31991R3636

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3636/91 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1991 zur Eröffnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1991/92 -

Amtsblatt Nr. L 344 vom 14/12/1991 S. 0049 - 0050


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3636/91 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1991 zur Eröffnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1991/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der für das Wirtschaftsjahr 1991/92 erstellten Vorbilanz steht zu Beginn des Wirtschaftsjahres Tafelwein für mehr als einen normalen Viermonatsverbrauch zur Verfügung. Die Bedingungen für die Eröffnung der Möglichkeit, Verträge für die langfristige Lagerhaltung im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 abzuschließen, sind also erfuellt.

Der genannten Vorbilanz ist zu entnehmen, daß bei allen Tafelweinarten und dem Tafelwein, der mit diesen Arten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, Überschüsse bestehen. Für diese Tafelweinarten ist deshalb der Abschluß langfristiger Verträge zu ermöglichen. Aus dem gleichen Grund sollte diese Möglichkeit auch für Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten Traubenmost eröffnet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission (3) wird im Zeitraum vom 16. Dezember 1991 bis 14. Februar 1992 die Möglichkeit eröffnet, langfristige private Lagerverträge abzuschließen für

- Tafelweine, sofern sie den in Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen;

- Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten Traubenmost.

Artikel 2

Die qualitativen Mindestanforderungen denen der Tafelwein entsprechen muß, für den Lagerverträge abgeschlossen werden können, sind in dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Erzeuger, die innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 langfristige Lagerhaltungsverträge für Tafelwein abschließen wollen, teilen der Interventionsstelle bei Beantragung des Vertragsabschlusses die Gesamtmenge Tafelwein mit, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt haben.

Zu diesem Zweck legen sie eine Abschrift der Erzeugungsmeldung(en) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission (4) vor.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Dezember 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 6. (3) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1983, S. 77. (4) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59.

ANHANG

QUALITATIVE MINDESTANFORDERUNGEN AN DEN TAFELWEIN I. Weißweine

a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: 10,5 % vol b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): 5 g je Liter; 4 g je Liter für in Spanien erzeugte Tafelweine (1) c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: 9 Milliäquivalente je Liter d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: 155 mg je Liter

II. Rotweine

a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: 10,5 % vol b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): 5 g je Liter; 4 g je Liter für in Spanien erzeugte Tafelweine (1) c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: 11 Milliäquivalente je Liter d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: 115 mg je Liter

Roséweine müssen den vorgenannten für Rotweine vorgesehenen Bedingungen entsprechen, abgesehen von den Hoechstgrenzen für schweflige Säure; der Hoechstgehalt an schwefliger Säure ist der für Weißweine geltende Hoechstgehalt.

Für Tafelweine der Arten R III, A II und A III gelten jedoch die Bedingungen unter den Buchstaben a) und d) nicht.

(1) Artikel 127 der Beitrittsakte.