Verordnung (EWG) Nr. 3659/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 über die Ausgleichsentschädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1991
Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1991 S. 0040 - 0042
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3659/91 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 über die Ausgleichsentschädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1991 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3571/89 (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Ausgleichsentschädigung nach Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird den Thunfischerzeugerorganisationen der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen für die im Preisfeststellungszeitraum von drei Monaten an die Konservenindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt, wenn sowohl der vierteljährliche Durchschnittspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Frei-Grenze-Preis in diesem Zeitraum weniger als 93 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen. Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt hat ergeben, daß für bestimmte Arten und Aufmachungen des betreffenden Erzeugnisses sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Marktpreis als auch der Frei-Grenze-Preis gemäß Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1991 weniger als 93 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises betrugen, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3551/90 des Rates vom 20. November 1990 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1991 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3896/90 der Kommission (4), für das Fischwirtschaftsjahr 1991 gilt. Die Mengen, die im Sinne von Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 für die Ausgleichsentschädigung in Betracht kommen, dürfen für das betreffende Vierteljahr in keinem Fall die in Absatz 4 desselben Artikels genannten Grenzen überschreiten. Die in dem betreffenden Vierteljahr an die Konservenindustrie im Zollgebiet der Gemeinschaft verkauften und gelieferten Mengen liegen für Weissen Thun über den während des gleichen Vierteljahres der drei letzten Fischwirtschaftsjahre verkauften und gelieferten Mengen und für Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg sowie von weniger als 10 kg über 110 % der im selben Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 1984 bis 1986 verkauften und gelieferten Mengen. Da diese Mengen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81, Artikel 17a Absatz 4 weiter Gedankenstrich für die eine Art und dritter Gedankenstrich für die beiden anderen Arten, festgesetzten Grenzen übersteigen, müssten das Gesamtvolumen der für die Entschädigung in Betracht kommenden Mengen begrenzt werden nach Maßgabe der jeweiligen Erzeugung in demselben Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 1984 bis 1986 und diese Mengen auf die betreffenden Erzeugerorganisationen aufgeteilt werden. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2381/89 der Kommission vom 2. August 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Konservenindustrie (5) die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für die betreffenden Erzeugnisse für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1991 zu beschließen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Ausgleichsentschädigung nach Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1991 für die nachstehenden Erzeugnisse im Rahmen der nachstehend festgesetzten Hoechstbeträge gewährt: (in ECU/Tonne) Erzeugnis Hoechstentschädigungsbetrag im Sinne von Artikel 17a Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 Ganzer Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg 128 Ganzer Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht bis zu 10 kg 103 Ganzer Weisser Thun 148 Artikel 2 (1) Für die nachstehenden Erzeugnisse werden die für die Entschädigung in Betracht kommenden Mengen wie folgt begrenzt: - ganzer Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg: 27 104 Tonnen; - ganzer Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht bis zu 10 kg: 2 256 Tonnen; - ganzer Weisser Thun: 39 Tonnen. (2) Diese Mengen werden nach Maßgabe des Anhangs auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 10. (3) ABl. Nr. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 6. (4) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1990, S. 1. (5) ABl. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 33. ANHANG Aufteilung der für die Ausgleichsentschädigung in Betracht kommenden Mengen bestimmter Thunfischarten und -aufmachungen auf die Erzeugerorganisationen sowie Berechnung des Hoechstsatzes gemäß Artikel 17a Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 1. Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (in Tonnen) Erzeugerorganisation Entschädigungsfähige Hoechstmengen zu folgenden Sätzen Gesamt- menge 100 % (Artikel 17a Absatz 6 erster Gedankenstrich) 95 % (Artikel 17a Absatz 6 zweiter Gedankenstrich) Organización de productores asociados de grandes congeladores (Opagac) 5 720 572 6 292 Organización de productores de túnidos congelados (Optuc) 8 902 890 9 792 Organisation de producteurs de thon congelé (Orthongel) 10 018 1 002 11 020 Gesamtmengen 24 640 2 464 27 104 2. Gelblossenthun mit einem Stückgewicht bis zu 10 kg (in Tonnen) Erzeugerorganisation Entschädigungsfähige Hoechstmengen zu folgenden Sätzen Gesamt- menge 100 % (Artikel 17a Absatz 6 erster Gedankenstrich) 95 % (Artikel 17a Absatz 6 zweiter Gedankenstrich) 90 % (Artikel 17a Absatz 6 dritter Gedankenstrich) Organización de productores asociados de grandes congeladores (Opagac) 725 73 473 1 271 Organización de productores de túnidos congelados (Optuc) 801 - - 801 Organisation de producteurs de thon congelé (Orthongel) 184 - - 184 Gesamtmengen 1 710 73 473 2 256 3. Weisser Thun (in Tonnen) Erzeugerorganisation Entschädigungsfähige Hoechstmengen zu folgenden Sätzen Gesamt- menge 100 % (Artikel 17a Absatz 6 erster Gedankenstrich) Organización de productores asociados de grandes congeladores (Opagac) 27 27 Organización de productores de túnidos congelados (Optuc) 5 5 Organisation de producteurs de thon conglelé (Orthongel) 7 7 Gesamtmengen 39 39