31991R3570

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3570/91 DES RATES vom 28. November 1991 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1992 -

Amtsblatt Nr. L 338 vom 10/12/1991 S. 0006 - 0006


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3570/91 DES RATES vom 28. November 1991 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1992

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird für Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und andere Arten der Gattung Euthynnus, die zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, ein gemeinschaftlicher Produktionspreis festgesetzt.

Aufgrund der in Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung festgelegten Kriterien ist es angebracht, diesen Preis für das Fischwirtschaftsjahr 1992 zu senken -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 umfassende Fischwirtschaftsjahr werden der gemeinschaftliche Produktionspreis für Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und andere Arten der Gattung Euthynnus, die zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, und die Klasse, auf die sich dieser Preis bezieht, wie folgt festgesetzt:

(in ECU/t)

Art Handelseigenschaft Gemeinschaftlicher

Produktionspreis Gelbflossenthun

(Thunnus albacares) ganz, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg 1 070

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRONK

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 10.