31991R3559

Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 336 vom 07/12/1991 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0192
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0192


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3559/91 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung ausserhalb von Quoten im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 464/91 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 dürfen C-Zucker und C-Isoglukose innerhalb der Gemeinschaft nicht abgesetzt werden, sie müssen vielmehr in unverändertem Zustand vor dem 1. Januar ausgeführt werden, der dem betreffenden Wirtschaftsjahr folgt. Derselbe Artikel sieht vor, daß auf diese Zucker eine Abgabe erhoben wird, wenn ihre Ausfuhr in unverändertem Zustand nicht bis zu einem festzulegenden Zeitpunkt nachgewiesen wird.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 56/91 (4), darf jedoch ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Hersteller C-Zucker oder C-Isoglukose durch einen anderen Weißzucker in unverarbeitetem Zustand bzw. eine andere C-Isoglukose ersetzen, die durch einen anderen Hersteller mit Sitz in demselben Mitgliedstaat erzeugt worden sind, sofern der erstgenannte Hersteller pauschal 1,25 ECU/100 kg Weißzucker oder Trockenmasse bezahlt.

Zweck dieser Pauschale ist der Ausgleich eines etwaigen Vorteils, der sich aus einem derartigen Ersatz insbesondere in bezug auf die Transportkosten ergeben könnte. Sie wurde jedoch bereits vor mehreren Jahren eingeführt, während sich die Transportbedingungen inzwischen stark zugunsten der Transportkosten geändert haben. Da die Hersteller aus diesem Grund nicht mehr von der Möglichkeit des Ersatzes Gebrauch zu machen scheinen, sollte diese Pauschale so geändert werden, daß sie zwar angepasst wird, aber diesen Ersatz nicht begünstigt.

Bei der Berechnung des Betrags, der bei nicht fristgerechter Ausfuhr des C-Zuckers oder der C-Isoglukose erhoben wird, ist ebenfalls eine Pauschale zu berücksichtigen, die insbesondere dem Vorteil entsprechen soll, der mit dem Transport erzielt wird. Diese Pauschale sollte ebenfalls im selben Ausmaß angepasst werden.

Damit auf C-Zucker oder C-Isoglukose, die in ein und demselben Wirtschaftsjahr erzeugt worden sind, keine unterschiedlichen Pauschalen erhoben werden, sollte die neue Pauschale erst für die C-Zucker- oder C-Isoglukoseproduktion des Wirtschaftsjahrs 1991/92 angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz wird der Betrag von 1,25 ECU jeweils durch den Betrag von 1 ECU je 100 kg ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) wird der Betrag von 1,25 ECU durch den Betrag von 1 ECU ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichun im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für C-Zucker und C-Isoglukose, die ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 erzeugt worden sind. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 54 vom 28. 2. 1991, S. 22. (3) ABl. Nr. L 262 vom 16. 9. 1981, S. 14. (4) ABl. Nr. L 7 vom 10. 1. 1991, S. 25.