VERORDNUNG (EWG) Nr. 3667/91 DES RATES vom 11. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1992) -
Amtsblatt Nr. L 349 vom 18/12/1991 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3667/91 DES RATES vom 11. Dezember 1991 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1992) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent zum Zollsatz von 20 v. H. zu eröffnen, dessen Menge, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, auf 53 000 Tonnen festgesetzt ist. Dieses Kontingent ist daher für das Jahr 1992 zu eröffnen. Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Marktbeteiligten der Gemeinschaft Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet wird. Diese Regelung besteht in der Aufteilung der verfügbaren Mengen durch die Kommission auf die traditionellen Marktbeteiligten einerseits und die am Rindfleischhandel mit Drittländern interessierten Marktbeteiligten andererseits, damit letztere schrittweise an der genannten Regelung teilhaben können. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sind die Zugangsmöglichkeiten zu verbessern, indem der den letztgenannten Marktbeteiligten vorbehaltene Anteil erhöht wird. Um sicherzustellen, daß sie ihrer Tätigkeit ernsthaft nachgehen, dürfen jedoch nur Mengen von gewisser Bedeutung, die für den Handel mit Drittländern repräsentativ sind, in Betracht gezogen werden. Damit die vorgesehene Kontingentsmenge voll ausgeschöpft wird, sollte eine Frist für die Beantragung der Einfuhrlizenzen sowie für die Übertragung der gegebenenfalls nicht fristgerecht beantragten Mengen auf das letzte Vierteljahr des Jahres 1992 und für deren Zuteilung gesetzt werden, die insbesondere dem Umfang der verbleibenden Mengen Rechnung trägt, aber von den Aufteilungskriterien für die verschiedenen Kategorien der Marktbeteiligten unabhängig ist. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung müssen nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (2), erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 wird für das Jahr 1992 ein Gemeinschaftszollkontingent von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet. Bei der Anrechnung auf dieses Kontingent entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen. (2) Im Rahmen dieser Verordnung gilt als gefrorenes Fleisch solches Fleisch, das zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhrerklärung in gefrorenem Zustand gestellt wird. (3) Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 20 v. H. festgesetzt. Artikel 2 Das Kontingent von 53 000 Tonnen wird wie folgt in zwei Teile aufgeteilt: a) Der erste Teil von 80 v. H. oder 42 400 Tonnen wird den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie in den drei letzten Jahren gefrorenes Fleisch des KN-Codes 0202 und Waren des KN-Codes 0206 29 91 eingeführt haben, die unter die gegenwärtige Einfuhrregelung fallen. b) Der zweite Teil von 20 v. H. oder 10 600 Tonnen wird auf die Marktbeteiligten aufgeteilt, die nachweisen können, daß sie im Handel mit Drittländern während eines noch zu bestimmenden Zeitraums eine noch festzulegende Mindestmenge von Rindfleisch, das nicht unter die gegenwärtige Einfuhrregelung oder den aktiven bzw. passiven Veredelungsverkehr fällt, umgesetzt haben. Artikel 3 (1) Die Mengen, für die bis zum 31. August 1992 keine Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, werden im letzten Vierteljahr desselben Jahres - gegebenenfalls ohne Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Aufteilung - neu zugeteilt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 16. September 1992 mit, für welche Mengen bis zum 31. August desselben Jahres keine Anträge gestellt worden sind. Artikel 4 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere: a) die Aufteilung und Zuteilung der verfügbaren Mengen auf bzw. an die in Artikel 2 genannten Marktbeteiligten und b) die Einzelheiten der Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgelegt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. BUKMAN (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16.