H. berücksichtigt.

(5) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird um den pauschal festgesetzten Wert der zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse bzw. den Reinertrag aus dem Absatz der Erzeugnisse zum Zweck des menschlichen Verzehrs gemäß Absatz 2 verringert. Der vorstehend genannte Wert wird zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres festgesetzt; seine Höhe wird jedoch geändert, wenn auf den Märkten der Gemeinschaft bedeutende und anhaltende Preisschwankungen festgestellt werden.

(6) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Durchführung dieses Artikels.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 14

(1) Für einige der in Anhang I Abschnitte A und D genannten Erzeugnisse, die zum Rücknahmepreis gemäß Artikel 12 aus dem Handel genommen werden, wird eine Übertragungsprämie gewährt, sofern sie

- von einem Erzeuger, der Mitglied einer Organisation ist, geliefert wurden,

- bestimmte Anforderungen hinsichtlich Qualität, Grösse und Aufmachung erfuellen,

- einer oder mehreren Verarbeitungsarten gemäß Absatz 3 unterzogen werden,

- während eines noch festzulegenden Zeitraums gelagert werden.

(2) Die Prämie wird nur für Mengen gewährt, die nicht über 15 v. H. der jährlichen Menge des betreffenden Erzeugnisses hinausgehen, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 in den Handel gebracht wurde.

Die Höhe der Prämie darf weder die Höhe der technischen Verarbeitungs- und Lagerkosten noch 50 v. H. des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises des betreffenden Frischerzeugnisses übersteigen.

(3) Arten der Verarbeitung im Sinne dieses Artikels sind

a) - Gefrieren,

- Salzen,

- Trocknen,

b)

Filetieren oder Zerteilen, sofern diese Vorgänge mit einer der unter Buchstabe a) genannten Verarbeitungsarten einhergehen.

(4) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels sowie die Liste der Erzeugnisse, für die eine Übertragungsprämie gewährt wird, fest.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Erzeugerorganisationen, die während des gesamten Fischwirtschaftsjahres die Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe E nicht unter dem nach Artikel 12 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis verkaufen, eine Lagerprämie; dabei ist jedoch ein Spielraum von 10 v. H. nach oben oder nach unten zulässig, um insbesondere den jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen.

(2) Die Lagerprämie wird nur für Mengen gewährt, die

- von einem Erzeuger, der Mitglied einer Organisation ist, geliefert wurden,

- bestimmte Anforderungen hinsichtlich Qualität und Aufmachung erfuellen,

- zum Verkauf angeboten wurden, wobei festgestellt wurde, daß sie zum gemeinschaftlichen Verkaufspreis nicht verkäuflich sind,

- entweder nach zum Zweck des Gefrierens durchgeführter Verarbeitung gelagert werden oder unter noch festzulegenden Bedingungen aufbewahrt werden.

(3) Die Erzeugnisse, die unter den Umständen des Absatzes 2 dritter Gedankenstrich nicht verkauft wurden oder die nicht für Vorgänge nach Absatz 2 vierter Gedankenstrich bestimmt sind, werden so abgesetzt, daß sie den normalen Absatz der betreffenden Erzeugung nicht behindern.

(4) Die Lagerprämie wird nur für Mengen gewährt, die nicht über 20 v. H. der jährlichen Mengen des betreffenden Erzeugnisses hinausgehen, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 in den Handel gebracht wurde.

Die Höhe der Prämie darf die technischen und finanziellen Kosten der für die Haltbarmachung und die Lagerung unerläßlichen Maßnahmen nicht übersteigen.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 16

(1) Für die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse gewähren die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen, die Interventionen nach Artikel 9 durchführen, eine Pauschalbeihilfe, sofern

a) diese Erzeugerorganisationen vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Rücknahmepreis (nachstehend "autonomer Rücknahmepreis" genannt) festsetzen und mit einem Spielraum von höchstens 10 % nach unten und 5 % nach oben während des ganzen Wirtschaftsjahres anwenden, wobei dieser Preis jedoch 80 % des in den drei vorhergehenden Fischwirtschaftsjahren in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisationen für die entsprechenden Erzeugnisgruppen festgestellten gewichteten Durchschnittspreises nicht überschreiten darf;

b)

die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse den nach Artikel 2 erlassenen Normen entsprechen;

c)

die den angeschlossenen Erzeugern für die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse gewährte Entschädigung dem autonomen Rücknahmepreis entspricht.

(2) Die Pauschalbeihilfe darf nur für aus dem Handel genommene Mengen gewährt werden, die

a) gemäß Artikel 5 Absatz 1 zum Verkauf angeboten wurden und

b)

vor der Rücknahme zu noch festzulegenden Bedingungen zum Verkauf angeboten wurden und

c)

- so abgesetzt werden, daß der normale Absatz der betreffenden Erzeugung nicht behindert wird,

oder

- verarbeitet und eingelagert werden. Als Verarbeitung im Sinne dieses Artikels gelten Tiefkühlung sowie Filetierung oder Zerlegung bei gleichzeitiger Tiefkühlung.

(3) Die Pauschalbeihilfe wird für höchstens 10 % der gemäß Artikel 5 Absatz 1 zum Verkauf angebotenen Jahresmengen gewährt.

Die Gewährung der Pauschalbeihilfe kann davon abhängig gemacht werden, daß der autonome Rücknahmepreis ein nach dem Verfahren des Artikels 36 festgesetztes Hoechstniveau nicht überschreitet.

(4) Die Höhe der Pauschalbeihilfe

a)

für die Mengen nach Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich beträgt 75 % des im Wirtschaftsjahr angewandten Rücknahmepreises;

b)

für die Mengen nach Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich darf 50 % des Hoechstniveaus nach Absatz 1 Buchstabe a) sowie die technischen Verarbeitungs- und Lagerungskosten des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres - mit Ausnahme der Spitzenwerte - nicht überschreiten.

(5) Die Höhe der Pauschalbeihilfe wird um den pauschal festgesetzten Wert der im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich abgesetzten Erzeugnisse gesenkt.

(6) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse, für welche die Pauschalbeihilfe beantragt wird, auch tatsächlich beihilfeberechtigt sind.

Zum Zwecke der Kontrolle unterhalten die Empfänger der Pauschalbeihilfe eine Warenbuchführung, die noch festzulegenden Kriterien genügen muß. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission in noch zu bestimmenden Abständen die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten beziehungsweise in den repräsentativen Häfen notierten Durchschnittspreise für die einzelnen Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen.

(7) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nach Maßgabe der Preisannäherung der unter diesen Artikel fallenden Arten über deren Aufnahme in die Liste der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt A.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

(9) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 13. November 1988.

Die Kommission legt dem Rat ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums einen Bericht über das Funktionieren dieser Regelung und insbesondere über die Preisentwicklung bei den im Anhang VI genannten Erzeugnissen vor. Vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen.

Artikel 17

(1) Für jedes in Anhang II aufgeführte Erzeugnis oder jede Gruppe solcher Erzeugnisse wird alljährlich ein für die gesamte Gemeinschaft während des ganzen Jahres geltender Orientierungspreis festgesetzt; dieser Preis wird nach Artikel 10 Absatz 2 bestimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Notierungen mit, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen mit den gleichen Merkmalen festgestellt werden, wie sie bei der Festsetzung des in Absatz 1 genannten Orientierungspreises zugrunde gelegt werden.

(3) Als repräsentativ im Sinne von Absatz 2 gelten die Märkte und Häfen der Mitgliedstaaten, über die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion eines bestimmten Erzeugnisses vermarktet wird.

(4) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit den in Absatz 1 genannten Orientierungspreis fest.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und die Liste der repräsentativen Märkte und Häfen im Sinne von Absatz 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 18

(1) Bei den in den Anhängen II und III aufgeführten Erzeugnissen kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung an Erzeugerorganisationen gewährt werden, die während des laufenden Wirtschaftsjahres bei der Erzeugung und Vermarktung Artikel 5 Absatz 1 anwenden, sofern

a) die erzielten Durchschnittspreise für ein von den Erzeugerorganisationen verkauftes Erzeugnis während eines noch zu bestimmenden erheblichen Zeitraums

- für die Erzeugnisse des Anhangs II weniger als 85 % des Orientierungspreises gemäß Artikel 17 Absatz 1 betragen;

- für die Erzeugnisse des Anhangs III weniger als 95 % des in Artikel 19 Absatz 1 genannten gemeinschaftlichen Erzeugerpreises betragen und

b)

die festgestellte Preissituation voraussichtlich andauert.

(2) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Erzeugnisse gewährt,

- die von einem Mitglied der betreffenden Erzeugerorganisation gefangen, an Bord gefroren und in der Gemeinschaft angelandet wurden;

- deren Mengen 20 % der im gleichen Zeitraum der drei letzten Fischwirtschaftsjahre, die dem Wirtschaftsjahr

der Beihilfegewährung vorausgehen, in der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 verkauften Durchschnittsmengen des betreffenden Erzeugnisses nicht übersteigen. Die beihilfefähigen Mengen sind jedoch auf 20 % der im laufenden Zeitraum zum Verkauf angebotenen Mengen begrenzt;

- für die in noch zu bestimmender Weise nachgewiesen ist, daß es sich um Gemeinschaftserzeugnisse handelt;

- die für einen Mindestzeitraum eingelagert und wieder auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht werden.

(3) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung darf den Betrag der technischen Lagerhaltungskosten und der Zinsen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nicht überschreiten. Dieser Betrag wird für die einzelnen Monate degressiv festgesetzt.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung, sowie die Bedingungen für deren Gewährung, werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Beihilfe bis zum 31. Dezember 1991 auch den in Griechenland niedergelassenen Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, gewährt.

Artikel 19

(1) Vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres wird für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse ein gemeinschaftlicher Produktionspreis festgesetzt.

Diese für die gesamte Gemeinschaft geltenden Preise werden für jedes Fischwirtschaftsjahr festgesetzt.

(2) Der gemeinschaftliche Produktionspreis wird festgesetzt

- auf der Grundlage des Durchschnitts der Notierungen, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen während der letzten drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Jahr, für das der Produktionspreis festgesetzt wird, vorangehen, für einen erheblichen Teil der Gemeinschaftserzeugung für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften festgestellt wurden;

- unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Nachfrage.

Bei der Festsetzung des Produktionspreises wird auch folgenden Erfordernissen Rechnung getragen:

- Berücksichtigung der Bezugsquellen der gemeinschaftlichen Konservenindustrie;

- Beitrag zur Stützung des Einkommens der Erzeuger;

- Vermeidung der Bildung von Überschüssen in der Gemeinschaft.

(3) Der Rat setzt vor Beginn jedes Fischwirtschaftsjahres auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit den in Absatz 1 genannten gemeinschaftlichen Produktionspreis fest.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die monatlichen Durchschnittsnotierungen mit, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit genau bestimmten Handelseigenschaften und Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden.

(5) Als repräsentativ im Sinne von Absatz 4 gelten die Märkte und Häfen der Mitgliedstaaten, über die ein erheblicher Teil der gemeinschaftlichen Thunfischerzeugung vermarktet wird.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Festsetzung der Anpassungsköffizienten für die verschiedenen Arten, Grössen und Aufmachungsformen von Thunfischen sowie das Verzeichnis der repräsentativen Märkte und Häfen im Sinne des Absatzes 4, werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 20

(1) Bei den in Anhang III aufgeführten Erzeugnissen wird den Erzeugerorganisationen innerhalb der Grenzen des Absatzes 4 eine Entschädigung gewährt, wenn für ein bestimmtes Kalendervierteljahr festgestellt wird, daß gleichzeitig

- sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt

- als auch der in Artikel 24 genannte Frei-Grenze-Preis, gegebenenfalls zuzueglich der auf diesen erhobenen Ausgleichsabgabe,

unter der Auslöseschwelle von 93 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis liegen.

(2) Die Entschädigung wird den Erzeugerorganisationen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Beschränkungen für die von ihren Mitgliedern gefischten Mengen des betreffenden Erzeugnisses gewährt, die während des betreffenden Vierteljahres an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Konservenindustrie verkauft und geliefert wurden.

(3) Der Entschädigungsbetrag darf

- die Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt,

- einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle,

- für jede Erzeugerorganisation die Differenz zwischen dieser Schwelle und dem von dieser Erzeugerorganisation erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis nicht überschreiten.

(4) Während des betreffenden Vierteljahres, für das die Entschädigung gewährt wird, dürfen die entschädigungsfähigen Gesamtmengen in keinem Fall grösser sein als:

- 62,8 % der während des gleichen Vierteljahres von der gemeinschaftlichen Konservenindustrie verwendeten Thunfischmengen,

- die Durchschnittsmengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem

Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, gemäß Absatz 2 verkauft und geliefert wurden,

- 110 % der durchschnittlich während des gleichen Vierteljahres der Fischwirtschaftsjahre 1984-1986 gemäß Absatz 2 verkauften und gelieferten Mengen.

(5) Der Rat beschließt unter Berücksichtigung der festgestellten Entwicklung der gemeinschaftlichen Produktion und der Versorgungslage der gemeinschaftlichen Konservenindustrie mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1993, welche Änderungen gegebenenfalls an den Prozentsätzen sowie an dem Referenzzeitraum gemäß Absatz 4 vorzunehmen sind.

(6) Innerhalb der Grenzen des Absatzes 4 entspricht der Entschädigungsbetrag, der jeder Erzeugerorganisation gewährt wird:

- dem Betrag, der sich nach Absatz 3 für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses ergibt, die gemäß Absatz 2 abgesetzt wurden und den Durchschnitt der während des gleichen Vierteljahres der Referenzwirtschaftsjahre 1984-1986 zu den gleichen Bedingungen von ihren Mitgliedern verkauften und gelieferten Mengen nicht überschreiten,

- 95 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die den Durchschnitt der im ersten Gedankenstrich genannten Mengen überschreiten, wobei 110 % dieser Mengen nicht überschritten werden dürfen,

- 90 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die die Hoechstmengen, die im zweiten Gedankenstrich festgesetzt wurden, überschreiten und der Restmenge entsprechen, die sich aus der Aufteilung der nach Absatz 4 entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen ergibt.

Die Mengen werden unter den betreffenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Produktion während des gleichen Vierteljahres der Wirtschaftsjahre 1984-1986 aufgeteilt.

(7) Die Erzeugerorganisationen teilen die gewährte Entschädigung ihren Mitgliedern im Verhältnis zu den von diesen erzeugten und gemäß Absatz 2 verkauften und gelieferten Mengen zu.

Die den Mitgliedern von den Erzeugerorganisationen gezahlte Entschädigung wird erhöht um einen Ausgleichsbetrag von

- 2,5 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages, falls der der Erzeugerorganisation gezahlte Betrag diesem Betrag entspricht,

- 5 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages, falls der der Erzeugerorganisation gezahlte Betrag 95 % dieses Betrages entspricht,

- 10 % des nach Absatz 3 festgesetzten Betrages, falls der der Erzeugerorganisation gezahlte Betrag 90 % dieses Betrages entspricht.

Dieser Ausgleichsbetrag wird aus einem gemäß Artikel 9 Absatz 3 gebildeten Fonds finanziert.

(8) Die gemäß Artikel 18 gewährten Beihilfen für die private Lagerhaltung werden für die Mengen, für die die Beihilfe gewährt wurde, von dem Entschädigungsbetrag abgezogen.

(9) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Entschädigungsgewährung fest.

(10) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für deren Gewährung, werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 21

(1) Für die in Anhang IV Abschnitt A Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse wird den Erzeugern in der Gemeinschaft erforderlichenfalls eine Ausgleichsentschädigung gewährt.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Gewährung der Entschädigung fest.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

TITEL IV Handelsverkehr mit dritten Ländern

Artikel 22

(1) Der Gemeinsame Zolltarif wird entsprechend dem Anhang VII geändert.

(2) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung und vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist es untersagt,

- Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben,

- mengenmässige Beschränkungen anzuwenden.

(4) Bis zum Beginn der Anwendung einer gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für die Erzeugnisse des Anhangs IV Abschnitt C können die Mitgliedstaaten die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden mengenmässigen Beschränkungen für diese Erzeugnisse gegenüber dritten Ländern beibehalten.

Artikel 23

(1) Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse werden vollständig ausgesetzt.

(2) In dringlichen Fällen, die

- durch Schwierigkeiten bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarkts oder

- durch die Erfuellung internationaler Verpflichtungen begründet sind,

wird nach dem Verfahren des Artikels 36 die teilweise oder vollständige Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beschlossen.

(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über jede Entscheidung, die aufgrund von Absatz 2 getroffen wird.

Artikel 24

(1) Um Störungen aufgrund von Angeboten zu vermeiden, die von dritten Ländern zu aussergewöhnlichen Preisen oder unter Bedingungen gemacht werden, die die Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 12, 13, 14, 15, 18 oder 19 gefährden, werden alljährlich für die in Anhang I, II und III, Anhang IV Abschnitt B und Anhang V aufgeführten Erzeugnisse nach Erzeugnisklassen für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise festgesetzt.

(2) Bei den in Anhang I Abschnitte A und D aufgeführten Erzeugnissen entspricht der Referenzpreis dem gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Rücknahmepreis. Für die in Anhang I Abschnitt C aufgeführten Erzeugnisse wird der Referenzpreis auf der Grundlage des Referenzpreises der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Verarbeitungskosten und der Notwendigkeit, ein der Marktlage entsprechendes Preisverhältnis zu gewährleisten, festgesetzt.

Bei den in Anhang I Abschnitt E aufgeführten Erzeugnissen entspricht der Referenzpreis dem gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis.

Für die in Anhang I Abschnitt B, Anhang IV Abschnitt B und Anhang V aufgeführten Erzeugnisse wird der Referenzpreis auf der Grundlage des Durchschnitts der Referenzpreise des frischen Erzeugnisses und unter Berücksichtigung der Verarbeitungskosten und der Notwendigkeit, ein der Marktlage entsprechendes Preisverhältnis zu gewährleisten, festgelegt. Ist kein Referenzpreis für ein frisches Erzeugnis vorhanden, so wird dieser Preis auf der Grundlage des Referenzpreises für ein wirtschaftlich gleichwertiges frisches Erzeugnis festgelegt.

Für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse wird der Referenzpreis vom Orientierungspreis im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 entsprechend der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Höhe abgeleitet, so daß die darin vorgesehenen Interventionsmaßnahmen ergriffen werden können, wobei bei seiner Festsetzung der Marktlage für diese Erzeugnisse Rechnung getragen wird.

Bei den in Anhang III erwähnten Thunfischen für die Konservenindustrie wird der Referenzpreis auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den repräsentativsten Einfuhrmärkten oder in den repräsentativsten Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der drei letzten Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten FreiGrenze-Preise berechnet. Dieser Durchschnitt verringert sich um einen Betrag, der den gegebenenfalls auf die Erzeugnisse erhobenen Zöllen und Abgaben entspricht, sowie um die Anlandungskosten und die Kosten des Transports von den Grenzuebergangsorten der Gemeinschaft zu diesen Märkten oder Häfen.

Auf die einzelnen Thunfischarten und Formen der Aufmachung werden die nach dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 6 festgelegten Koeffizienten angewandt.

(3) Für die in Anhang I Abschnitte A, D und E genannten Erzeugnisse wird ein Frei-Grenze-Preis aufgrund der von den Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Einfuhrmärkten und in den repräsentativen Einfuhrhäfen für die einzelnen Erzeugnisklassen in einer bestimmten Handelsstufe festgestellten Notierungen, verringert um einen Betrag, der dem auf die Erzeugnisse tatsächlich erhobenen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und den erhobenen Abgaben entspricht, sowie um die Anlandungskosten und die Kosten des Transports von den Grenzuebergangsorten der Gemeinschaft zu diesen Märkten oder Häfen, festgelegt.

Für die in Anhang I Abschnitte B und C, Anhang II und III, Anhang IV Abschnitt B und Anhang V genannten Erzeugnisse wird ein Frei-Grenze-Preis auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten Preise für die üblichen Handelsmengen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, verringert um einen Betrag, der dem auf die Erzeugnisse tatsächlich erhobenen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und den erhobenen Abgaben entspricht, sowie um die Anlandungs- und Transportkosten, festgelegt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission laufend folgende Angaben mit:

- die Notierungen der in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse auf den repräsentativen Märkten oder in den repräsentativen Häfen,

- die Preise der in Absatz 2 bezeichneten Erzeugnisse.

(4) Liegt der Frei-Grenze-Preis eines bestimmten aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnisses mindestens während drei aufeinanderfolgenden Markttagen unter dem Referenzpreis und werden erhebliche Mengen dieser Erzeugnisse eingeführt, so kann

a) die Anwendung der autonomen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf diejenigen Einfuhren aufgehoben werden, bei denen festgestellt wird, daß der Frei-Grenze-Preis unter dem Referenzpreis liegt;

b)

bei den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Erzeugnissen (mit Ausnahme des Erzeugnisses nach Nummer 3 und bei den in Anhang I Abschnitte C, D und E, Anhang II, Anhang IV Abschnitt B und Anhang V aufgeführten Erzeugnissen die Einfuhr davon abhängig gemacht werden, daß der gemäß Absatz 3 festgesetzte Frei-Grenze-Preis mindestens gleich dem Referenzpreis ist;

c) unter Berücksichtigung der Bedingungen der GATTKonsolidierung bei den in Anhang I Abschnitt A Nummer 3, Anhang I Abschnitt B und Anhang III aufgeführten Erzeugnissen die Einfuhr von der Erhebung einer Ausgleichsabgabe abhängig gemacht werden. Werden jedoch nur aus bestimmten Ländern Einfuhren zu Einfuhrpreisen, die unter dem Referenzpreis liegen, getätigt oder umfassen diese Einfuhren nur bestimmte Arten, so wird die Ausgleichsabgabe nur auf die Einfuhren aus diesen Ländern oder die Einfuhren dieser Arten erhoben.

Die Ausgleichsabgabe ist gleich dem Unterschied zwischen dem Referenzpreis und dem Frei-Grenze-Preis. Diese Abgabe, die für alle Mitgliedstaaten gleich ist, wird zu den geltenden Zollsätzen hinzugerechnet.

(5) Die in Absatz 4 Buchstabe c) genannten Maßnahmen sind jedoch nicht gegenüber dritten Ländern anwendbar, die sich verpflichten, unter bestimmten Umständen die Gewähr zu übernehmen, daß ihre Erzeugnisse zu gemäß Absatz 3 festzulegenden Preisen angeboten werden, die mindestens so hoch wie die Referenzpreise sind, und die diesen Preis auch tatsächlich bei ihren Lieferungen nach der Gemeinschaft einhalten.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, vor allem die Höhe des Referenzpreises, werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt. Nach dem gleichen Verfahren wird die Anwendung oder Aufhebung der in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen beschlossen.

In der Zeit zwischen den regelmässigen Tagungen des Verwaltungsausschusses werden diese Maßnahmen jedoch von der Kommission beschlossen. In diesem Fall gelten sie bis zum Inkrafttreten der etwaigen nach dem Verfahren des Artikels 36 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 25

(1) Um Störungen durch Angebote aus dritten Ländern zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen zu vermeiden, können für die in Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse vor Beginn des Wirtschaftsjahres Referenzpreise festgesetzt werden. Diese Referenzpreise können nach Maßgabe der jahreszeitlich bedingten Preisentwicklung nach festzulegenden Zeitabschnitten innerhalb jedes Wirtschaftsjahres unterschiedlich festgelegt werden.

(2) Die Referenzpreise nach Absatz 1 werden auf der Grundlage des Durchschnitts der Erzeugerpreise festgesetzt, die während der drei Jahre vor der Festsetzung des Referenzpreises in den repräsentativen Produktionsgebieten der Gemeinschaft für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelsmerkmalen festgestellt worden sind.

(3) Liegt der Frei-Grenze-Preis für eine Sendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse handelsüblicher Menge und einer bestimmten Herkunft unter dem Referenzpreis, so kann bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden Drittland unter Berücksichtigung der Bedingungen der GATT-Konsolidierung eine Ausgleichsabgabe erhoben werden, die dem Unterschied zwischen dem Referenzpreis und dem Frei-Grenze-Preis zuzueglich des tatsächlich erhobenen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht. Die Kommission verfolgt regelmässig die Entwicklung der Frei-Grenze-Preise der eingeführten Erzeugnisse für jede Herkunft.

(4) Die Ausgleichsabgabe nach Absatz 3 wird jedoch nicht gegenüber solchen dritten Ländern erhoben, die bereit und in der Lage sind, die Gewähr zu übernehmen, daß bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft der Preis zuzueglich des tatsächlich erhobenen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs nicht unter dem Referenzpreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, vor allem die Höhe des Referenzpreises, werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt. Die Einführung, Änderung oder Aufhebung der Ausgleichsabgabe sowie die Zulassung von Drittländern zur Regelung nach Absatz 4 werden nach dem gleichen Verfahren beschlossen.

Artikel 26

(1) Der Rat kann, soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse erforderlich ist, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit in besonderen Fällen für die Erzeugnisse im Sinne von

Artikel 1

Absatz 2 Buchstaben a), b) und c), die zur Herstellung von in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b), c), e) und f) genannten Erzeugnissen bestimmt sind, die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen.

(2) Die Menge der Rohstoffe, auf die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden, muß den tatsächlichen Gegebenheiten des betreffenden Veredelungsvorgangs entsprechen.

Artikel 27

(1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

Artikel 28

(1) Um eine wirtschaftlich wichtige Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Diese Bestimmungen gelten im besonderen für die Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft in ausreichender Menge angeboten werden und für die die Gewährung einer Erstattung eine Anpassung an besondere Absatzbedingungen auf dem Weltmarkt ermöglicht.

(2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.

Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in dritte Länder und der Verwendung der zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

Die Erstattungen werden in regelmässigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 36 festgesetzt.

Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, in der Zwischenzeit auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(3) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Ausfuhr gilt.

(4) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge fest.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

TITEL V Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 gewährten Beihilfen werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, in Höhe von 50 v. H. ihres Betrages erstattet.

(2) Die Finanzierung der in den Artikeln 8, 13, 14, 15, 16, 18, 20 und 21 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen wird für die Erzeugnisse aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe nur im Rahmen der Mengen gewährt, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für den Bestand oder die Bestandsgruppe gegebenenfalls zugewiesen worden sind.

(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 30

(1) Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages fallen.

(2) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe sowie zu allen damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen und Ausstattungen haben.

Artikel 31

Vorbehaltlich der aufgrund der Artikel 42 und 43 des Vertrages erlassenen anderslautenden Vorschriften sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 32

Wird auf dem Markt der Gemeinschaft ein Preisanstieg festgestellt, bei dem ein Orientierungspreis im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 oder der in Artikel 19 Absatz 4 genannte gemeinschaftliche Produktionspreis um mehr als einen noch festzulegenden Hundertsatz überschritten wird, und ist damit zu rechnen, daß diese Situation andauert und der Markt daher gestört oder von Störungen bedroht wird, so können die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest.

Artikel 33

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge dieser Verordnung sowie die Hundertsätze im Sinne der Artikel 12 und 18 ändern.

Artikel 34

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 36 geregelt.

Artikel 35

Es wird ein Verwaltungsausschuß für Fischereierzeugnisse - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

Artikel 36

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 37

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 38

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 39

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle im Anhang VIII zu lesen.

Artikel 40

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRONK

(1) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 359.(2) ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 39.(3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.(4) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 10.(5) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.(6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.(7) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.(8) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.

ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

A.

Fische, frisch oder gekühlt, der Position 0302:

1. ex 0302 22 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

2. ex 0302 29 10

Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

3. ex 0302 40

Heringe der Art Clupea harengus

4. ex 0302 50 10

Kabeljau der Art Gadus morhua

5. ex 0302 61 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

6. ex 0302 62 00

Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

7. ex 0302 63 00

Köhler (Pollachius virens)

8. ex 0302 64

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

9. ex 0302 65 20 und

0302 65 50

Dornhaie und Katzenhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

10. ex 0302 69 31 und

0302 69 33

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

11. ex 0302 69 41

Merlan (Merlangus merlangus)

12. ex 0302 69 45

Leng (Molva-Arten)

13. ex 0302 69 55

Sardellen (Engraulis-Arten)

14. ex 0302 69 65

Seehechte der Art Merluccius merluccius

15. ex 0302 69 75

Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

16. ex 0302 69 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

B.

Gefrorene Erzeugnisse der Positionen 0303 und 0304:

ex 0303 50 10

ex 0303 50 90

ex 0304 90 21 und

ex 0304 90 25

Heringe der Art Clupea harengus

C.

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert) der unter A genannten Arten, frisch oder gekühlt, der Codes ex 0304 10 31, ex 0304 10 39, ex 0304 10 92, ex 0304 10 93 oder ex 0304 10 98 der Kombinierten Nomenklatur

D.

Lebende, frische oder gekühlte Erzeugnisse oder in Wasser oder Dampf gekochte Erzeugnisse:

ex 0306 23 31 und

ex 0306 23 39

Garnelen der Art Crangon crangon

E.

Lebende, frische oder gekühlte Erzeugnisse oder in Wasser oder Dampf gekochte Erzeugnisse:

ex 0306 24 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

ex 0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

ANHANG II

KN-Code

Warenbezeichnung

A.

Gefrorene Erzeugnisse der Position 0303:

1. ex 0303 71 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

2. ex 0303 79 71

Seebrassen (der Arten Dentex dentex und Pagellus)

B.

Gefrorene Erzeugnisse der Position 0307:

1. ex 0307 49 19

Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

2. ex 0307 49 31

ex 0307 49 33

ex 0307 49 35 und

ex 0307 49 38

Kalmare (Loligo-Arten)

3. ex 0307 49 51

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

4. ex 0307 59 10

Kraken (Octopus-Arten)

5. ex 0307 99 11

Illex-Arten

ANHANG III

Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und andere Arten der Gattung Euthynnus, frisch, gekühlt oder gefroren, zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604, die in einen der nachstehenden Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind:

Warenbezeichnung

KN-Code

frisch oder gekühlt

gefroren

In anderer Aufmachung als unter Position 0304 beschrieben:

II. Nachstehende Arten:

a) Weisser Thun (Thunnus alalunga), ausgenommen frischer und gekühlter Thun

1. mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (*)

0303 41 11, 0303 41 13 und 0303 41 19

2. mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger (*)

0303 41 11, 0303 41 13 und 0303 41 19

b) Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

1. mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0302 32 10 (*)

0303 42 12, 0303 42 32 und 0303 42 52

2. mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

0302 32 10 (*)

0303 42 18, 0303 42 38 und 0303 42 58

c)

Echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

0302 33 10

0303 43 11, 0303 43 13 und 0303 43 19

d)

Roter Thun (Thunnus thynnus), ausgenommen frischer und gekühlter Thun

ex 0303 49 11, ex 0303 49 13 und

ex 0303 49 19

e)

Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus, ausgenommen Grossäugiger Thun (Parathunnus obesus), frisch oder gekühlt

0302 39 10 und

0302 69 21

ex 0303 49 11, ex 0303 49 13,

ex 0303 49 19, 0303 79 21, 0303 79 23

und 0303 79 29

II.

Aufmachungen

a) ganz

b)

ausgenommen, ohne Kiemen

c)

andere (z. B. ohne Kopf)

(*) Die Gewichtsangaben beziehen sich auf ganze Erzeugnisse.

ANHANG IV

A. Lebende, frische, gekühlte oder gefrorene Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

1. 0301 91 00, 0302 11 00, 0303 21 00, 0304 10 11, ex 0304 10 91, 0304 20 11 und ex 0304 90 10

Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

0301 93 00, 0302 69 11, 0303 79 11, ex 0304 10 19, ex 0304 10 91, ex 0304 20 19 und ex 0304 90 10

Karpfen

2.

0301 99 11, 0302 12 00, 0303 10 00, 0303 22 00, 0304 10 13, ex 0304 10 91, 0304 20 13 und

ex 0304 90 10

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0306 12 und 0306 22

Hummer (Homarus-Arten)

B. Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse; gefrorene Krebstiere: Folgende Arten

der nachstehenden KN-Codes

Fische, gefroren,

ausgenommen Filets

und anderes

Fischfleisch der

Position 0304

Filets und anderes

Fischfleisch

(auch fein zerkleinert),

gefroren

Fische, gesalzen,

auch getrocknet

Fischfilets, roh,

lediglich mit Teig

oder mit Paniermehl bestreut (paniert),

auch in Öl vorgegart, gefroren

Krebstiere, gefroren

Köhler (Pollachius virens)

ex 0303 73 00

ex 0304 20 31 und

ex 0304 90 41

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Kabeljau der Art

Gadus morhua

ex 0303 60 11

ex 0304 20 29 und

ex 0304 90 38

ex 0305 30 19,

ex 0305 51 90 und

ex 0305 62 00

ex 1604 19 91

Dornhaie und Katzenhaie

(Squalus acanthias und

Scyliorhinus-Arten)

ex 0303 75 20 und

ex 0303 75 50

ex 0304 20 61 und

ex 0304 90 97

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Schellfisch

(Melanogrammus äglefinus)

ex 0303 72 00

ex 0304 20 33 und

ex 0304 90 45

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Seehechte der Art Merluccius

merluccius

ex 0303 78 10

ex 0304 20 57 und

ex 0304 90 47

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Heringe der Art Clupea

harengus

ex 0303 50 10 und

ex 0303 50 90

ex 0304 20 75,

ex 0304 90 21 und

ex 0304 90 25

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 30 und

ex 0305 61 00

ex 1604 12 10

Leng (Molva-Arten)

ex 0303 79 51

ex 0304 20 43 und

ex 0304 90 97

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Makrelen der Arten Scomber

scombrus und Scomber

japonicus

ex 0303 74 11 und

ex 0303 74 19

ex 0304 20 53 und

ex 0304 90 97

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 15 10

Scheefschnut

(Lepidorhombus-Arten)

ex 0303 39 20

ex 0304 20 79 und

ex 0304 90 51

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Seeteufel (Lophius-Arten)

ex 0303 79 81

ex 0304 20 83 und

ex 0304 90 57

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Schollen oder Goldbutt

(Pleuronectes platessa)

ex 0303 32 00

ex 0304 20 71 und

ex 0304 90 97

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Folgende Arten

der nachstehenden KN-Codes

Fische, gefroren,

ausgenommen Filets

und anderes

Fischfleisch der

Position 0304

Filets und anderes

Fischfleisch

(auch fein zerkleinert),

gefroren

Fische, gesalzen,

auch getrocknet

Fischfilets, roh,

lediglich mit Teig

oder mit Paniermehl bestreut (paniert),

auch in Öl vorgegart, gefroren

Krebstiere, gefroren

Brachsenmakrelen

(Brama-Arten)

ex 0303 79 75

ex 0304 20 81 und

ex 0304 90 55

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Rotbarsche, Goldbarsche oder

Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

ex 0303 79 35 und

ex 0303 79 37

ex 0304 20 35,

ex 0304 20 37 und

ex 0304 90 31

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Merlan (Merlangus merlangus)

ex 0303 79 45

ex 0304 20 41 und

ex 0304 90 97

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Taschenkrebse

(Cancer pagurus)

0306 14 30

Kaisergranate

(Nephrops norvegicus)

0306 19 30

C. Zubereitete oder haltbar gemachte Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

1. ex 1604 13 10 und ex 1604 20 50

Sardinen

2.

1604 14 10, 1604 19 30 und 1604 20 70

Thunfische (Thunnus-Arten), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und andere Arten der Gattung Euthynnus

3. ex 1902 20 10

Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT der unter 1 und 2 erwähnten Erzeugnisse enthaltend

ANHANG V

Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse; gefrorene oder gesalzene Krebstiere; Krebstiere ohne Panzer, nur in Wasser gekocht:

Folgende Arten

der nachstehenden KN-Codes

Fische, gefroren,

ausgenommen Filets

und anderes

Fischfleisch der

Position 0304

Filets und anderes

Fischfleisch

(auch fein zerkleinert),

gefroren

Fische, gesalzen,

auch getrocknet

Fischfilets, roh,

lediglich mit Teig

oder mit Paniermehl bestreut (paniert),

auch in Öl vorgegart, gefroren

Krebstiere, gefroren

Pazifischer Pollack

(Theragra chalcogramma)

ex 0303 79 55

ex 0304 20 85 und

ex 0304 90 61

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Fische der Art Boreogadus

saida

ex 0303 79 41

ex 0304 20 29 und

ex 0304 90 39

ex 0305 30 19,

ex 0305 59 19 und

ex 0305 69 10

ex 1604 19 91

Kabeljau der Arten Gadus ogac und Gadus macrocephalus

ex 0303 60 19 und

ex 0303 60 90

ex 0304 20 21,

ex 0304 20 29,

ex 0304 90 35 und

ex 0304 90 39

ex 0305 30 11,

ex 0305 30 19,

ex 0305 51 90 und

ex 0305 62 00

ex 1604 19 91

Flundern

(Platichthys flesus)

ex 0303 39 10

ex 0304 20 73 und

ex 0304 90 97

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Seehechte (Merluccius-Arten, ausgenommen die Art Merluccius merluccius)

ex 0303 78 10

ex 0304 20 57 und

ex 0304 90 47

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Heringe der Art Clupea

pallasii

ex 0303 50 10 und

ex 0303 50 90

ex 0304 20 75,

ex 0304 90 21 und

ex 0304 90 25

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 30 und

ex 0305 61 00

ex 1604 12 10

Fische der Art Orcynopsis

unicolor

ex 0303 79 61 und

ex 0303 79 63

ex 0304 20 53 und

ex 0304 90 97

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 50

Pollack

(Pollachius pollachius)

ex 0303 79 55

ex 0304 20 98 und

ex 0304 90 97

ex 0305 30 90,

ex 0305 59 90 und

ex 0305 69 90

ex 1604 19 91

Garnelen, andere als der Art Crangon crangon

-gefroren:

ex 0306 13

-gesalzen:

ex 0306 23 10,

ex 0306 23 39 und

ex 0306 23 90

-ohne Panzer und

nur in Wasser oder

Dampf gekocht:

ex 1605 20 00

ANHANG VI

Frische oder gekühlte Erzeugnisse der nachstehenden Arten

KN-Code

1. Scharbe (Limanda limanda)

ex 0302 29 90

2.

Limande (Microstomus kitt)

ex 0302 29 90

3.

Weisser Thun (Thunnus alalunga)

ex 0302 31 10

ex 0302 31 90

4.

Roter Thun (Thunnus thynnus)

ex 0302 39 10

ex 0302 39 90

5.

Grossäugiger Thun

(Thunnus obesus oder Parathunnus obesus)

ex 0302 39 10

ex 0302 39 90

6.

Pollack

(Pollachius pollachius)

ex 0302 69 51

7.

Blauer Wittling (Micromesistius

poutassou oder Gadus poutassou)

ex 0302 69 85

8.

Franzosendorsch (Trisopterus luscus)

ex 0302 6998

9.

Gelbstriemen (Boops boops)

ex 0302 69 98

10.

Laxierfisch (Mäna smaris)

ex 0302 69 98

11.

Meeraal (Conger conger)

ex 0302 69 98

12.

Knurrhahn (Trigla-Arten)

ex 0302 69 98

13.

Stöcker (Trachurus-Arten)

ex 0302 69 98

14.

Meeräsche (Mugil-Arten)

ex 0302 69 98

15.

Rochen (Raja-Arten)

ex 0302 69 98 und

ex 0304 10 98

ANHANG VII

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

autonom

(%)

oder

Abschöpfung

(AGR)

vertragsmässig

(%)

Besondere

Masseinheit

1

2

3

4

5

0301

Fische, lebend:

0301 10

-Zierfische:

0301 10 10

--Süßwasserfische

10

frei

-

0301 10 90

--Seefische

15

15

-

-andere Fische, lebend:

0301 91 00

--Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

16

12

-

0301 92 00

--Aale (Anguilla-Arten)

10

3

-

0301 93 00

--Karpfen

10

8

-

0301 99

--andere:

---Süßwasserfische:

0301 99 11

----Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

16

2

-

0301 99 19

----andere

10

8

-

0301 99 90

---Seefische

17

16

-

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

-Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 11 00

--Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

16

12

-

0302 12 00

--Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

16

2

-

0302 19 00

--andere

16

8

-

-Plattfische (Pleuronectidä, Bothidä, Cynoglossidä, Soleidä, Scophthalmidä und Citharidä), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 21

--Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

0302 21 10

---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

8

-

0302 21 30

---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

8

-

0302 21 90

---Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

15

-

0302 22 00

--Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

15

-

0302 23 00

--Seezungen (Solea-Arten)

15

15

-

0302 29

--andere:

0302 29 10

---Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

15

15

-

0302 29 90

---andere

15

15

-

-Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 31

--Weisser Thun (Thunnus alalunga):

1

2

3

4

5

0302 31 10

---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0302 31 90

---anderer

25 (²)

22 (²) (%)

-

0302 32

--Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

0302 32 10

---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0302 32 90

---anderer

25 (²)

22 (²) (%)

-

0302 33

--echter Bonito:

0302 33 10

---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0302 33 90

---anderer

25 (²)

22 (²) (%)

-

0302 39

--andere:

0302 39 10

---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0302 39 90

---andere

25 (²)

22 (²) (%)

-

0302 40

-Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 40 10

--vom 15. Februar bis 15. Juni

frei

frei

-

0302 40 90

--vom 16. Juni bis 14. Februar

20 (²)

15 (²) (¹)

-

0302 50

-Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 50 10

--der Art Gadus morhua

15

12

-

0302 50 90

--anderer

15

15

-

-andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0302 61

--Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (SardinellaArten), Sprotten (Sprattus sprattus):

0302 61 10

---Sardinen der Art Sardina pilchardus

25

23

-

0302 61 30

---Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

15

15

-

---Sprotten (Sprattus sprattus):

0302 61 91

----vom 15. Februar bis 15. Juni

frei

frei

-

0302 61 99

----vom 16. Juni bis 14. Februar

20

13

-

0302 62 00

--Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

15

15

-

0302 63 00

--Köhler (Pollachius virens)

15

15

-

0302 64

--Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus):

0302 64 10

---vom 15. Februar bis 15. Juni

frei

frei

-

0302 64 90

---vom 16. Juni bis 14. Februar

20

20

-

0302 65

--Haie:

0302 65 20

---Dornhaie (Squalus acanthias)

15

8 (()

-

0302 65 50

---Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

15

8

-

(¹) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

(²) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

(³) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(%) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

(¹) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

(() Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) der Unterpositionen 0302 65 20 und 0303 75 20 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen.

1

2

3

4

5

0302 65 90

---andere

15

8

-

0302 66 00

--Aale (Anguilla-Arten)

10

3

-

0302 69

--andere:

---Süßwasserfische:

0302 69 11

----Karpfen

10

8

-

0302 69 19

----andere

10

8

-

---Seefische:

----Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33:

0302 69 21

-----zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0302 69 25

-----andere

25 (²)

22 (²) (%)

-

----Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

0302 69 31

-----der Art Sebastes marinus

15

8

-

0302 69 33

-----andere

15

15

-

0302 69 35

----Fische der Art Boreogadus saida

15

12

-

0302 69 41

----Merlan (Merlangus merlangus)

15

15

-

0302 69 45

----Leng (Molva-Arten)

15

15

-

0302 69 51

----Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack

(Pollachius pollachius)

15

15

-

0302 69 55

----Sardellen (Engraulis-Arten)

15

15

-

0302 69 61

----Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

15

15

-

0302 69 65

----Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

15

15 (¹)

-

0302 69 75

----Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

15

-

0302 69 81

----Seeteufel (Lophius-Arten)

15

15

-

0302 69 85

----Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus

poutassou)

15

15

-

0302 69 87

----Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

15

-

0302 69 98

----andere

15

15

-

0302 70 00

-Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

14

10

-

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

0303 10 00

-Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

16

2

-

-andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 21 00

--Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

16

12

-

0303 22 00

--Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

16

2

-

0303 29 00

--andere

16

9

-

(¹) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

(²) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

(³) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(%) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

(¹) Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen.

1

2

3

4

5

-Plattfische (Pleuronectidä, Bothidä, Cynoglossidä, Soleidä, Scophthalmidä und Citharidä), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 31

--Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

0303 31 10

---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

8

-

0303 31 30

---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

8

-

0303 31 90

---Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

15

-

0303 32 00

--Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

15

-

0303 33 00

--Seezungen (Solea-Arten)

15

15

-

0303 39

--andere:

0303 39 10

---Flundern (Platichtys flesus)

15

15

-

0303 39 20

---Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

15

15

-

0303 39 90

---andere

15

15

-

-Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

0303 41

--Weisser Thun (Thunnus alalunga):

---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹):

0303 41 11

----ganz

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0303 41 13

----ausgenommen, ohne Kiemen

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0303 41 19

----anderer (z. B. ohne Kopf)

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0303 41 90

---anderer

25 (²)

22 (²) (%)

-

0303 42

--Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹):

----ganz:

0303 42 12

-----mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

25 (²) (³)

20 (²) (%)

-

0303 42 18

-----anderer

25 (²) (³)

20 (²) (%)

-

----ausgenommen, ohne Kiemen:

0303 42 32

-----mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0303 42 38

-----anderer

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

----anderer (z. B. ohne Kopf):

0303 42 52

-----mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0303 42 58

-----anderer

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0303 42 90

---anderer

25 (²)

22 (²) (%)

-

0303 43

--echter Bonito:

---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹):

0303 43 11

----ganz

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

0303 43 13

----ausgenommen, ohne Kiemen

25 (²) (³)

22 (²) (%)

-

(¹) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

(²) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

(³) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

(%) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

1

2

3

4

5

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

0304 10

-frisch oder gekühlt:

--Filets:

---von Süßwasserfischen:

0304 10 11

----von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

16

12

-

0304 10 13

----vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

16

2

-

0304 10 19

----von anderen Süßwasserfischen

13

9

-

---andere:

0304 10 31

----vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

18

18

-

0304 10 39

----andere

18

18

-

--anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert):

0304 10 91

---von Süßwasserfischen

8

8

-

---andere:

----Heringslappen:

0304 10 92

-----vom 15. Februar bis 15. Juni

frei

frei

-

0304 10 93

-----vom 16. Juni bis 14. Februar

20

15

-

0304 10 98

----anderes

18

15 (¹)

-

0304 20

-gefrorene Fischfilets:

--von Süßwasserfischen:

0304 20 11

---von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

16

12

-

0304 20 13

---vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

16

2

-

0304 20 19

---von anderen Süßwasserfischen

13

9

-

--vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

0304 20 21

---vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

18

15

-

0304 20 29

---andere

18

15 (²) (³)

-

0304 20 31

--vom Köhler (Pollachius virens)

18

15

-

0304 20 33

--vom Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

18

15

-

--vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):

0304 20 35

---der Art Sebastes marinus

18

12

-

0304 20 37

---andere

18

15

-

0304 20 41

--vom Merlan (Merlangus merlangus)

18

15

-

0304 20 43

--vom Leng (Molva-Arten)

18

15

-

0304 20 45

--von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten

18

18

-

--von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor:

0304 20 51

---der Art Scomber australasicus

18

15

-

(¹) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

(²) Zollsatz von 8 % für Kabeljau (Gadus morhua) im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 10 000 Tonnen.

(³) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.

1

2

3

4

5

0304 20 53

---andere

18

15

-

--von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

0304 20 57

---der Merluccius-Arten

18

15 (¹) (²)

-

0304 20 59

---der Urophycis-Arten

18

15

-

--von Haien:

0304 20 61

---von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

18

15

-

0304 20 69

---von anderen Haien

18

15

-

0304 20 71

--von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

18

15

-

0304 20 73

--von Flundern (Platichthys flesus)

18

15

-

0304 20 75

--von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

18

15

-

0304 20 79

--vom Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

18

15

-

0304 20 81

--von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

18

15

-

0304 20 83

--vom Seeteufel (Lophius-Arten)

18

15

-

0304 20 85

--vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

18

15

-

0304 20 87

--vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

18

15

-

0304 20 97

--andere

18

15

-

0304 90

-anderes:

0304 90 10

--von Süßwasserfischen

8

8

-

--anderes:

---von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii):

0304 90 21

----vom 15. Februar bis 15. Juni

frei

frei

-

0304 90 25

----vom 16. Juni bis 14. Februar

20 (³)

15 (³) (%)

-

0304 90 31

---vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

15

8

-

---vom Kabeljau der Arten Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus und von Fischen der Art Boreogadus saida:

0304 90 35

----vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

15

15

-

0304 90 38

----vom Kabeljau der Art Gadus morhua

15

12 (¹)

-

0304 90 39

----anderes

15

15 (¹)

-

0304 90 41

---vom Köhler (Pollachius virens)

15

15

-

0304 90 45

---vom Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

15

15

-

---von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten):

0304 90 47

----der Merluccius-Arten

15

15 (()

-

0304 90 49

----der Urophycis-Arten

15

15

-

0304 90 51

---vom Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

15

15

-

0304 90 55

---von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

15

-

0304 90 57

---vom Seeteufel (Lophius-Arten)

15

15

-

(¹) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

(²) Zollsatz von 10 % für gefrorene Filets in Form von Verarbeitungsblöcken mit Gräten ( "Standard") im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember gewährten jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

(³) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

(%) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

(¹) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.

(() Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen.

1

2

3

4

5

0304 90 59

---vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

15

15

-

0304 90 61

---vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

15

15

-

0304 90 65

---vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

15

-

0304 90 97

---anderes

15

15

-

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Fischmehl, genießbar:

0305 10 00

-Fischmehl, genießbar

15

13

-

0305 20 00

-Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

15

11

-

0305 30

-Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:

--vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

0305 30 11

---vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

18

16

-

0305 30 19

---andere

20

20

-

0305 30 30

--vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

18

15

-

0305 30 50

--vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

18

15

-

0305 30 90

--andere

18

16

-

-Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:

0305 41 00

--Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

16

13

-

0305 42 00

--Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

16

10

-

0305 49

--andere:

0305 49 10

---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

16

15

-

0305 49 20

---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

16

16

-

0305 49 30

---Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

16

14

-

0305 49 40

---Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

16

14

-

0305 49 50

---Aale (Anguilla-Arten)

16

14

-

0305 49 90

---andere

16

14

-

-Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

0305 51

--Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):

0305 51 10

---getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13

13 (¹)

-

0305 51 90

---getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13

13 (¹)

-

0305 59

--andere:

---Fische der Art Boreogadus saida:

0305 59 11

----getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13

13 (¹)

-

0305 59 19

----getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13

13 (¹)

-

0305 59 30

---Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

12

-

0305 59 50

---Sardellen (Engraulis-Arten)

15

10

-

0305 59 60

---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

12

-

(¹) Zollfreiheit für Fische der Art Gadus morhua und Gadus ogac der Unterpositionen 0305 51 10, 0305 51 90 und 0305 62 00 und für Fische der Art Boreogadus saida der Unterpositionen 0305 59 11, 0305 59 19 und 0305 69 10, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen.

1

2

3

4

5

0305 59 70

---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

-

-

0305 59 90

---andere

15

12

-

-Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

0305 61 00

--Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

12

-

0305 62 00

--Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

13

13 (¹)

-

0305 63 00

--Sardellen (Engraulis-Arten)

15

10

-

0305 69

--andere:

0305 69 10

---Fische der Art Boreogadus saida

13

13 (¹)

-

0305 69 20

---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

12

-

0305 69 30

---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

-

-

0305 69 50

---Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

15

11

-

0305 69 90

---andere

15

12

-

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:

-gefroren:

0306 11 00

--Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

25

(²)

-

0306 12

--Hummer (Homarus-Arten):

0306 12 10

---ganz

25

8 (³)

-

0306 12 90

---andere

25

16

-

0306 13

--Garnelen:

0306 13 10

---Garnelen der Familie Pandalidä

18

12

-

0306 13 30

---Garnelen der Gattung Crangon

18

18

-

0306 13 90

---andere

18

18

-

0306 14

--Krabben:

0306 14 10

---Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionöcetes-Arten

18

8

-

0306 14 30

---Taschenkrebse (Cancer pagurus)

18

15

-

0306 14 90

---andere

18

15

-

0306 19

--andere:

0306 19 10

---Süßwasserkrebse

18

15

-

0306 19 30

---Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

14

12

-

0306 19 90

---andere

14

12

-

-nicht gefroren:

0306 21 00

--Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

25

(²)

-

0306 22

--Hummer (Homarus-Arten):

0306 22 10

---lebend

25

8 (³)

-

---andere:

0306 22 91

----ganz

25

8 (³)

-

0306 22 99

----andere

25

20

-

(¹) Zollfreiheit für Fische der Art Gadus morhua und Gadus ogac der Unterpositionen 0305 51 10, 0305 51 90 und 0305 62 00 und für Fische der Art Boreogadus saida der Unterpositionen 0305 59 11, 0305 59 19 und 0305 69 10, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen.

(²) Siehe Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 (GATT-Zugeständnisse).

(³) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.

1

2

3

4

5

0306 23

--Garnelen:

0306 23 10

---Garnelen der Familie Pandalidä

18

12

-

---Garnelen der Gattung Crangon:

0306 23 31

----frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

18

18

-

0306 23 39

----andere

18

18

-

0306 23 90

---andere

18

18

-

0306 24

--Krabben:

0306 24 10

---Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionöcetes-Arten

18

8

-

0306 24 30

---Taschenkrebse (Cancer pagurus)

18

15

-

0306 24 90

---andere

18

15

-

0306 29

--andere:

0306 29 10

---Süßwasserkrebse

18

15

-

0306 29 30

---Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

14

12

-

0306 29 90

---andere

14

12

-

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:

0307 10

-Austern:

0307 10 10

--flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

frei

frei

-

0307 10 90

--andere

18

18

-

-Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

0307 21 00

--lebend, frisch oder gekühlt

8

8

-

0307 29

--andere:

0307 29 10

---grosse Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

8

8

-

0307 29 90

---andere

8

8

-

-Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

0307 31

--lebend, frisch oder gekühlt:

0307 31 10

---Mytilus-Arten

10

10

-

0307 31 90

---Perna-Arten

8

8

-

0307 39

--andere:

0307 39 10

---Mytilus-Arten

10

10

-

0307 39 90

---Perna-Arten

8

8

-

-Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, SepioteuthisArten):

0307 41

--lebend, frisch oder gekühlt:

0307 41 10

---Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

8

8

-

---Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

0307 41 91

----Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

8

6

-

0307 41 99

----andere

8

8

-

1

2

3

4

5

0307 49

--andere:

---gefroren:

----Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, SepiolaArten):

0307 49 11

-----der Sepiola-Arten, ausgenommen Sepiola rondeleti

8

8

-

0307 49 19

-----andere

8

8

-

----Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

-----Loligo-Arten:

0307 49 31

------Loligo vulgaris

8

6

-

0307 49 33

------Loligo pealei

8

6

-

0307 49 35

------Loligo patagonica

8

6

-

0307 49 38

------andere

8

6

-

0307 49 51

-----Ommastrephes sagittatus

8

6

-

0307 49 59

-----andere

8

8

-

---andere:

0307 49 71

----Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

8

8

-

----Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

0307 49 91

-----Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

8

6

-

0307 49 99

-----andere

8

8

-

-Kraken (Octopus-Arten):

0307 51 00

--lebend, frisch oder gekühlt

8

8

-

0307 59

--andere:

0307 59 10

---gefroren

8

8

-

0307 59 90

---andere

8

8

-

0307 60 00

-Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

6

frei

-

-andere:

0307 91 00

--lebend, frisch oder gekühlt

11

11

-

0307 99

--andere:

---gefroren:

0307 99 11

----Illex-Arten

8

8

-

0307 99 13

----Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridä

8

8

-

0307 99 19

----andere wirbellose Wassertiere

14

11

-

0307 99 90

---andere

16

11

-

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

0511 91

--Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

0511 91 10

---Abfälle von Fischen

frei

frei

-

0511 91 90

---andere

frei

(¹)

-

(¹) Siehe Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 (GATT-Zugeständnisse).

1

2

3

4

5

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

-Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

1604 11 00

--Lachse

20

5,5

-

1604 12

--Heringe:

1604 12 10

---Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

18

15

-

1604 12 90

---andere

23

20

-

1604 13

--Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

1604 13 10

---Sardinen

25

25

-

1604 13 90

---andere

25

20

-

1604 14

--Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):

1604 14 10

---Thunfische und echter Bonito

25

24

-

1604 14 90

---Pelamide (Sarda spp.)

25

25

-

1604 15

--Makrelen:

1604 15 10

---der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

25

25

-

1604 15 90

---der Art Scomber australasicus

25

20

-

1604 16 00

--Sardellen

25

-

-

1604 19

--andere:

1604 19 10

---Salmoniden, ausgenommen Lachse

20

7

-

1604 19 30

---Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

25

24

-

1604 19 50

---Fische der Art Orcynopsis unicolor

25

25

-

---andere:

1604 19 91

----Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

18

15

-

1604 19 99

----andere

25

20

-

1604 20

-Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

1604 20 10

--Lachse

20

5,5

-

1604 20 30

--Salmoniden, ausgenommen Lachse

20

7

-

1604 20 40

--Sardellen

25

-

-

1604 20 50

--Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

25

25

-

1604 20 70

--Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

25

24

-

1604 20 90

--andere

25

20

-

1604 30

-Kaviar und Kaviarersatz:

1604 30 10

--Kaviar (Störrogen)

30

30

-

1604 30 90

--Kaviarersatz

30

30

-

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

1605 10 00

-Krabben

20

16

-

1605 20 00

-Garnelen

20

20

-

1605 30 00

-Hummer

20

20

-

1605 40 00

-andere Krebstiere

20

20

-

1

2

3

4

5

1605 90

-andere:

1605 90 10

--Weichtiere

20

20

-

1605 90 90

--andere wirbellose Wassertiere

26

26

-

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20

-Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 10

--mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

17

17

-

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben:

2301 20 00

-Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

5

2

-

ANHANG VIII

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 3796/81

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Absatz 1

Artikel 6

Absatz 1

Artikel 6

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Artikel 6

Absatz 2

Artikel 6

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

-

Artikel 6

Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 6

Absatz 2 Unterabsatz 3

-

Artikel 6

Absatz 2 Unterabsatz 4

-

Artikel 6

Absatz 3

Artikel 6

Absatz 3

Artikel 6

Absatz 4

Artikel 6

Absatz 4

Artikel 6

Absatz 5

Artikel 6

Absatz 5

Artikel 6

Absatz 6

Artikel 6

Absatz 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Absatz 1

Artikel 14

Absatz 1

Artikel 14

Absatz 2

Artikel 14

Absatz 2

Artikel 14

Absatz 3

-

Artikel 14

Absatz 4

-

Artikel 14

Absatz 5 Buchstabe a)

erster Gedankenstrich

Artikel 14

Absatz 3 Buchstabe a)

erster Gedankenstrich

Artikel 14

Absatz 5 Buchstabe a)

zweiter Gedankenstrich

Artikel 14

Absatz 3 Buchstabe a)

zweiter Gedankenstrich

Artikel 14

Absatz 5 Buchstabe a)

dritter Gedankenstrich

Artikel 14

Absatz 3 Buchstabe a)

dritter Gedankenstrich

Artikel 14

Absatz 5 Buchstabe a)

vierter Gedankenstrich

-

Artikel 14

Absatz 5 Buchstabe b)

Artikel 14

Absatz 3 Buchstabe b)

Artikel 14

Absatz 6

Artikel 14

Absatz 4

Artikel 14

Absatz 7

Artikel 14

Absatz 5

Artikel 14a

Artikel 15

Artikel 14b

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 17a

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 26

Verordnung (EWG) Nr. 3796/81

Diese Verordnung

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 25

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 27

Artikel 30

Artikel 28

Artikel 31

Artikel 29

Artikel 32

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 36

Artikel 34

Artikel 37

Artikel 35

Artikel 38

Artikel 36

Artikel 39

Artikel 37

Artikel 40

Anhänge I-VII

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