VERORDNUNG (EWG) Nr. 3679/91 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien und Portugal -
Amtsblatt Nr. L 349 vom 18/12/1991 S. 0027 - 0030
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3679/91 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien und Portugal DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Regelung für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Spanien und Portugal (1), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3640/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung der Grundregeln für das System der Beitrittsausgleichsbeträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse während der zweiten Stufe des Beitritts Portugals (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3073/91 (4), wurden die im Handel mit Milch und Milcherzeugnissen zwischen Spanien und Portugal ab 1. Januar 1991 anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge festgesetzt. Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 ist die Nomenklatur der Beitrittsausgleichsbeträge an die zolltarifliche und statistische Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 (6), hinsichtlich des KN-Codes 0406 10 zum 1. Januar 1992 anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Anpassung der KN-Codes 0404 10, ex 0406 10, ex 0406 90 91, ex 0406 90 93, ex 0406 90 97, ex 0406 90 99 sowie der Fußnoten (2) und (8) wird der Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 7. (2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 3. (3) ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 24. (4) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1991, S. 23. (5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 335 vom 6. 12. 1991, S. 9. ANHANG KN-Code Warenbezeichnung Ausgleichsbetrag in ECU/100 kg Eigengewicht (wenn nicht anders angegeben) 0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0404 90 andere (9): ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: 42 GHT oder weniger mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 11 1,5 GHT oder weniger 7,33 (10) 0404 90 13 mehr als 1,5 bis 27 GHT 5,11 (10) 0404 90 19 mehr als 27 GHT 1,38 (10) mehr als 42 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 31 1,5 GHT oder weniger 7,33 (10) 0404 90 33 mehr als 1,5 bis 27 GHT 5,11 (10) 0404 90 39 mehr als 27 GHT 1,38 (10) andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: 42 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 51 1,5 GHT oder weniger 0,0733 je kg (4) (10) 0404 90 53 mehr als 1,5 bis 27 GHT 0,0511 je kg (4) (10) 0404 90 59 mehr als 27 GHT 0,0138 je kg (4) (10) mehr als 42 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 90 91 1,5 GHT oder weniger 0,0733 je kg (4) (10) 0404 90 93 mehr als 1,5 bis 27 GHT 0,0511 je kg (4) (10) 0404 90 99 mehr als 27 GHT 0,0138 je kg (4) (10) 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch: 0405 00 10 mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger: mit einem Fettgehalt von weniger als 80 GHT 0,1184 (7) (8) mit einem Fettgehalt von: 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT 9,30 (8) 82 GHT oder mehr, jedoch weniger als 84 GHT 9,71 (8) 84 GHT oder mehr 0,1184 (7) (8) 0405 00 90 andere 0,1184 (7) (8) 0406 Käse und Quark: ex 0406 10 Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark (ohne Ricotta mit Zusatz von Salz und von ausschließlich aus Schaf- und Ziegenmilch hergestelltem Käse): ex 0406 10 20 mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger: mit einem Wassergehalt von mehr als 47 GHT, aber höchstens 72 GHT in der Trockenmasse 8,36 anderer 10,67 ex 0406 10 80 anderer 11,00 0406 30 31 0406 30 39 0406 30 90 andere 13,54 ex 0406 40 00 Käse mit Schimmelbildung im Teig (ausgenommen ausschließlich aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellter Käse) 3,42 ex 0406 90 andere Käse, ausgenommen ausschließlich aus Schaf- und Ziegenmilch hergestellter Käse: ex 0406 90 11 für die Verarbeitung 13,54 andere: ex 0406 90 13 Emmentaler 7,10 ex 0406 90 15 Greyerzer, Sbrinz 7,10 ex 0406 90 17 Bergkäse, Appenzeller, Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine 7,10 ex 0406 90 19 Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt 3,33 (10) ex 0406 90 21 Cheddar 13,54 ex 0406 90 23 Edamer 8,36 ex 0406 90 25 Tilsiter 8,36 ex 0406 90 27 Butterkäse 8,36 ex 0406 90 29 Kashkaval 8,36 Feta: ex 0406 90 31 vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell - ex 0406 90 33 anderer 8,36 ex 0406 90 35 Kefalo-Tyri 8,36 ex 0406 90 37 Finlandia 8,36 ex 0406 90 39 Jarlsberg 8,36 andere: 0406 90 50 Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell - andere: mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: 47 GHT oder weniger: 0406 90 61 Grana Padano, Parmigiano Reggiano - 0406 90 63 Fiore Sardo, Pecorino - ex 0406 90 69 andere 7,13 mehr als 47 bis 72 GHT 8,36 ex 0406 90 93 mehr als 72 GHT 10,67 ex 0406 90 99 andere 10,67 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: 1702 10 Lactose und Lactosesirup (11): 1702 10 90 andere 5,36 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 90 andere: Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: andere: 2106 90 51 Lactosesirup 5,36 (1) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen folgenden Teilbeträgen: - dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU, und - dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge des fettfreien Milchanteils in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,009818 ECU. Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt. (2) Als für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse gelten die anderen als die denaturierten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission (ABl. Nr. L 199 vom 7. 8. 1979, S. 1) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 der Kommission (ABl. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, S. 65) oder die unter die der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission (ABl. Nr. L 180 vom 6. 7. 1976, S. 9) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 der Kommission (ABl. Nr. L 320 vom 22. 11. 1991, S. 16) fallenden Erzeugnisse. (3) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen folgenden Teilbeträgen: - dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU, und - dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge der fettfreien Trockenmasse in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,107998 ECU. Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt. (4) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen - dem je Kilogramm angegebenen Betrag, multipliziert mit dem in 100 kg des Enderzeugnisses enthaltenen Milch- und Rahmgewicht. und - dem Betrag für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags. Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt. (5) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen: - dem angegebenen Betrag und - dem Betrag für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags. Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt. (6) Der Ausgleichsbetrag je 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht der Differenz zwischen folgenden Teilbeträgen: - dem Betrag für die in Gewichtshundertteilen ausgedrückte Menge Milchfett in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,0428 ECU, und - dem Betrag für die in Kilogramm angegebene Menge der fettfreien Milchtrockenmasse in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses, multipliziert mit 0,107998 ECU, und erhöht um einen Zusatzbetrag für jedes Gewichtshundertteil in 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses enthaltene Saccharose oder andere Süßmittel in Höhe des auf 1 kg Weißzucker anwendbaren Ausgleichsbetrags. Ist der gemäß dem ersten Gedankenstrich berechnete Betrag niedriger als der gemäß dem zweiten Gedankenstrich berechnete Betrag, so wird die Differenz zwischen den beiden Beträgen von Portugal bei der Einfuhr erhoben oder bei der Ausfuhr gewährt. (7) Der Ausgleichsbetrag für 100 kg Eigengewicht dieser Erzeugnisse entspricht dem angegebenen Betrag, multipliziert mit dem in 100 kg des Enderzeugnisses enthaltenen Eigengewicht. (8) Gelten für die unter diesen Code fallenden Erzeugnisse die Maßnahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9), (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31) oder (EWG) Nr. 429/90 der Kommission (ABl. Nr. L 45 vom 21. 2. 1990, S. 8) oder (EWG) Nr. 863/91 der Kommission (ABl. Nr. L 88 vom 9. 4. 1991, S. 11) oder (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission (ABl. Nr. L 319 vom 21. 11. 1991, S. 40), so ist kein Beitrittsausgleichbetrag anwendbar. (9) Der Beitrittsausgleichsbetrag der auf Erzeugnisse anwendbar ist, die sich aus verschiedenen Milcherzeugnissen zusammensetzen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilmengen gleich der Summe der Ausgleichsbeträge, die für die jeweiligen Bestandteile gelten.